Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 16.09.2016; Aktenzeichen L 7 AL 34/15) |
SG Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 15 AL 400/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung eines Gründungszuschusses und Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 18 611 Euro.
Die Beklagte hatte dem Kläger Gründungszuschuss wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zum 15.8.2010 bewilligt. Nach Klärung der näheren Umstände lehnte sie die Weiterbewilligung des Gründungszuschusses ab (Bescheid vom 10.6.2011). Sie hob die Bewilligung des Gründungszuschusses auf und forderte vom Kläger 18 611 Euro zurück (Bescheid vom 18.7.2011), weil der Kläger die selbstständige Tätigkeit nicht im August 2010, sondern im November 2010 aufgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Förderungsvoraussetzungen aber nicht mehr vorgelegen. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (zuletzt, Urteil des Hessischen LSG vom 16.9.2016).
Gegen das Urteil des LSG hat der Bevollmächtigte für den Kläger fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach Akteneinsicht hat er die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht begründet. Er hat weder die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt noch Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 160a Abs 2 S 1 SGG begründet worden ist.
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht eingelegt. Nachdem ihm das Urteil des LSG am 30.9.2016 zugestellt wurde, hat er die Beschwerde am 28.10.2016 eingelegt.
Er hat die Beschwerde aber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Die Begründungsfrist lief am 30.11.2016 ab.
Der Kläger hat auch nicht die Verlängerung der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG) vor deren Ablauf beantragt oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) gestellt.
Die unzulässige Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10571806 |