Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 16.09.2016; Aktenzeichen L 9 AS 2/15) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 14.01.2015; Aktenzeichen S 26 AS 452/12) |
Tenor
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Zwar ist dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem er durch seinen ihm durch Beschluss des Senats vom 2.5.2017 - B 14 AS 86/16 BH - mit der Bewilligung von PKH beigeordneten Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese begründet hat. Doch ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig bezeichnet hat.
Ein Verfahrensmangel des LSG, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Zwar kann ihr die Rüge entnommen werden, das LSG habe fehlerhaft die gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegte Berufung des Klägers deshalb als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG nicht erreicht sei. Doch wird hiermit nur die Richtigkeit der Begründung des LSG angegriffen, denn vom Kläger wird seine eingelegte Berufung deshalb für unzulässig gehalten, weil er am SG auch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei (§ 105 Abs 2 bis 4 SGG). Warum die angefochtene, die Berufung als unzulässig verwerfende Entscheidung des LSG indes auf einem Verfahrensmangel beruhen soll, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Soweit die Beschwerdebegründung einen Verfahrensfehler des SG rügt, weil es über den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht entschieden habe, fehlt es an Darlegungen dazu, dass und warum hiermit ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet ist, obwohl der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensmängel der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG unterliegen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a mwN).
Das Fehlen erforderlicher Darlegungen in der Beschwerdebegründung wird nicht dadurch kompensiert, dass der dem Kläger beigeordnete Prozessbevollmächtigte auf ein früheres Schreiben des vor dem BSG nicht postulationsfähigen Klägers (§ 73 Abs 4 SGG) hingewiesen hat. Diese Bezugnahme genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl BSG vom 15.4.1981 - 1 BA 23/81 - SozR 1500 § 160 Nr 44 mwN; letztens etwa BSG vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B - juris, RdNr 11).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11371814 |