Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 13.06.2019; Aktenzeichen S 11 R 3205/17) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.10.2020; Aktenzeichen L 8 R 2206/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2016 hinaus. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 7.10.2016 und Widerspruchsbescheid vom 25.8.2017 ab. Gestützt auf jeweils weitere medizinische Ermittlungen hat das SG die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 13.6.2019) und das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 21.10.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend gemacht.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet der Kläger nicht hinreichend. Sie liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN).
Der Kläger rügt, das LSG weiche vom Urteil des BSG vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R(BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22) ab. Nach dieser Entscheidung liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründeten. Ein solcher Fall sei bei ihm gegeben. Das LSG sei von der Entscheidung des BSG abgewichen, weil es nicht die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse vorgenommen habe. Der Kläger legt damit nicht dar, welche abstrakten Rechtssätze sich in dem zitierten Urteil des BSG finden, denen das LSG widersprochen hat. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass das LSG einen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Der Vortrag, das LSG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt oder nicht hinreichend berücksichtigt, zielt allein auf die vermeintlich unrichtige Bewertung des Einzelfalls und vermag den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie bereits ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14423993 |