Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG. Diesen Anspruch hat das LSG wie zuvor bereits das SG gestützt auf ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten verneint (Beschluss vom 18.3.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG erhoben. Er macht Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der Kläger keinen Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Unabhängig davon, dass die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt, weil der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat (vgl Senatsbeschluss vom 11.2.2020 - B 9 SB 49/19 B - juris RdNr 4 mwN), genügt sie auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die gerügten Verfahrensmängel.
2. Soweit der Kläger sinngemäß ausführt, die Vorinstanzen hätten sich nicht auf die Feststellungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen stützen dürfen, liegt darin keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), sondern eine gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unbeachtliche Rüge der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Dass das LSG der Argumentation des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 11.2.2020 - B 9 SB 49/19 B - juris RdNr 7 mwN).
3. Des Weiteren macht der Kläger geltend, das LSG sei seinem Antrag auf Anhörung und Befragung des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen zu Unrecht nicht nachgekommen und habe deshalb sein Fragerecht verletzt.
Die Missachtung des Fragerechts nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 397, 402, 411 Abs 4 Satz 1 ZPO bedeutet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), wenn ein Beteiligter die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat, die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Dabei müssen die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 15). Einen solchen "sachdienlichen" Klärungsbedarf hat der Kläger aber nicht dargelegt. Hierzu hätte es einer substanzvollen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens bedurft. Denn nur dann kann der Senat auch beurteilen, ob der Kläger einen über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehenden Klärungsbedarf aufgezeigt hat. Entsprechender Vortrag fehlt jedoch. Darüber hinaus besteht das Fragerecht grundsätzlich nur hinsichtlich Gutachten, die in derselben Instanz erstattet wurden; dies ist nur ausnahmsweise nicht der Fall, wenn das SG einen bereits in der ersten Instanz rechtzeitig gestellten Antrag auf konkrete Befragung verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9 mwN). Aus dem Beschwerdevortrag des Klägers ergibt sich aber nicht, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Insbesondere zeigt er in der Beschwerdebegründung nicht auf, wann und welche objektiv sachdienlichen Fragestellungen an den Sachverständigen der vor dem SG durch einen Rechtsanwalt rechtskundig vertretene Kläger erstinstanzlich bereits gestellt hatte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13926797 |