Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie entsprechender Arbeitsentgelte. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 19.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2011 hat das SG mit Urteil vom 3.12.2013 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen, weil es an den betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech fehle. Bei dem Betrieb, in dem der Kläger als Ingenieur tätig gewesen sei, habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt, dem eine industrielle Produktion das Gepräge gegeben habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht.
II
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung genügt den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht.
1. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 28 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Daran fehlt es hier.
Der Kläger trägt vor, das LSG stelle den Rechtssatz auf: "Das Zusammenfügen von in Massen- oder Serienproduktion hergestellten Teilen zu einem Einzelwerk oder zu nicht zumindest in serieller Bauart entstehenden Produkten begründet keine serielle oder Massenproduktion, wobei es unerheblich ist, ob die zusammen gefügten (Serien- oder Massen-)Elemente Eigenproduktion oder eingekauft waren." Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Urteil vom 19.7.2011 (B 5 RS 1/11 R - Juris RdNr 27), wonach "der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 RdNr. 20) sein kann, wobei unerheblich ist, ob die Bauteile im eigenen oder einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Von einer industriellen Produktion der Endprodukte ist dann auszugehen, wenn diese ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt." Der Kläger erläutert nicht, worin der Widerspruch dieser Aussagen im Abstrakt-Generellen bestehen soll. Nach beiden Aussagen fehlt es an dem Merkmal der industriellen Massenproduktion, wenn das Endprodukt seinerseits nicht seriell gefertigt wird. Dass der Kläger der Auffassung ist, das LSG habe die Betriebstätigkeiten nicht zutreffend beurteilt, vermag keine Divergenz zu begründen.
Soweit der Kläger vorträgt, das Urteil des LSG widerspreche der Rechtsprechung des BSG, wonach auf die Produktionsweise und nicht auf das Ergebnis der Produktion abzustellen sei, zeigt er bereits keine konkreten voneinander abweichenden Rechtssätze auf. Mit der vermeintlichen Unrichtigkeit eines Berufungsurteils, weil es höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gerecht wird, kann eine Divergenzrüge nicht begründet werden. Abgesehen davon stellt das BSG in den vom Kläger zitierten Urteilen vom 9.10.2012 (B 5 RS 5/12 R - Juris RdNr 23) und vom 20.3.2013 (B 5 RS 3/12 R - Juris RdNr 24) ebenso wie das LSG darauf ab, ob die industrielle Fertigung dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das LSG ausführlich unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsfelder des Betriebes begründet. Hierauf geht die Beschwerdebegründung in keiner Weise ein, sodass es auch an hinreichendem Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz fehlt.
2. Soweit der Kläger hilfsweise eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG der Frage geltend macht, ob die Produktionsweise oder die Klassifizierung des Endproduktes als Einzel- oder Serienprodukt für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Herstellungsbetriebs als Produktionsbetrieb entscheidend ist, fehlt es an jeder näheren Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage. In den vorangehenden Ausführungen zur Divergenz ist der Kläger im Übrigen selbst davon ausgegangen, dass diese Frage durch das BSG geklärt ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13319281 |