Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 26.04.2017; Aktenzeichen L 12 R 576/14) |
SG Nordhausen (Entscheidung vom 06.12.2013; Aktenzeichen S 16 R 406/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 26.4.2017 einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf höhere Rente unter Anerkennung der Zeiten vom 1.9.1982 bis zum 31.12.1985 als Beitragszeiten verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 25.7.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin trägt vor, es sei die "abstrakte Rechtsfrage" zu klären, ob "man im Rahmen des § 248 SGB VI sich allein an der Begrifflichkeit der damaligen DDR orientieren kann oder aber an den tatsächlichen Gegebenheiten, die tatsächliche Ausgestaltung der Ausbildung und dem Normzweck anzuknüpfen ist".
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin mit dieser Formulierung eine abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hinreichend klar aufgeworfen hat. Sie hat es jedenfalls versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit schlüssig darzutun.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 7). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass durch die schon vorliegenden höchstrichterlichen Urteile oder Beschlüsse die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei. Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin prüft - anders als erforderlich - schon nicht, ob sich aus den in dem SG-Urteil, auf das das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich Bezug genommen hat, zitierten Entscheidungen des BSG zu § 248 SGB VI bereits Anhaltspunkte für deren Beantwortung ergeben.
Zudem fehlen in der Beschwerdebegründung hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Der Senat vermag aufgrund der lediglich rudimentären Angaben der Klägerin zu dem vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht zu beurteilen, an welcher "Begrifflichkeit" das LSG sich nach seinen für den Senat allein bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl § 163 SGG) bei der Anwendung des § 248 SGB VI entscheidungserheblich "orientiert" haben solle. Eine geordnete Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 7).
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261091 |