Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018 - L 12 AS 235/17 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Frage: "Hat ein sogenannter Änderungsbescheid, der separat neben einem sogenannten Minderungsbescheid erlassen wird, Verwaltungsaktsqualität?". Inwieweit dieser Frage grundsätzliche Bedeutung über die in der Rechtsprechung zum Verwaltungsaktsbegriff entwickelten Maßstäbe (vgl nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 9 ff; Luthe in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 31 RdNr 28 ff) hinaus zukommt, zeigt die Beschwerde nicht genügend auf. Dazu hätte dargelegt werden müssen, wie der Stand der Rechtsprechung zu den von der Beschwerde angeführten Bescheiden ist und inwiefern hiernach Fragen weiterhin offen oder erneut aufgeworfen worden sind. Das kann der Beschwerde nicht entnommen werden; dass nach ihrer Auffassung das LSG die vom BSG entwickelten Maßstäbe im hier entschiedenen Einzelfall unrichtig angewandt hat, rechtfertigt allein eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
Auch eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit es der Beschluss des LSG als unvereinbar mit Rechtsprechung des BSG zu prozessualen Folgen einer zunächst nur isolierten Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung nach § 31 SGB II ansieht (Verweis auf BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 19 f), sind ihm keine Rechtssätze zu entnehmen, auf die das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und die in Widerspruch zu ebenfalls ausdrücklich bezeichneten Rechtssätzen des BSG stehen. Nötig wäre dazu die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 13 mwN). Das kann der von der Beschwerde wiedergegebenen Formulierung des LSG "Das Schreiben (Änderungsbescheid) hat keine Verwaltungsakt-Qualität, es stellt lediglich eine sogenannte wiederholende Verfügung dar." indes nicht entnommen werden. Sie lässt nur erkennen, dass das LSG die streitbefangene Verfügung in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hier als wiederholende Verfügung angesehen hat, der eine eigenständig angreifbare Regelungswirkung nicht zukomme. Inwiefern dies auf einer im Grundsätzlichen divergierenden Auffassung des Berufungsgerichts beruht, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, das LSG habe zu Unrecht die Selbstentscheidung des vom Kläger abgelehnten erstinstanzlichen Richters unbeanstandet gelassen, fehlt es mangels jeder Darlegung zu dem Ablehnungsvorbringen und den Gründen, auf die das SG dessen Unbeachtlichkeit gestützt hat, bereits in tatsächlicher Hinsicht an der notwendigen Grundlage zur Beurteilung der beanstandeten Verfahrensweise allein aufgrund des Beschwerdevortrags (zu den Anforderungen insoweit zur Handhabung des Ablehnungsrechts vgl jüngst etwa BSG vom 21.12.2017 - B 14 AS 4/17 B - juris RdNr 8 ff); ob insoweit ein ausnahmsweise im Berufungsverfahren fortwirkender Fehler vorliegen könnte (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a mwN), kann deshalb offenbleiben. Auch unter Berücksichtigung dessen kann schließlich der Rüge, das Berufungsgericht habe fehlerhaft durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden, nicht entnommen werden, dass das LSG von seinem pflichtgemäßen Ermessen nach § 153 Abs 4 SGG fehlerhaft Gebrauch gemacht hat und eine erneute mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen war (vgl nur BSG vom 14.4.2010 - B 8 SO 22/09 B - RdNr 5 mwN); dass es seine Entscheidung insoweit nur formelhaft begründet habe, genügt dafür nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13477436 |