Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.10.2018; Aktenzeichen L 19 AS 1432/18)

SG Dortmund (Entscheidung vom 02.07.2018; Aktenzeichen S 58 AS 778/18)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 299/18 B, B 14 AS 308/18 B und B 14 AS 319/18 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 299/18 B.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung von Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2018 - L 19 AS 1432/18, L 19 AS 1431/18 und L 19 AS 1687/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Den nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bieten die hier streitbefangenen Fragen der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, der Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme der Klage, der Auslegung eines auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkten Klagebegehrens und der Zulässigkeit einer Klageänderung keinen Anlass.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen, weshalb Divergenzrügen keine Aussicht auf Erfolg versprechen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden könnten, auf denen die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

Die vom Kläger persönlich eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Entscheidungen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der Entscheidungen des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12975630

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