Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens noch darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 27.5.2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 24.9.2012, Widerspruchsbescheid vom 4.3.2013).
Das SG Duisburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.6.2018). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe angesichts einer Kapitalbeteiligung von 40 vH im streitgegenständlichen Zeitraum keine echte bzw qualifizierte Sperrminorität gehabt. Bis zum 4.2.2013 habe lediglich ein Mehrheitserfordernis von 60 vH für Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung bestanden. Anschließend habe zwar ein Mehrheitserfordernis von 61 vH bestanden; § 7 des Gesellschaftsvertrags beschränke aber die Rechtsmacht der Klägerin. Das LSG schließt sich insoweit der Auslegung des SG an, dass der Beirat für den Fall, dass Gesellschafterbeschlüsse nicht zustande kämen, anstelle der Gesellschafterversammlung und damit verbindlich auch für die Gesellschafter Entscheidungen treffen könne (Urteil vom 28.6.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht dargetan. Sie behauptet eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG (insbesondere BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35 = NZS 2018, 778; BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 28 = DStR 2016, 1275), wonach ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint worden sei, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfüge, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern. Außerdem weist sie auf Entscheidungen hin, wonach maßgeblich die Rechtsbeziehung sei, so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig sei (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16).
Im Anschluss führt die Klägerin aus, dass sie nach diesen Vorgaben zumindest im Zeitraum vom 5.2.2013 bis zum 28.5.2015 nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. § 7 des Gesellschaftsvertrags stehe ihrer seitdem bestehenden umfassenden Sperrminorität nicht entgegen. Die Regelung sei zugunsten der Klägerin und nicht so auszulegen, dass die Beschlussfassung durch den Beirat an die Stelle der Beschlussfassung der Gesellschafter treten könne. Es handele sich um einen echten Satzungsbestandteil, der - wie die Klägerin unter Berufung auf gesellschaftsrechtliche Literatur und Rechtsprechung des BGH ausführt - grundsätzlich einheitlich und objektiv aus sich selbst heraus auszulegen sei. Allerdings seien die Gesellschafter gerade in personalistisch geprägten Gesellschaften durch wechselseitige Treuepflichten verbunden, so dass der Berufung auf das objektive Auslegungsergebnis im Einzelfall der Treuepflichteinwand entgegengehalten werden könne, soweit Interessen Dritter nicht berührt würden, etwa bei einer vom Satzungswortlaut abweichenden, auf allseitigem, langjährigem Einverständnis beruhenden Handhabung. Daher müsse wegen des Vorrangs der Rechtsmacht die gelebte Ausgestaltung der Gesellschaft als Ausnahme vom Grundsatz der objektivierten Auslegung Beachtung finden. Eine solche Auslegung entspreche auch der Entwicklung des Gesellschaftsvertrags vor dem Hintergrund der Interessenlage der Gesellschafter und dem systematischen Zusammenhang.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin aber keine widersprechenden Rechtssätze dargelegt. Sie arbeitet keine abstrakten tragenden Rechtssätze des LSG heraus, die den von ihr genannten Entscheidungen des BSG widersprechen würden. Vielmehr wird aus der Wiedergabe der Urteilsgründe ersichtlich, dass das LSG selbst unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 14.3.2018 (B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35 = NZS 2018, 778) von der Entscheidungserheblichkeit der Kriterien einer umfassenden Sperrminorität und Weisungen verhindernden Rechtsmacht ausgegangen ist. Wenn die Klägerin im Wesentlichen eine falsche Auslegung des Gesellschaftsvertrags geltend macht, erhebt sie eine bloße Subsumtionsrüge. Soweit sie sich dazu auf gesellschaftsrechtliche Literatur und auf Rechtsprechung des BGH bezieht, handelt es sich nicht um divergenzfähige Entscheidungen. Letztlich setzt sie der Begründung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegen. Auf diese Weise kann die Revision jedoch nicht eröffnet werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14035312 |