Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 23.01.2019; Aktenzeichen S 8 R 1764/17)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.11.2019; Aktenzeichen L 13 R 692/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag nach Einholung zweier Gutachten ab (Bescheid vom 30.8.2016 und Widerspruchsbescheid vom 11.5.2017). Das SG hat ua nach Einholung eines weiteren Gutachtens die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.1.2019 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat weitere Ermittlungen angestellt und ua zwei weitere Gutachten von Amts wegen sowie ein Gutachten auf Antrag und Kosten der Klägerin eingeholt und sodann die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund einen Verstoß gegen § 103 SGG geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 167, Stand 14.10.2020).

Hier fehlt es bereits an der Benennung eines Beweisantrags, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist. Die Klägerin macht geltend, sie habe mit Schriftsätzen vom 15.10.2021 und 22.10.2021 die Einholung (ergänzender) Stellungnahmen von verschiedenen Ärzten beantragt. Es kann offenbleiben, ob die von der Klägerin wiedergegebenen Anträge den Anforderungen an prozessordnungsgemäße Beweisanträge entsprechen (vgl dazu BSG Beschluss vom 13.3.2019 - B 5 R 22/19 B - juris RdNr 9 mwN). Sie hat jedenfalls nicht vorgetragen, sie habe einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten. Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, reichen nicht aus. Ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer muss sein zuvor geäußertes Beweisbegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; stRspr; vgl BSG Beschluss vom 14.5.2021 - B 9 SB 71/20 B - juris RdNr 8 mwN). Dazu trägt die Klägerin nichts vor. Soweit sie im Übrigen geltend macht, das LSG sei ihren Anträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG zu den weiteren Ermittlungen, die die Klägerin "angeregt bzw beantragt" habe. Mit einer Beanstandung des Umgangs des SG mit ihrem Antrag nach § 109 SGG kann die Beschwerde nicht begründet werden, weil gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG Gegenstand der Überprüfung ausschließlich die angefochtene Entscheidung des LSG ist und zudem ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Düring

Gasser

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15129249

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