Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches V erfahren. Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundrechtsverstoß - Divergenz
Orientierungssatz
1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 = BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B = Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 = SozR 1500 § 160a Nr 14; vom 9.1.1976 - 11 BA 90/75 = SozR 1500 § 160a Nr 21; vom 21.4.1978 - 1 BJ 12/78 = SozR 1500 § 160a Nr 29 und vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 = SozR 1500 § 160a Nr 67; vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B = SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 160a Abs. 2 S. 3; GG
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.11.2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 68 401 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich das klagende Staatstheater, das in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, gegen die anlässlich einer Betriebsprüfung durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bezüglich des Prüfzeitraums 2001 bis 2004 ursprünglich geltend gemachte Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 228 102,85 Euro hinsichtlich der beigeladenen gastspielverpflichteten Künstlerinnen und Künstler.
Die zu 1. bis 40. beigeladenen Künstlerinnen und Künstler nahmen - jedenfalls überwiegend - zunächst an einer üblicherweise mehrwöchigen mit der Premiere abschließenden Probenphase teil. Für diese Phase ist das klagende Theater regelmäßig von einer durchgehenden der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung der Gastkünstler ausgegangen. Streitig ist hingegen insbesondere, wie die in der nachfolgenden Aufführungsphase jeweils für die Mitwirkung an den einzelnen Aufführungen gezahlten Honorare sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind. Bezüglich einzelner Beigeladener macht die Klägerin überdies geltend, dass sie lediglich im Rahmen einer (zeit-)geringfügigen Beschäftigung eingesetzt worden seien, sodass für diese keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien. Im Rahmen des Widerspruchs der Klägerin gegen den ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 5.10.2006 änderte jene den Bescheid durch Bescheid vom 28.6.2007 ab und wies den Widerspruch im Übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 5.9.2007 zurück.
Das SG hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 28.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2007 aufgehoben, soweit er dem Widerspruch nicht abgeholfen hat (Urteil vom 16.11.2015). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2016 hat das LSG Teilstreitgegenstände hinsichtlich bestimmter Beigeladener und bestimmter Zeiträume abgetrennt und das abgetrennte Verfahren unter dem Aktenzeichen L 2 R 579/16 fortgeführt. Im abgetrennten Verfahren hat das LSG das SG-Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich einzelner Beigeladener und bestimmter Zeiträume aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage ab- sowie die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.11.2016). Im Ausgangsverfahren unter dem Aktenzeichen L 2 R 26/16 hat das LSG durch Beschluss vom 13.12.2016 die Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung im abgetrennten Verfahren (L 2 R 579/16) angeordnet. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.11.2016 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 7.2.2017 auf alle drei Zulassungsgründe.
1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).
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Auf Seite 9 der Beschwerdebegründung misst die Klägerin der Frage Bedeutung bei, |
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"welche Rolle für die Annahme eines entsprechenden durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses einzelarbeitsvertragliche tagweise Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Gastkünstler eine Rolle spielt und welche Bedeutung (konkrete) Sachverhaltsumstände bei der tatsächlichen Durchführung hinsichtlich der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB IV bei entgegenstehender tatsächlich gelebter Praxis von Bedeutung sind." |
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Auf Seite 10 der Beschwerdebegründung misst die Klägerin im Rahmen der Anwendung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV der Frage Bedeutung bei, |
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"ob bei den Künstlern zu jeder Aufführung noch ein Vorbereitungstag (teilweise bei den Berechnungen auch Aufführungstage) mitzuberücksichtigen ist, der in die 50-Tage-Regelung einzubeziehen ist und welche Bedeutung insoweit Formulierungen in den Verträgen beizumessen ist, dass die Künstler 'vorbereitet' und 'mit gelernter Partie' zu den Proben zu erscheinen haben." |
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Auf Seite 29 der Beschwerdebegründung führt die Klägerin aus, |
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"Schließlich ist auch die Frage, dass die Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV als gesetzliche Fiktion auf Sachverhaltskonstellationen wie hier aufgrund einer arbeitsvertraglichen tagweisen Vereinbarung eines Beschäftigungsverhältnisses deshalb nicht möglich ist, ein 'durchgehendes Beschäftigungsverhältnis' hier gerade nicht vorliegt, weil mit dieser Vorschrift nur Fälle von Beschäftigungsverhältnissen bei Fortfall der Entgeltlichkeit behandelt werden sollen, über den Einzelfall hinaus entscheidungserheblich (konkrete Klärungsfähigkeit)." |
Zur ersten Frage habe das BSG in seinem Urteil vom 20.3.2013 (B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) Ausführungen gemacht. Das LSG sei hingegen im angefochtenen Urteil entgegen der Ansicht des BSG zu einem anderen Ergebnis gekommen. Danach verlange der Tatbestand des § 7 Abs 3 S 1 SGB IV keine "Beschäftigung" und erst recht keine "Dauerbeschäftigung". "Anders als das BSG" sei das LSG bezüglich der Zeiten zwischen den einzelnen Auftritten zu dem Ergebnis gekommen, aufgrund des umfassenden Weisungsrechts etwa im Sinne einer kontinuierlichen Verpflichtung zur Dienstbereitschaft liege ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vor. Hinsichtlich der zweiten Frage entspreche die Auffassung des LSG bereits nicht der gesetzlichen Lage. Zudem habe sie - auch bezogen auf den (neuen) Begriff des LSG in Gestalt einer angeblichen einseitigen Rechtsmacht zweitinstanzlich unter Beweisantritt dargelegt und vorgetragen, dass die Formulierung in den Klauseln "vereinbart" bedeute, dass der beigeladene Künstler nur dann zur Vorstellung verpflichtet ist, wenn er eine mit dem Terminangebot des Theaters übereinstimmende Willenserklärung abgebe. Sie habe auch zweitinstanzlich vorgetragen, dass es beigeladene Künstler gebe, die ohne den Probenzeitraum absolviert zu haben, nur für einzelne Vorstellungen zur Verfügung stünden oder solche, die an ihrer jeweiligen Stammbühne eine Verpflichtung gehabt hätten, sodass in keinem Fall der Beigeladene einseitig zu einem Proben- oder Vorstellungstermin in das Theater hätte gerufen werden können. Hier durch "Auslegung" iS von §§ 133, 157 BGB zu einer einseitigen "Rechtsmacht" zu gelangen, bliebe das Geheimnis des LSG. Gemäß der Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte sowie des BSG komme es für die Beurteilung der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf die Gesamtumstände der Beschäftigung an. Entsprechend wäre auch entgegen der Auffassung des LSG nicht allein die vertragliche Ausgestaltung der Gastverträge entscheidend, sondern in erster Linie die gelebte Praxis. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom LSG zitierten Urteil des BSG vom 20.3.2013. Auch nach Auffassung des BSG hätte es einer Einzelfallprüfung bedurft, mit der Folge, dass das LSG allein auf der Grundlage einzelner Gastverträge sowie Auslegung einzelner Klauseln nicht berechtigt gewesen sei, eine vertragliche Verpflichtung der Künstler im Sinne einer "Dienstbereitschaft" - die vom LSG als "Rechtsmacht" bezeichnet worden sei - anzunehmen. Hinsichtlich der letzten Frage sei auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt hinzuweisen, das in einer vergleichbaren Sache unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 20.3.2013 eine andere Auffassung vertreten habe.
a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Jedenfalls legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht hinreichend dar. Anders als im Rahmen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich arbeitet die Klägerin keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen heraus, sondern bemüht sich nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung die im Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen falsch beantwortet. Deutlich wird dies ua in Formulierungen wie "das LSG anders als das BSG", "Diese Interpretation und Beantwortung der Rechtslage ist aus folgenden Gründen falsch:", "die vom LSG vertretene Auffassung", "bleibt das Geheimnis des LSG", "entgegen der Auffassung des LSG", "Das Ergebnis ist auf der Grundlage des BSG-Urteils vom 20.3.2013 nicht haltbar", "Der grundlegende Fehler des Gerichts". Im Kern macht die Klägerin dadurch lediglich eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Wie dargelegt kann die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, nicht zur Zulassung der Revision führen.
Soweit die Klägerin vermeintliche Grundrechtsverstöße andeutet (Seite 25 der Beschwerdebegründung: Art 2 GG, Seite 28 der Beschwerdebegründung: Art 5 Abs 3, Art 12 GG) genügt die - insoweit im Ergebnis fehlende - Begründung nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN).
Schließlich hätte angesichts des von der Klägerin auch angeführten Urteils des BSG vom 20.3.2013 (B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) im Rahmen der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Notwendigkeit bestanden, unter Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung in der Begründung eine verbliebene oder erneute Klärungsbedürftigkeit herauszuarbeiten (vgl BSG Beschluss vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - Juris RdNr 29).
2. Die Klägerin legt auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) entsprechenden Weise dar.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Auf Seite 34 der Beschwerdegründung führt die Klägerin aus, das BSG habe in seinem Urteil vom 20.3.2013 einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Sodann gibt die Klägerin einen Teil der Urteilsgründe in Zitatform wieder. Das LSG habe abweichende Rechtssätze aufgestellt. Sodann gibt sie auf Seite 35 und 36 einen Teil der Urteilsgründe in Zitatform wieder. Auf Seite 37 behauptet sie, "Denn hätte das LSG Niedersachsen die vom BSG eingenommene Position in der Beantwortung der Rechtsfrage zum Maßstab seines Urteils gemacht, hätte es die Klage gegen den Bescheid, wie es das LSG getan hat, nicht in dem entsprechenden Umfang abweisen können." Das LSG habe zudem die "Lebenswirklichkeit" nicht beachtet. Auf Seite 39 ff der Beschwerdebegründung macht die Klägerin sodann Ausführungen zur "Unrechtmäßigkeit des Bescheids im Besonderen". Schließlich weist die Klägerin auf Seite 43 der Beschwerdebegründung auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt hin.
Hierdurch zeigt die Klägerin keine entscheidungserhebliche Divergenz in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise auf. Sie entnimmt weder der angefochtenen noch der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG sie tragende abstrakte Rechtssätze, die zum Nachweis eines Widerspruchs gegenüber zu stellen wären. Stattdessen greift sie lediglich Zitate aus den Entscheidungen heraus und bemüht sich einen Widerspruch im Rahmen der Rechtsanwendung nachzuweisen. Dabei handelt es sich aber nicht um die Begründung einer vermeintlichen Divergenz, sondern lediglich um den Vortrag eines vermeintlichen Rechtsanwendungsfehlers. Wie dargelegt weicht ein LSG nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Entsprechende - vornehmlich auf abstrakter Ebene erfolgende - Ausführungen können der Beschwerdebegründung - trotz ihres Umfangs - nicht entnommen werden. Im Übrigen kann eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen LSG nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, weil Landessozialgerichte nicht zu den nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG divergenzfähigen Gerichten gehören.
3. Schließlich bezeichnet die Klägerin auch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) entsprechenden Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.
Auf Seite 45 macht die Klägerin einen Verstoß gegen § 103 SGG geltend. Das LSG hätte im Rahmen seines Amtsermittlungsgrundsatzes prüfen müssen, ob im vorliegenden Einzelfall tatsächlich im Zeitraum zwischen Premiere und letztem (vereinbarten) Vorstellungstermin ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Das LSG habe jedoch keine entsprechenden Beweise erhoben. Damit habe es die sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, § 103 SGG.
Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung wurde aber nicht aufgezeigt, dass die Klägerin im Verfahren vor dem LSG einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin wiederholt von "Beweisangeboten" spricht, bleibt deren konkreter Inhalt nach der Beschwerdebegründung unklar. Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, prozessordnungsgemäße Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt oder zumindest aufrechterhalten zu haben (zum Erfordernis der Aufrechterhaltung von Anträgen vgl zB BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31; BSG Beschluss vom 6.7.2006 - B 9a SB 52/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7 mwN und BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7 mwN). Schließlich können der Niederschrift vom 16.11.2016 keine Beweisanträge der durch ihren Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretenen Klägerin entnommen werden.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11385791 |