Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die ausschließlich auf angebliche Verfahrensmängel des Landessozialgerichts (≪LSG≫ § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an der Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für zulässige Verfahrensrügen fehlt.
Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG rügt, ist er im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Rüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das LSG den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, erhebt der Kläger die Rüge der Verletzung des § 103 SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Der Kläger legt jedoch nicht dar, daß die einschränkenden Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG für die Erhebung dieser Rüge vorliegen. Nach der genannten Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Stellung eines derartigen Beweisantrages und die Gesichtspunkte, die das LSG bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung hätten veranlassen müssen, die beantragten Beweise zu erheben, sind vom Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden. Der im Urteil des LSG erwähnte Antrag des Klägers, Herrn Dr. K.… als Sachverständigen zu hören, ist vom LSG als Antrag nach § 109 SGG gedeutet worden, ohne daß der Kläger dem in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten wäre. Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen gemäß § 109 SGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG aufzufassen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; auch die unveröffentlichten Beschlüsse vom 18. Februar 1999 – B 2 U 10/99 B – und vom 23. Januar 1999 – B 13 RJ 53/97 B –). Jedenfalls ohne nähere Darlegung, daß es sich bei dem genannten Antrag gleichwohl um einen auf Amtsermittlung iS des § 103 SGG gerichteten Antrag gehandelt hat, ist die auf die Verletzung des § 103 SGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4 = BSGE 40, 40; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde RdNrn 215 und 216).
Die Beschwerde ist demnach entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30) als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen