Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen L 1 KR 18/15)

SG Hamburg (Aktenzeichen S 25 KR 7/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung seiner Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Mitglied der Beklagten ab 1.4.2012 sowie (hilfsweise) die Festsetzung seiner Beiträge (als freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten) in der sich unter Anwendung der Bemessungsvorschriften für pflichtversicherte Rentner ergebenden Höhe. Die Feststellung der Versicherungspflicht als Rentner lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger - anders als nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V erforderlich - keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein geworden war, von der er nunmehr Versorgungsleistungen bezieht. Aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft des Klägers setzte sie dessen Beiträge nach den hierfür geltenden Vorschriften fest. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers, mit denen er sein Begehren weiterverfolgte, sind ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 20.1.2016.

II

Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig und zu verwerfen, weil sich der Kläger in der Beschwerdebegründung vom 3.3.2016 auf keinen der genannten zulässigen Beschwerdegründe beruft (zu diesem Erfordernis vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13c mwN). Vielmehr beharrt er ohne Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des LSG auf seiner bereits dort vertretenen Rechtsauffassung, wonach es gegen Art 3 Abs 1 GG verstoße, wenn ihm der Zugang zur GKV als pflichtversicherter Rentner verwehrt werde. Damit beruft er sich allein auf die inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Hiermit kann jedoch die Beschwerde - wie bereits dargelegt - nicht zulässig begründet werden.

2. Die Beschwerde ist aber auch dann unzulässig, wenn man das Vorbringen des Klägers zu einem vermeintlichen Verfassungsverstoß zu seinen Gunsten als sinngemäßes Berufen auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) auslegen wollte.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage, zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Diese ist jedoch für die Zulässigkeit einer auf die Grundsatzrüge gestützten Nichtzulassungsbeschwerde unverzichtbar, weil das Beschwerdegericht nur an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).

Zudem legt der Kläger - anders als erforderlich - nicht dar, dass die von ihm auf S 4 der Beschwerdebegründung angedeutete Frage nach der Vereinbarkeit des Ausschlusses von Beziehern von Leistungen eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht als Rentner in der GKV mit Art 3 Abs 1 GG im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens zu beantworten wäre (Klärungsfähigkeit). Auch verfehlt der Kläger die nach § 160a Abs 2 S 3 SGG an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zu stellenden Anforderungen, indem er im Rahmen seiner Ausführungen zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit seines Ausschlusses von der Pflichtversicherung als Rentner entgegen den dargestellten Anforderungen an die Darlegungen zu verfassungsrechtlichen Fragen nicht einmal auf die vom LSG im angefochtenen Urteil angeführte Rechtsprechung und Literatur eingeht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448787

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