Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 22.01.2019; Aktenzeichen S 42 KR 475/16) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 06.11.2019; Aktenzeichen L 16 KR 141/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S., K., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat mit Beschluss vom 6.11.2019 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 22.1.2019 zurückgewiesen, weil er keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung von Krankengeld (Krg) vom 2.7.2015 bis 29.12.2016 gegen die beklagte Krankenkasse habe. Diesem Anspruch stehe nach Maßgabe von § 44 Abs 1 und § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V in der bis 22.7.2015 geltenden Fassung iVm § 192 Abs 1 SGB V entgegen, dass der Kläger am 3.7.2015, dem Tag nach der Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU) und nach seiner Entlassung aus einer Rehabilitationsmaßnahme am 2.7.2015, nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen sei. Aufgrund der AU-Erstfeststellung vom 2.7.2015 habe am 3.7.2015 kein Krg-Anspruch mehr entstehen können, weil die wegen des Bezugs von Übergangsgeld bis 2.7.2015 erhalten gebliebene Pflichtmitgliedschaft des Klägers am 3.7.2015 nicht mehr fortbestanden habe (Hinweis ua auf BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R - juris RdNr 12). Die Neuregelung des § 46 SGB V mit Wirkung vom 23.7.2015, durch die entsprechende Versorgungslücken vermieden würden, finde vorliegend noch keine Anwendung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beruft sich auf das Vorliegen einer Abweichung (Divergenz) vom BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 6.11.2019 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Den hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer Abweichung hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil Rechtssätze des LSG, mit denen es eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, in ihr nicht bezeichnet werden. Dass, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, das LSG bei seiner Entscheidung näher bezeichnete Entscheidungen des BSG "verkannt" habe (Hinweis auf BSG Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R - BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 und BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R - juris), genügt nicht zur Begründung dafür, das LSG habe mit eigenen abstrakten Rechtssätzen im Grundsätzlichen abstrakten Rechtssätzen des BSG in dessen Entscheidungen widersprochen. Für die Annahme einer zwar nicht ausdrücklichen, aber sog sinngemäßen Abweichung des LSG vom BSG bietet die Beschwerdebegründung keinen hinreichenden Anhaltspunkt (vgl zum sinngemäß aufgestellten, abweichenden Rechtssatz eines LSG und den Begründungsanforderungen insoweit an eine Nichtzulassungsbeschwerde BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13; BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 1 KR 37/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 37 RdNr 4; vgl auch Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 160 RdNr 136, Stand 2.12.2019).
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung mit der eingereichten Beschwerdebegründung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13926758 |