Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 05.08.2019; Aktenzeichen S 114 AS 11895/17) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.02.2022; Aktenzeichen L 5 AS 1554/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2022 - L 5 AS 1554/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht ausreichend nachgewiesen hat.
Voraussetzung für den Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nebst entsprechender Belege in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das Gericht kann dazu auffordern, fehlende Belege nachzureichen und unvollständige Angaben zu vervollständigen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 118 Abs 2 ZPO).
Diesen Aufforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Dem Antrag waren entgegen § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auch Belege nicht beigefügt. Der Kläger wurde jeweils unter Fristsetzung mit Schreiben vom 22.3.2022 und 2.6.2022 aufgefordert, eine Kopie des Mietvertrags, des Rentenbescheids sowie den Bescheid über den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis zum 11.4.2022 bzw 23.6.2022 vorzulegen.
Macht der Beteiligte - wie hier - innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht oder ungenügend, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO).
Meßling Burkiczak Söhngen
Fundstellen
Dokument-Index HI15291962 |