Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Das LSG hat mit vorgenanntem Urteil die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Ruhendstellung einer hälftigen Anstellung bestätigt.
Der Zulassungsausschuss (ZA) verlängerte auf Antrag des Klägers vom 27.3.2019 die Frist zur Nachbesetzung einer Arztstelle der Arztgruppe Physikalische und Rehabilitative Medizin mit bis zu 20 Wochenstunden (Bedarfsplanungsfaktor 0,5) um maximal sechs Monate. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass eine Nachbesetzung nach dem 30.9.2019 nicht mehr möglich sei und die Arztstelle verfalle (Beschluss vom 29.5.2019, ausgefertigt 15.8.2019). Auf erneuten Antrag des Klägers vom 16.9.2019 verlängerte der ZA die Frist zur Nachbesetzung dieser Arztstelle mit bis zu 20 Wochenstunden bis maximal 31.3.2020. Danach sei die Nachbesetzung nicht mehr möglich (Beschluss vom 27.11.2019). Der gegen diesen Beschluss erhobene Widerspruch des Klägers mit dem Vortrag, dass der ZA nicht das von ihm am 1.10.2019 beantragte Ruhen der erteilten Anstellungsgenehmigung eines Arztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin angeordnet, sondern nur die Nachbesetzungsfrist der Arztstelle verlängert habe, blieb erfolglos (Beschluss des Beklagten vom 20.2.2020, ausgefertigt am 24.3.2020), wie auch das Klage- und Berufungsverfahren (SG Gerichtsbescheid vom 8.3.2021, LSG Urteil vom 21.5.2022). Das LSG hat sich auf die Ausführungen des SG bezogen (§ 153 Abs 2 SGG) und ergänzt, dass §§ 95 Abs 5, Abs 9 Satz 4 SGB V für die Anordnung des Ruhens einer Angestelltenstelle - dh die Suspendierung eines Versorgungsauftrages - das Vorliegen eines vertragsärztlichen Status voraussetze, an dem es hier fehle. Den Status einer "arztlosen Anstellungsgenehmigung", wovon der Kläger aber ausgehe, habe das BSG verneint (Hinweis auf Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr 27). Der Kläger verwechsele die ihm verbliebene, nicht besetzte hälftige Arztstelle mit einer genehmigten Anstellung. Ein Status, der ruhend gestellt werden könne, sei nur mit einer genehmigten Anstellung verbunden. Die ursprünglich dem Kläger erteilte Genehmigung zur Anstellung von Dr. K sei durch bestandskräftigen Beschluss vom 18.9.2018 aber bereits zum 30.9.2018 beendet worden. Seit 1.10.2018 habe vielmehr eine nachzubesetzende Arztstelle iS von § 103 Abs 4b Satz 5 SGB V vorgelegen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung und einen Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Er hat in seiner Beschwerdebegründung die gesetzlichen Revisionszulassungsgründe nicht hinreichend dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Erfordernissen nicht.
Der Kläger stellt die Frage,
"Kann das Ruhen für eine genehmigte Anstellung, die noch nicht durch Verzicht, Entzug oder anderen Beendigungsgründen geendet hat, - die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen als gegeben unterstellt - auch dann angeordnet werden, wenn (schon) kein angestellter Arzt mehr beschäftigt wird, oder muss eine solche Beschäftigung noch gegeben sein? Wenn ja, wann - bei Antragstellung oder gar noch bei Anordnung des Ruhens?".
Es kann offenbleiben, ob die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hinreichend dargelegt ist. Jedenfalls ist die Klärungsfähigkeit nicht aufgezeigt. Es ist nicht erkennbar, dass die aufgeworfene Fragestellung im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich beantwortet werden könnte. Schon nach dem Beschwerdevorbringen beruht das angefochtene Urteil des LSG nicht auf der gestellten Frage. Vorliegend geht es nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht um das Ruhen einer "erteilten genehmigten Anstellung". Vielmehr war die dem Kläger erteilte Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. K als angestellter Arzt durch bestandskräftigen Beschluss vom 18.9.2018 bereits zum 30.9.2018 beendet worden, bevor der Kläger am 1.10.2019 die Ruhendstellung der zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr existenten Genehmigung zur Anstellung eines Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin im Umfang von 20 Wochenstunden beantragte. Der Kläger beachtet diese bindenden Feststellungen des LSG in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend.
2. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder, anders ausgedrückt, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Aussagen, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG die vom BSG aufgestellten rechtlichen Maßstäbe missachtet, sondern erst, wenn das LSG diesen Maßstäben widersprochen, also andere Rechtsgrundsätze entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
Der Kläger ist der Ansicht, das BSG unterscheide zwischen dem angestellten Arzt und der genehmigten Anstellung/Arztstelle, während das LSG diese Unterscheidung ablehne. Daher weiche das Berufungsurteil von den Urteilen des BSG vom 15.5.2019 (B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr 27) und vom 30.9.2020 (B 6 KA 18/19 R - BSGE 131, 73 = SozR 4-5520 § 24 Nr 14) ab.
Das LSG habe ausgeführt (Urteilsumdruck Seite 11):
"Voraussetzung für die Anordnung eines Ruhens, dh die Suspendierung eines Versorgungsauftrages, ist daher das Vorliegen eines vertragsärztlichen Status. Im SGB und in der Ärzte-ZV sind aber derzeit nur die Zulassung eines Arztes bzw. eines MVZ und die Genehmigung der Anstellung eines konkreten Arztes sowie die Ermächtigung als mögliche Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung näher ausgestaltet. … Den Status einer 'arztlosen Anstellungsgenehmigung', wie der Kläger meint, hat das BSG im zitierten Urteil vom 15.5.2019 (B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr 27) dagegen bei der geltenden Rechtslage gerade verneint."
Hingegen verlange das BSG in den vorgenannten Urteilen keinen konkret angestellten Arzt, sondern führe aus:
"Bis zur näheren Ausgestaltung einer 'arztlosen Anstellungsgenehmigung' durch den Normgeber können Konzeptbewerbungen ohne personenbezogene Angaben zu dem anzustellenden Arzt nicht berücksichtigt werden."
Gleiches ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 30.9.2020 (B 6 KA 18/19 R - BSGE 131, 73 = SozR 4-5520 § 24 Nr 14), in dem das BSG die Verlegung einer genehmigten Anstellung von einem MVZ in ein anderes MVZ für zulässig erachtet habe.
Soweit sich diesem Beschwerdevortrag abstrakte Rechtssätze entnehmen lassen, zeigt schon die Gegenüberstellung, dass sich die Aussagen nicht widersprechen. Wenn sich daraus aber entnehmen lassen soll, dass das LSG die vom BSG aufgestellten Grundsätze unzutreffend auf den Fall des Klägers angewandt habe, handelt es sich nicht um eine zulässige Divergenzrüge sondern um eine Subsumtionsrüge, die keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG darstellt.
3. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die fehlende Revisionszulassung durch das LSG geltend macht, fehlt es schon an der Bezeichnung eines Verfahrensfehlers. Unterlässt das Berufungsgericht einen Urteilsausspruch über die Zulassung bzw Nichtzulassung der Revision, ist dies kein die Zulassung der Revision rechtfertigender wesentlicher Verfahrensmangel (vgl BSG Beschluss vom 25.1.1984 - 9a BVs 26/83 - SozR 1500 § 160 Nr 52, juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 11.7.2003 - B 2 U 182/03 B - juris RdNr 9). Der Kläger führt selbst aus, dass er damit keinen "urteilstragenden Verfahrensmangel" verfolgt. Im Übrigen sind die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (dazu 1.) und der Divergenz (dazu 2.) nicht aufgezeigt worden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1, Abs 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI15414197 |