Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 12.05.2022; Aktenzeichen S 32 AS 260/21)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.01.2023; Aktenzeichen L 13 AS 145/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Allerdings legt sie die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht hinreichend dar (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin formuliert bereits keine hinreichend konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "ob bei minderjährigen Leistungsbeziehern, mit Eintritt der Volljährigkeit, jegliche bereits zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit angelegte Verbindlichkeit ihnen gegenüber wirkt und eine Haftung ausgesprochen werden kann". Die Beantwortung dieser Frage bedürfte in einem durchzuführenden Revisionsverfahren einer weitergehenden Konkretisierung (vgl hierzu BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B - RdNr 6 mwN). In dieser Allgemeinheit lässt sie sich nicht beantworten. Dies gilt auch dann, wenn man die von der Klägerin im weiteren formulierten Fragen nach den Folgen der Unkenntnis der (vormals) Minderjährigen vom Leistungsbezug zur Konkretisierung heranzieht. Mit diesen Fragen umschreibt die Klägerin lediglich die Umstände ihres konkreten Einzelfalls, wirft aber keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage lässt sich zuletzt nicht ohne Weiteres einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) zuordnen. Zwar weist die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, die "Schutzfunktion des § 1629a BGB" müsse auch in solchen Fällen gelten, in denen volljährig gewordene Kinder keine Kenntnis davon haben, dass ihre Eltern nach Eintritt der Volljährigkeit für sie Leistungen entgegennehmen, die sie zuvor beantragt haben. Damit wirft sie aber keine Frage der Minderjährigenhaftungsbegrenzung auf (§ 1629a BGB; zur entsprechenden Anwendung im SGB II zuletzt BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 3/22 R - RdNr 16 mwN), sondern der Vertretung der Bedarfsgemeinschaft bei der Entgegennahme von Leistungen (§ 38 Abs 1 SGB II; vgl hierzu zB Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 38 RdNr 23). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Neumann

Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16148591

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