Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Revision. Fortgeltung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Auslegung des Befreiungsbescheides. keine Ausführungen des beklagten Rentenversicherungsträgers in der Revisionsbegründung zu den §§ 133, 157 BGB
Orientierungssatz
Zur Zulässigkeit der Revision, wenn das LSG hinsichtlich der Frage der Fortgeltung eines Bescheides der früheren BfA über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch Auslegung des Befreiungsbescheides unter Zugrundelegung des sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebenden Maßstabs zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Versicherte bestandskräftig von der Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeiten (hier) als Bauingenieur befreit worden ist, der beklagte Rentenversicherungsträger aber keine Verletzung der §§ 133, 157 BGB rügt, sondern insbesondere eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 und des § 6 Abs 5 S 1 SGB 6 geltend macht.
Normenkette
SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SGB 10 § 39; BGB §§ 133, 157; SGB 6 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1; SGB 6 § 231 Abs. 2, 5 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1967 geborene Kläger hat den Beruf des Wasserbauwerkers erlernt und später ein Fachhochschulstudium des (Bau-)Ingenieurwesens erfolgreich abgeschlossen (Abschluss im März 1994: Diplom-Bauingenieur FH). Seine erste Beschäftigung als Bauingenieur übte der Kläger vom 15.4.1994 bis 31.7.1997 als Bauleiter/Kalkulator bei der Firma B. GmbH aus. In der Folgezeit war er als Bauleiter bei den Firmen M. GmbH (bis Dezember 1997), (erneut) B. GmbH (Januar 1998 bis Juni 2000), K. GmbH (Juli 2000 bis April 2001), F. GmbH (Mai 2001 bis September 2008) und T. GmbH (Oktober 2008 bis Oktober 2011) beschäftigt. Seit dem 1.11.2011 arbeitet der Kläger als Bauoberleiter bei der E., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Kläger ist seit dem 1.5.1995 Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (NRW) und seit dem 23.3.1998 freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Ingenieurkammer Bau NRW ist kraft Anschlusssatzung dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW angeschlossen.
Am 4.7.1995 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), mit dem Formblatt "Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht" die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW. Er gab im Vordruck als Arbeitgeber die Firma B. GmbH in D. und als Beginn des "derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses" den 15.4.1994 an.
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Die BfA befreite den Kläger mit Wirkung zum 1.5.1995 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Formularbescheid vom 5.9.1995). Der Bescheid trägt die Überschrift "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)" und regelt mit im Wesentlichen vorgedrucktem Text: |
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"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. |
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Beginn der Befreiung 1. Mai 1995" |
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Weiter heißt es, dass die Befreiung erst "ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung" (= angekreuzte Alternative) wirke. Der danach folgende Text lautet: |
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"Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. |
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Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden." |
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Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung. Sodann heißt es in gleicher Textform weiter: |
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"Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen. |
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Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn |
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die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet |
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Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind. |
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Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA. |
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Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die Befreiung ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre. |
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Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen." |
Dem Bescheid als Anlage beigefügt war eine Karte der BfA mit der Überschrift "Bescheinigung" über die erteilte Befreiung (Größe etwa DIN A6), die zusätzlich den folgenden Hinweis enthält: "Diese Karte ist dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Sie ist [...] bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer zurückzugeben."
Anlässlich einer Höhergruppierung beantragte der Kläger im Januar 2015 auf Anraten seines derzeitigen Arbeitgebers erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und gab an, dass er seit November 2011 bei der E. angestellt und als Ingenieur Bautechnik berufsspezifisch beschäftigt sei. Er beantrage die Befreiung aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk der Architektenkammer NRW.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger eine - ebenfalls erforderliche - Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer NRW nicht nachgewiesen habe. Die mit Bescheid vom 5.9.1995 ab 1.5.1995 erfolgte Befreiung sei auf die damals ausgeübte Beschäftigung beschränkt gewesen. Eine Weitergeltung scheide aus (Bescheid vom 16.10.2015). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.1.2016).
Die vor dem SG Gelsenkirchen erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers ist ebenfalls nicht erfolgreich gewesen (Urteil vom 11.8.2016). Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Kläger den am 30.1.2015 (Eingang bei der Beklagten) gestellten Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgenommen und nur noch begehrt festzustellen, dass er aufgrund des Bescheides der BfA vom 5.9.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Mit diesem Antrag ist der Kläger erfolgreich gewesen (Urteil des LSG vom 14.3.2017). In der Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom 5.9.1995 sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der eine die Beteiligten bindende bestandskräftige Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers regele, solange dieser eine die Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen vermittelnde Beschäftigung als Bauingenieur ausübe. Die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimme sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen. Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen sei - wie generell bei Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "Empfängerhorizont" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtige, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen habe. Der Bescheid vom 5.9.1995 enthalte zwischen Überschrift und Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich Verfügungssätze. Eine Begründung fehle sowohl nach der äußeren Gestaltung als auch nach den inhaltlichen Ausführungen. Der Bescheid regele in seinem Verfügungsteil erstens die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zweitens ihren Beginn (zum 1.5.1995) und drittens ihre Dauer dergestalt, dass der Kläger für die gesamte Zeit seiner Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung für jede ausgeübte Beschäftigung im Beruf des Bauingenieurs von der Versicherungspflicht befreit bleibe. Im Einzelnen:
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"Was den Wortlaut anbelangt, stellt die BfA im Bescheid vom 5.9.1995 zunächst ohne Bezugnahme auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis fest, dass der Kläger 'von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit' ist. Weiter heißt es, dass die Befreiung 'für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft (...) gilt'. Sprachlich wird die Befreiungsdauer damit (nur) an eine (freiwillige bzw Pflicht-)Mitgliedschaft im Versorgungswerk geknüpft, die beim Kläger bis heute fortbesteht. Hätte die BfA zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die Befreiung auf die im Befreiungsantrag erfragte seinerzeitige Tätigkeit des Klägers bei der Firma B. GmbH in D. beschränkt, hätte nahe gelegen, dies explizit zu regeln. Solche Regelungen sind aber offenbar erst ab etwa 2007 getroffen worden ... |
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Allein die Abfrage des Arbeitgebers im Antragsformular von 1995 stellt keine ausdrückliche Verknüpfung zwischen Befreiung und konkretem Beschäftigungsverhältnis her; der damalige Antrag ist vielmehr allgemein auf die 'Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerkes der Architektenkammer NRW' bezogen. Soweit im Antragsformular Angaben zum Arbeitgeber und dem Beginn des dortigen Beschäftigungsverhältnisses abgefragt werden, wird durch nichts deutlich, dass dies zur Beschränkung des Antrages und der Befreiung auf dieses Beschäftigungsverhältnis erfragt wird. Entsprechende Ausführungen finden sich im Antragsformular und im Bescheid gerade nicht. Im Gegenteil wird nach dem 'derzeitigen' Beschäftigungsverhältnis gefragt, was mindestens andeutet, dass die Befreiung auch für weitere Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung haben kann. Deshalb liegt näher anzunehmen, dass die Abfrage im Antragsvordruck erfolgt ist, um festzustellen, ob aktuell ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, für das eine Befreiung erteilt werden kann. |
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Eine Beschränkung der Regelungswirkung des Befreiungsbescheides auf das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B. GmbH in D. folgt insbesondere nicht aus dem Passus 'Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.' und 'Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere Beschäftigungen [...].' Diese Formulierungen geben zunächst das im Gesetz angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis wieder und besagen, dass die Befreiung grundsätzlich nur für die die Mitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelnde Beschäftigung gilt, die Befreiung sich aber ausnahmsweise dann auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstrecken kann, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind. Damit sind Fälle eines Systemwechsels gemeint, also Beschäftigungen, die eigentlich zur Versicherung in einem anderen System führen ... Dieser Regelungskontext zeigt, dass die Semantik der Formulierung 'jeweilige Beschäftigung' gerade nicht eindeutig iS von Beschränkung auf die bei Erteilung des Bescheides (oder bei Antragstellung?) konkret ausgeübte abhängige Beschäftigung zu verstehen ist. 'Jeweilig' bedeutet eben nicht zwingend Begrenzung auf eine individuelle Tätigkeit, sondern auch Begrenzung auf Tätigkeiten, die jeweils ein (oder mehrere) besondere Charakteristika aufweisen. Damit umfasst die Formulierung zwanglos auch den Wortsinn: 'solange jeweils eine die Tätigkeit im Versorgungswerk vermittelnde Tätigkeit als Bauingenieur ausgeübt wird'. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger seit Bekanntgabe des Bescheids vom 5.9.1995 durchgehend (bei verschiedenen Arbeitgebern) verrichtet. |
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Dass der objektive, verständige Bescheidempfänger diese Regelung im letztgenannten Sinn verstehen musste, ergibt sich insbesondere aus dem Bescheidkontext, nämlich aus den hinter der Rechtsbehelfsbelehrung angefügten weiteren Hinweisen und aus den Angaben in der zusammen mit dem Bescheid ausgehändigten Bescheinigung. |
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Der Hinweis 'Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen' besagt, dass der Befreiungsbescheid bei einem Wechsel des Arbeitgebers zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des Befreiungsbescheides offenbar für beide Arbeitgeber gelten soll. Dies steht in erkennbarem Gegensatz zu einer Beschränkung auf das im Antrag angegebene Beschäftigungsverhältnis. Diesem Verständnis entspricht weiter, dass in den hinter der Rechtsbehelfsbelehrung angefügten Hinweisen konkrete Fallgruppen genannt werden, bei denen eine Mitteilungspflicht des Klägers (wegen Änderung der für die Befreiung maßgeblichen Verhältnisse) besteht. Dass ein Arbeitgeberwechsel hier nicht aufgeführt wird, lässt aus Sicht eines objektiven Empfängers nur den Schluss zu, dass der Wechsel des Arbeitgebers keine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt und mithin die erteilte Befreiung nicht berührt. Außerdem besagen diese Hinweise schließlich, dass bei Wegfall der (zuvor explizit genannten) Voraussetzungen ein 'Widerruf' der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 SGB X erfolge und 'die Befreiung (...) erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA' ende. Daraus muss ein verständiger Empfänger im Umkehrschluss entnehmen, dass die (Dauer-)Regelungswirkung des Bescheides erst durch förmliche Aufhebung der Befreiung entfällt, mithin ohne eine solche weitergilt ... |
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Die aus Wortlaut und Kontext folgende Inhaltsbestimmung dahingehend, dass es an einer Beschränkung der Befreiung auf einen bestimmten Arbeitgeber fehlt, wird durch die Angaben in der dem Bescheid beigefügten (Befreiungs-)'Bescheinigung' bestätigt. Darin heißt es, diese sei 'dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen'. Daraus kann aus objektiver Empfängersicht nur der Schluss gezogen werden, dass ein Arbeitgeberwechsel für die Geltungsdauer der Befreiung ohne Belang ist. Gleiches gilt für die Formulierung, die Bescheinigung solle nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber wieder ausgehändigt werden. Dies legt nahe, dass sich die Bedeutung der Befreiung nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erledigt (dann könnte der Arbeitgeber die Bescheinigung behalten oder vernichten), sondern dass sie auch für künftige Beschäftigungsverhältnisse Verwendung finden soll ... |
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Bundessozialgericht lange nach Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheides in anderen Kontexten entschieden hat, die gesetzliche Formulierung 'jeweilige Beschäftigung' in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI besage, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht immer nur für die konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber (iS von § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) auszusprechen sei ... Diese (spätere) authentische Gesetzesinterpretation ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, weil eine solche Regelung dem Text des Bescheides der BfA vom 5.9.1995 objektiv gerade nicht zu entnehmen ist. Dass der von der BfA 1995 objektiv erklärte abweichende Regelungswille auch ihrem (mutmaßlichen) subjektiven Regelungswillen entspricht, entnimmt der Senat zum einem dem (bereits erläuterten) Gesamtkontext der gewählten Erklärungen und Aussagen im Bescheid und der diesem beigefügten Bescheinigung, aber auch daraus, dass die Beklagte offenbar erst nach den Entscheidungen des BSG … ihre Verwaltungspraxis entsprechend umgestellt hat. … |
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Die Regelungswirkung der Verfügungen im Bescheid vom 5.9.1995 ist nicht entfallen. |
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Sie hat sich insbesondere nicht durch eine Änderung der Gesetzeslage auf sonstige Weise erledigt. Zwar trifft zu, dass für den Personenkreis der angestellten (Bau-)Ingenieure, dem der Kläger damals wie heute angehört, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1996 ausgeschlossen ist, weil angestellte Ingenieure nicht Pflichtmitglied in einer berufsständischen (Ingenieur-)Kammer sein können. Die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen des § 6 Abs 1 SGB VI durch Art 1 Nr 3 Buchst a und b des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I, S 1824) haben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung in diesem Sinne verschärft. Vor der Novelle konnten auch freiwillige Mitglieder einer Berufskammer, die Pflichtmitglieder eines Versorgungswerkes waren, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Ab dem 1.1.1996 gilt dies nur noch für Pflichtmitglieder der Kammern. Diese Gesetzesänderung soll nach der gleichzeitig in Kraft getretenen Übergangsregelung zuvor erteilte Befreiungen gerade nicht erfassen, § 231 Abs 2 SGB VI." |
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 6 Abs 5 S 1 SGB VI sowie § 231 Abs 2 SGB VI. Der Kläger habe am 4.7.1995 ausweislich der Feststellungen des LSG die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Die entsprechende Prüfung setze schon logisch ein (konkret beschriebenes) Beschäftigungsverhältnis voraus, an dem sie sich zu orientieren habe; der Kläger habe insoweit die Firma B. GmbH in D. als Arbeitgeber benannt und als Beschäftigungsbeginn den 15.4.1994 angegeben. Mit Bescheid vom 5.9.1995 sei er antragsgemäß ab dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer NRW am 1.5.1995 von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI befreit worden, wobei ausdrücklich auch auf den "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses" am "15.4.1995" abgestellt worden sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verfügungssatz zum Umfang bzw zur Dauer der Befreiung setze diese(n) nicht in Bezug zu einem - zumindest bestimmbaren - konkreten Einzelbeschäftigungsverhältnis, treffe daher nicht zu. Vielmehr habe in Anbetracht des Umstandes, dass die Befreiung ausdrücklich für die am 15.4.1994 aufgenommene Beschäftigung des Klägers erteilt worden sei und es sich dabei nach dem zugehörigen Befreiungsantrag um die Beschäftigung bei der B. GmbH handele, der Befreiungsbescheid jedenfalls - spätestens - mit Aufnahme der hier streitgegenständlichen Beschäftigung bei der beigeladenen E. am 1.11.2011 seine Wirkung verloren. Zur Reichweite der mit Bescheid vom 5.9.1995 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI verweise sie, die Beklagte, auf die Urteile des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5). Das BSG habe in diesen Urteilen an seiner engen am Wortlaut orientierten Auslegung des § 6 SGB VI festgehalten. Aus dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ergebe sich danach, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht komme, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich wären. Der alleinige Anknüpfungspunkt der Befreiung sei die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Mit den oa Entscheidungen habe der 12. Senat des BSG klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine konkrete selbstständige Tätigkeit gelte. Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfalte keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt werde. Der Kläger könne nach der Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 5/10 R - aaO) auch aus den im Befreiungsbescheid vom 5.9.1995 enthaltenen formularmäßigen Bescheidtexten insbesondere zum Fortbestehen der Befreiung von der Versicherungspflicht - selbst im Falle einer anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung - keinen Vertrauensschutz herleiten, weil sie den vorliegenden Fall des Wechsels der Beschäftigung nicht beträfen. Die streitgegenständliche Beschäftigung sei eine andere, schon weil der Arbeitgeber ein anderer sei. Zudem hätten der 5. und im Folgenden der 12. Senat des BSG hierzu wiederholt entschieden, dass es sich bei entsprechenden Ausführungen im Befreiungsbescheid lediglich um Hinweise handele, die nicht Teil des Verfügungssatzes des Verwaltungsaktes geworden seien. Auch habe die Beklagte bei ihrer Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
Schließlich habe das LSG verkannt, dass Personen nur in der jeweiligen Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 231 Abs 2 SGB VI befreit blieben. Nach den Feststellungen des LSG sei der Kläger aber bereits seit dem 1.8.1997 nicht mehr in dem dieser Befreiung zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen.
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Die Beklagte beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. August 2016 zurückzuweisen. |
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Der Kläger beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Er macht zunächst geltend, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 2017 nicht der 5., sondern der 12. Senat dieses Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei. Die Revision ist nach der Rechtsauffassung des Klägers mangels formgerechter Begründung unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II. 1. Der 5. Senat des BSG ist entgegen der Ansicht des Klägers für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.
Nach Teil A Abschnitt I RdNr 5 Nr 3 des maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2018, der insoweit demjenigen für das Jahr 2017 entspricht, ist der 5. Senat für "Streitigkeiten betreffend die Versicherungsbefreiung, § 6 SGB VI" zuständig. Nach Rücknahme seines Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 30.1.2015 (Eingangsdatum bei der Beklagten) in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 14.3.2017 begehrt der Kläger (nur noch) die Feststellung, dass er aufgrund des Bescheides der BfA vom 5.9.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Dieser Bescheid beruht auf "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)". Auch wenn der Rechtsstreit nunmehr ausschließlich die Frage des Regelungsgehalts des vorgenannten Bescheides betrifft, ist das Begehren des Klägers auf die Feststellung einer weiterhin bestehenden, durch Verwaltungsakt bereits konkretisierten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach "§ 6 SGB VI" gerichtet.
Zu Unrecht verweist der Kläger auf den Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 2010, der im Wesentlichen dieselbe Regelung der Zuständigkeiten des 5. und 12. Senats in Angelegenheiten der Rentenversicherung enthalten habe und auf dessen Grundlage die Urteile des 12. Senats vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 und - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5) zur Auslegung von Befreiungsbescheiden ergangen seien.
Der Kläger verkennt, dass die Geschäftsverteilung am BSG insoweit zwischenzeitlich geändert worden ist. In dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 2014 Teil A Abschnitt I RdNr 5 Nr 3 sind dem 5. Senat "Streitigkeiten betreffend die Versicherungsbefreiung, § 6 SGB VI einschließlich der Bestände des 12. Senats am 31. Dezember 2013" zugewiesen worden. Seitdem reicht die Zuständigkeit des 12. Senats für Streitigkeiten betreffend die Versicherungsbefreiung nur, "soweit nicht die Zuständigkeit des 5. Senats gegeben ist" (vgl Geschäftsverteilungspläne des BSG für die Jahre 2014 bis 2018 Teil A Abschnitt I RdNr 12 Nr 1).
2. Die Revision der Beklagten ist mangels formgerechter Begründung unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG.
Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung neben der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsbeschlüsse vom 10.2.2016 - B 5 RS 1/15 R - BeckRS 2016, 66775 RdNr 6; vom 5.5.2015 - B 5 R 18/14 R - BeckRS 2015, 69242 RdNr 6 und vom 9.1.2014 - B 5 RE 1/14 R - BeckRS 2014, 65978 RdNr 7). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.
Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung den Bescheid vom 5.9.1995 zwecks Bestimmung des Regelungsgehalts seines Verfügungssatzes unter Zugrundelegung des sich aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Maßstabs und damit unter Berücksichtigung seines Wortlauts, Regelungskontextes und des erkennbaren Willens der erklärenden Behörde nach dem Empfängerhorizont eines verständigen (objektiven) Beteiligten ausgelegt.
Die Beklagte hat keine Verletzung der §§ 133, 157 BGB gerügt, sondern insbesondere eine Verletzung der § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 6 Abs 5 S 1 SGB VI geltend gemacht, auf die sich das Urteil ersichtlich nicht stützt. Darüber hinaus hat sie auch nicht dargelegt, weshalb die vom LSG herangezogenen Normen bezogen auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewandt worden sind. Zwar hat die Beklagte den vom LSG festgestellten Text des Bescheides vom 5.9.1995 in der Revisionsbegründung angegeben. Sie ist jedoch nicht auf die aus diesem Text abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts ausreichend eingegangen.
Mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Beklagte nur insoweit und lediglich teilweise auseinander, als diese auf die Angaben des Klägers zum Arbeitgeber und zum Beginn des dortigen Beschäftigungsverhältnisses (dh einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV) im Antragsformular eingehen. Dass die Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht logisch ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraussetzt und dies im Zeitpunkt der Antragstellung das mit der Firma B. GmbH in D. bestehende Beschäftigungsverhältnis des Klägers gewesen ist, stellt die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. Der maßgebliche Punkt der vom LSG vertretenen Rechtsauffassung ist vielmehr, dass sich die Wirkung der Befreiung nicht auf dieses Beschäftigungsverhältnis beschränkt, was das LSG mit verschiedenen Erwägungen, ua der in dem Antragsformular enthaltenen Anfrage nach dem "derzeitigen Beschäftigungsverhältnis" begründet. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Warum insbesondere das vom LSG vertretene Wortverständnis "derzeit" nicht zutreffend sein soll, legt die Revisionsbegründung nicht dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, ihr eigenes Verständnis vom Sinn dieses Wortes mitzuteilen (vgl S 8 der Revisionsbegründung). Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit den Gedanken des Berufungsgerichts zur äußeren Gestaltung des Bescheides, seinen sonstigen Formulierungen, zum mutmaßlichen Willen der erklärenden Behörde und den Angaben in der Versicherungsbescheinigung.
Die Beklagte verweist vielmehr zur Reichweite der mit Bescheid vom 5.9.1995 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI auf die Urteile des 12. Senats vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5). Aus dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI - so die höchstrichterliche Rechtsprechung - ergebe sich, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht komme, selbst wenn sich ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnelten. Alleiniger Anknüpfungspunkt der Befreiung sei die konkrete Beschäftigung.
Abgesehen davon, dass nicht jeder Bescheid mit den Gesetzen in Einklang steht - ansonsten gäbe es keine rechtswidrigen Verwaltungsakte - und ein mutmaßlicher Wille des an das Gesetz gebundenen Verwaltungsträgers (Art 20 Abs 3 GG), gesetzeskonform zu handeln, nur dann ein Auslegungskriterium sein kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht eindeutig und damit auslegungsfähig ist, was sich ausschließlich nach den Verlautbarungen des jeweils betroffenen Verwaltungsakts beurteilt, ersetzt die Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen nicht die gebotene Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen einer angefochtenen Entscheidung.
Da das LSG den Bescheid vom 5.9.1995 insbesondere unter Berücksichtigung seines Wortlauts und seines Regelungskontextes ausgelegt hat, hätte die Beklagte diesen Gedankengang nachvollziehend darlegen müssen, dass der Bescheid nach den allgemein anerkannten Auslegungskriterien den vom LSG angenommenen Regelungsgehalt nicht aufweist. Dieser Argumentationsnotwendigkeit kann sich die Beklagte auch nicht durch den Hinweis entziehen, mit den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen habe der 12. Senat klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine bestimmte konkrete selbstständige Tätigkeit gelte. Dass sämtliche Befreiungsbescheide in Wortlaut und Regelungskontext identisch sind, legt die Beklagte aber nicht dar. Sie zeigt noch nicht einmal auf, dass die Bescheide, die den herangezogenen Urteilen des 12. Senats zugrunde liegen, mit dem hier streitigen Bescheid vom 5.9.1995 identisch sind. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass die den höchstrichterlichen Entscheidungen vorausgegangenen Berufungsurteile die Befreiungsbescheide entsprechend den hiesigen zweitinstanzlichen Gründen gemäß § 133 BGB ausgelegt haben und die Richtigkeit dieser Auslegung Gegenstand der Revisionsurteile gewesen ist.
Die Ausführungen der Beklagten zum Vertrauensschutz sowie zu Treu und Glauben stellen ebenfalls keine Erwiderung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung unter Auseinandersetzung mit diesen dar. Das LSG hat dem Begehren des Klägers nicht aus Vertrauensschutzgründen oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stattgegeben, sondern allein deswegen, weil es in Auslegung des Bescheides vom 5.9.1995 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger bestandskräftig von der Rentenversicherungspflicht für Tätigkeiten als Bauingenieur befreit worden ist.
Ebenso wenig setzt sich die Beklagte ausreichend mit der Rechtsansicht des LSG auseinander, dass sich die Regelungswirkung des Bescheides vom 5.9.1995 nicht aufgrund der Änderung des § 6 Abs 1 SGB VI mit Wirkung zum 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) erledigt habe, weil diese Gesetzesänderung nach § 231 Abs 2 SGB VI zuvor erteilte Befreiungen gerade nicht erfasse. Hierzu trägt die Beklagte vor, das LSG habe verkannt, dass die Vorschrift des § 231 Abs 2 SGB VI nur die konkrete Beschäftigung erfasse, für die die Befreiung erteilt worden sei, der Kläger diese aber bereits zum 1.8.1997 aufgegeben habe.
Mit diesem Vorbringen ist indes nicht dargelegt, dass die Regelungswirkung des Bescheides vom 5.9.1995 entfallen ist.
Die Beklagte lässt unberücksichtigt, dass nach der mit der Revisionsbegründung nicht ausreichend angegriffenen Rechtsauffassung des LSG der Bescheid vom 5.9.1995 die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer seiner Tätigkeit als Bauingenieur regelt und ein Verwaltungsakt für die Dauer seiner Wirksamkeit unabhängig vom Inhalt formeller Gesetze und damit ungeachtet seiner etwaigen Rechtswidrigkeit die Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich bestimmt. Ausgehend von dem Regelungsgehalt, den das LSG dem Bescheid vom 5.9.1995 beimisst, ist dessen Wirksamkeit nicht entfallen. Insbesondere hat er sich nicht durch Zeitablauf oder Wegfall des Regelungsgegenstandes auf andere Weise gemäß § 39 Abs 2 SGB X erledigt. Denn der Kläger übt die Tätigkeit eines Bauingenieurs nach wie vor aus. Ein wirksamer Verwaltungsakt, der sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat, verliert seine Regelungswirkung aber gemäß § 39 Abs 2 SGB X nur, wenn er zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird. Warum unter Zugrundelegung des § 231 Abs 2 SGB VI etwas anderes gelten, dh das formelle Gesetz eo ipso die Regelungswirkung eines wirksamen Verwaltungsakts beseitigen sollte, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.
Der 5. Senat weicht insoweit nicht von dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 5.12.2017 (B 12 KR 11/15 R - Juris RdNr 24) ab. In diesem hat der 12. Senat über eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung entschieden, dabei als Vorfrage das Bestehen von Versicherungspflicht mehrerer Beschäftigter geprüft und diesbezüglich ausgeführt: Liegen die Voraussetzungen des § 231 S 1 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 ≪BGBl I 2261; nachfolgend aF≫) aufgrund eines Wechsels der Tätigkeiten nicht mehr vor, so ist Rentenversicherungspflicht in den nunmehr ausgeübten Beschäftigungen kraft Gesetzes eingetreten, ohne dass es einer Aufhebung der Befreiungsbescheide bedurfte. Abgesehen davon, dass sich das LSG im hier anhängigen Verfahren auf § 231 Abs 2 SGB VI stützt, ist der 12. Senat (aaO RdNr 18, 22) davon ausgegangen, dass sich die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Befreiungsbescheide nur auf eine bestimmte konkrete Beschäftigung beschränkt haben. Bei einem solchen Sachverhalt erledigt sich der Befreiungsbescheid auch nach Ansicht des 5. Senats mit der Aufgabe dieser Beschäftigung gemäß § 39 Abs 2 SGB X (insoweit Aufgabe von BSGE 83, 74, 78 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 59 f), sodass ein Aufhebungsakt nicht erforderlich ist, und steht § 231 S 1 SGB VI aF, der dem heutigen § 231 Abs 1 S 1 SGB VI entspricht, dem Eintritt von Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nicht entgegen. Der Bescheid vom 5.9.1995 hat indes nach der vom LSG vertretenen und mit der Revisionsbegründung nicht ausreichend angegriffenen Rechtsauffassung keinen auf eine konkrete Beschäftigung beschränkten Regelungsgehalt.
Die Revision war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen