Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12.03.2015; Aktenzeichen L 9 AL 100/12) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.03.2012; Aktenzeichen S 13 AL 761/10) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für "die Wiederaufnahmeklage und Wiederaufnahmeanträge gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO" bezogen auf den Beschluss des Senats vom 18. August 2015 - B 11 AL 2/15 BH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 18.8.2015 hat der Senat die Anträge des Klägers, ihm PKH zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.3.2015 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt sowie die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil als unzulässig verworfen. Eine Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 1.10.2015 - B 11 AL 3/15 C). Seine Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 2865/15). Mit Schreiben vom 29.12.2018 beantragt der Kläger, ihm für "die Wiederaufnahmeklage und Wiederaufnahmeanträge gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO" bezogen auf den Beschluss des Senats vom 18.8.2015 (B 11 AL 2/15 BH) PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO); daran fehlt es hier. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 18.8.2015 beendeten Verfahrens ist - unbeschadet der Statthaftigkeit eines solchen Antrags (vgl BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 4 ff) - nicht zulässig. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes fehlt es schon an der erforderlichen schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes (dazu iE BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 8 f mwN). Vielmehr wiederholt der Kläger im Wesentlichen Vorbringen aus dem früheren Verfahren und erörtert, warum er die vorhergehenden Entscheidungen für falsch hält.
Der Senat weist darauf hin, dass Eingaben gleicher Art in Zukunft nicht mehr beantwortet werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI13021854 |