Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenz. Verfahrensmangel. Umdeutung. Gebundene Entscheidung. Ermessensentscheidung. Bundesrechtliche (Gerichts)Verfahrensnormen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.
2. Es besteht keine Befugnis, eine auf § 48 SGB X gestützte, gebundene Entscheidung über die Aufhebung einer Rentenbewilligung in eine Entscheidung nach § 45 SGB X umzudeuten.
3. Rechtsverstöße im behördlichen Verwaltungsverfahren oder eine falsche Rechtsanwendung des Verwaltungsverfahrensrechts sind keine (revisible) Verstöße gegen bundesrechtliche (Gerichts)Verfahrensnormen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 162; SGB X §§ 45, 48
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 17.11.2016; Aktenzeichen S 26 EG 1/14) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 19.09.2018; Aktenzeichen L 2 EG 16/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Elterngeld.
Mit Bescheid vom 3.5.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat seines am 23.2.2012 geborenen Sohnes.
Im Jahr 2013 forderte der Beklagte das inzwischen ausgezahlte Elterngeld in Höhe von 9673,92 Euro zurück, weil der Kläger nach Ermittlungen des Hauptzollamtes in elterngeldschädlichem Umfang gegen Entgelt erwerbstätig gewesen sei (Bescheid vom 3.7.2013, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2013). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, der Beklagte habe die Elterngeldbewilligung nach §§ 45, 50 SGB X aufheben und das gezahlte Elterngeld zurückfordern dürfen, da der Kläger während des Elterngeldbezugs in abhängiger Beschäftigung erwerbstätig gewesen sei und das vorherige Nettoentgelt weiterbezogen habe. Eine Rechtsverletzung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des anfänglich rechtswidrigen Bewilligungsbescheids irrtümlich §§ 48, 50 SGB X herangezogen habe. Zwar könne im Ausgangspunkt eine gebundene Entscheidung nicht nach § 43 Abs 3 SGB X in eine Ermessenentscheidung umgedeutet werden. Jedoch liege eine gebundene und keine Ermessensentscheidung vor, wenn sich ausnahmsweise - wie im Fall des Klägers - nur eine bestimmte Entscheidung als rechtmäßig darstelle (Hinweis auf BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er geltend macht, das LSG sei von der von ihm herangezogenen BSG-Entscheidung abgewichen und habe Verfahrensfehler begangen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die geltend gemachte Divergenz (1.) noch Verfahrensmängel (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (BSG Beschluss vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - Juris RdNr 5 mwN). Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss daher entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und inwieweit das LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist (vgl BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - Juris RdNr 23 mwN). Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt daher die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dafür genügt es nicht, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - Juris RdNr 21 mwN).
An diesen Darlegungen fehlt es. Die Beschwerde arbeitet bereits keinen konkreten Rechtssatz aus dem vom LSG in Bezug genommenen BSG-Urteil heraus, sondern referiert lediglich nahezu vollständig dessen Wortlaut. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, auf der Grundlage der zusammenhängenden Wiedergabe umfangreicher Entscheidungspassagen die Denk- und Formulierungsarbeit des Prozessbevollmächtigten für die Darlegung eines divergierenden Rechtssatzes zu leisten.
Noch weniger legt die Beschwerde eine bewusste Abweichung des LSG von der zitierten BSG-Entscheidung dar. Das LSG hat sich in seinem Urteil ausdrücklich auf das von ihr zitierte BSG-Urteil bezogen. Das BSG verneint zwar darin im konkreten Fall nach ausführlicher Prüfung die Befugnis, eine auf § 48 SGB X gestützte, gebundene Entscheidung über die Aufhebung einer Rentenbewilligung in eine Entscheidung nach § 45 SGB X umzudeuten (BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 33 ff). Die Beschwerde hätte aber darlegen müssen, ob sich dieser Passage andererseits nicht auch - wie das LSG annimmt - die Befugnis der Verwaltung zur Umdeutung in den besonders gelagerten Fällen entnehmen lässt, in denen das Rücknahmeermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist (vgl BSG aaO RdNr 37 mwN). Die Darlegungen der Beschwerde, warum das LSG Beweismaterial unzutreffend gewürdigt und in der Sache falsch entschieden habe, gehen damit im Ergebnis über die Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich ist (vgl BSG Beschluss vom 9.6.2017 - B 9 V 88/16 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Beweiswürdigung des LSG ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen (BSG Beschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - Juris RdNr 15 mwN).
2. Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Der Beschwerdeführer, der einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht, muss die (revisible) bundesrechtliche (Gerichts)Verfahrensnorm (§ 162 SGG), gegen die das LSG im unmittelbar vorangegangenen Berufungsrechtszug verstoßen haben soll, so genau bezeichnen, dass erkennbar wird, welchen Verfahrensmangel er konkret rügen möchte. Nicht darunter fallen von vornherein Rechtsverstöße im behördlichen Verwaltungsverfahren oder eine falsche Rechtsanwendung des Verwaltungsverfahrensrechts (Karmanski in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 160 RdNr 83 mwN), wie sie die Beschwerde hier aber - soweit erkennbar - ausschließlich rügt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13287161 |