Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Verletzung der Amtsermittlungspflicht. unterlassene Beweiserhebung. Zurückverweisung
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, vgl zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B = juris RdNr 4).
2. Einen Beweisantrag darf das Gericht nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 12 und vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B aaO).
Normenkette
SGG §§ 103, 118 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 153 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 5; ZPO § 403; SGB VI § 43
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Urteil vom 27.04.2012; Aktenzeichen S 60 R 504/10) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 31.10.2013; Aktenzeichen L 1 R 282/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Oktober 2013, berichtigt mit Beschluss vom 6. Februar 2014, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Den Antrag des 1977 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Dezember 2009 lehnte die Beklagte ua nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Z. vom 11.3.2010 mit Bescheid vom 26.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2010 ab.
|
Das SG hat ua ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 2.7.2011 eingeholt und die Klage mit Urteil vom 24.7.2012 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das LSG ein neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. S. vom 11.12.2012 eingeholt. In diesem Gutachten heißt es ua wie folgt: |
|
"Für die Zeiträume seit Dezember 2009 sind meines Erachtens leichte Tätigkeiten möglich gewesen für mindestens sechs Stunden wie in den orthopädischen Gutachten befundet, der körperliche Untersuchungsbefund ist derzeit nahezu unauffällig, außer einem sensiblen Reizsyndrom, 2009/2010 durch Dr. Z. wurde noch eine leichte Reflexdifferenz beurteilt wie durch Dr. N., die derzeit nicht nachweisbar ist. Die körperliche Verfassung scheint sich verbessert zu haben, die seelische Verfassung ist eingeschränkt, möglicherweise auch bei dem jetzt chronifizierten Prozess verschlechtert im Vergleich zu den Voruntersuchungen. Eine Behandlung hat jedoch auch noch nicht im Hinblick auf die Psyche zielgerichtet stattgefunden. |
|
(…) |
|
Dennoch bleibt die Einschätzung bei einem leidensgerechten Arbeitsplatz mit einer leichten Arbeit bei sechs Stunden nach adäquater zielgerichteter Behandlung. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. N. nehmen jetzt zunehmend psychische Symptome den Raum ein, insbesondere die somatoforme Affektabwehr nimmt Raum ein. Dieses dürfte sich aber in der letzten Zeit langsam progredient ergeben haben, daher die qualitativen Einschränkungen im Bereich psychischer Belastbarkeit, quantitativ ist meines Erachtens jedoch eine Einschätzung bei sechs Stunden Belastbarkeit möglich. |
Eine Minderung der qualitativen Leistungsfähigkeit wird im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verbleiben. Leichte Arbeiten sind meines Erachtens dauerhaft möglich. Einschränkungen im Hinblick auf Belastbarkeit des Bewegungs- und Haltungsapparates werden dauerhaft bleiben. Die Einschränkung im Bereich geistig-psychischer Belastbarkeit ist meines Erachtens jedoch zu mindern durch eine zielgerichtete psychotherapeutische Behandlung. Dennoch bleibt sicherlich die Krux, dass die psychotherapeutischen Erfolge nach psychosomatischen Rehabilitationen als auch Schmerztherapien abhängig bleiben von Motivation und Introspektionsfähigkeit des Klienten. Inwiefern im Falle einer Rentengewährung diese die Chronifizierung und das Symbol Rente als Folge erlittenen Lebensleides den Krankheitsprogress vorantreiben wird, bleibt eine Vermutung, dennoch recht wahrscheinlich bei der Psychodynamik des Klienten. Wenngleich auch die Prognose ungünstig ist bei begonnenem chronifizierten Prozess, ist meines Erachtens jedoch mäßig günstig bei zielgerichteter Psychotherapie in Kombination mit orthopädisch physikalischer Therapie, die Chance unter Würdigung des Alters des Klienten als Möglichkeit unbedingt zu ergreifen. (…) Nach einem stattgehabten Heilverfahren sind sicherlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einzuleiten, um den Klienten einer leidensgerechten Tätigkeit zuzuführen, unter günstigen Bedingungen, vorausgesetzt die Motivation des Klienten ist zu beleben, könnte nach einem Heilverfahren möglichst zeitnah durch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt stattfinden." |
Mit Schriftsatz vom 11.4.2013 hat der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger beantragt, "Beweis durch wiederholte Konsultation der Gutachterin Frau Dr. S. über die Tatsache zu erheben, dass der Kläger erwerbsgemindert ist". Zur Begründung hat er ausgeführt, das Gutachten von Dr. S. sei nicht schlüssig. Sie habe eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich attestiert, diese jedoch an die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung geknüpft, die bislang aber nicht stattgefunden habe.
Vom 1.4. bis 1.5.2013 hat der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 6.5.2013 ist der Kläger aus orthopädischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr (mit weiteren qualitativen Einschränkungen) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.
Mit Schriftsatz vom 29.7.2013 hat der Kläger gegenüber dem LSG zwar sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Er hat jedoch ausdrücklich an seinem mit Schriftsatz vom 11.4.2013 gestellten Beweisantrag festgehalten.
Mit Urteil vom 31.10.2013, berichtigt (gemäß § 138 S 1 SGG) mit Beschluss vom 6.2.2014, hat das LSG ohne mündliche Verhandlung die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Einschätzung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens insbesondere auf das Gutachten von Dr. S. vom 11.12.2012 gestützt. Die Sachverständige sei auch unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands für den Senat überzeugend und nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass die von ihr festgestellten Gesundheitsstörungen zwar Einschränkungen in qualitativer Hinsicht (Akkord- und Nachtschichtarbeiten) bedingen. In quantitativer Hinsicht sei hiernach jedoch weiterhin eine täglich sechsstündige Belastbarkeit gegeben. Dieser inhaltlich überzeugenden Beurteilung schließe sich das Gericht an. Bei dieser Sachlage bedürfe es einer erneuten Anhörung der Sachverständigen iS des vorgenannten Antrags nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. hinsichtlich der Auswirkungen seiner Erkrankungen auf seine Erwerbsfähigkeit seien widersprüchlich. Dr. S. gehe in ihrem Gutachten zwar davon aus, dass er noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie habe dies jedoch an die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung geknüpft. Eine solche Behandlung habe aber bislang nicht stattgefunden. Zwar könnten die Aussagen der Gutachterin dergestalt verstanden werden, dass nach Inanspruchnahme einer adäquaten zielgerichteten Behandlung sein Leistungsvermögen wiederhergestellt sei. Diese Aussage werde jedoch durch den Hinweis der Sachverständigen relativiert, dass der Erfolg einer Psychotherapie abhängig sei von der Introspektionsfähigkeit und Motivation des Klägers und eine Rentengewährung die Chronifizierung und das "Symbol Rente als Folge erlittenen Lebensleides" den Krankheitsprogress wahrscheinlich vorantreiben werde. Diese Ausführungen von Dr. S. könnten durchaus so gelesen werden, dass er nach Auffassung der Sachverständigen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung nicht leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewesen sei. Im Berufungsverfahren sei beantragt worden, die Gutachterin Dr. S. erneut zu hören, damit sie zu diesen Widersprüchen Stellung nehmen könne. Diesem Beweisantrag sei das LSG ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.
II. Auf die Beschwerde des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
1. Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es einem vom Kläger bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, wie vom Kläger beantragt, eine ergänzende präzisierende (schriftliche oder mündliche) gutachterliche Aussage der nervenärztlichen Sachverständigen Dr. S. zum Leistungsvermögen des Klägers (seit Rentenantragstellung) einzuholen, solange er sich noch nicht in einer (ihrer Ansicht nach notwendigen) "adäquaten zielgerichteten Behandlung" befunden hat bzw befindet.
Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG Beschluss vom 7.4.2011 - aaO). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor.
Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, dem im Schriftsatz vom 11.4.2013 gestellten Antrag auf ergänzende (schriftliche oder mündliche) Anhörung der Sachverständigen Dr. S. nachzugehen. Im vorliegenden Fall sind - auch nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - die Gesundheitsstörungen des Klägers und deren Auswirkungen auf sein (quantitatives und qualitatives) Leistungsvermögen entscheidungserheblich.
Der Kläger hat bis zuletzt seinen im vorgenannten Schriftsatz gestellten Antrag aufrechterhalten. Zwar hat er mit Schriftsatz vom 29.7.2013 einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG - wie auch die Beklagte - zugestimmt, er hat jedoch ausdrücklich erklärt, an seinem Antrag im Schriftsatz vom 11.4.2013 festhalten zu wollen (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f).
Zwar dürfte der in diesem Schriftsatz von der Prozessbevollmächtigten des Klägers formulierte Antrag - streng genommen - nicht den Anforderungen eines prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO genügen (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8), da der Kläger beantragt hat, "Beweis durch wiederholte Konsultation der Gutachterin Frau Dr. S. über die Tatsache zu erheben, dass der Kläger erwerbsgemindert ist". Letzteres ist aber eine Rechtsfrage, worüber ausschließlich das Gericht zu befinden hat.
Aus dem im Schriftsatz vom 11.4.2013 dargelegten Begründungszusammenhang ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger sich mit diesem Antrag unter Hinweis auf eine (damals) noch nicht durchgeführte Psychotherapie gegen das von der Sachverständigen Dr. S. auf nervenärztlichem Fachgebiet festgestellte Leistungsvermögen für leichte Arbeiten von mindestens sechs Stunden wendet. Denn in ihrem Gutachten hat Dr. S. ihre quantitative sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der Zumutbarkeit von leichten Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich möglicherweise einschränkend - wie der Kläger meint - mit dem Vorbehalt "nach adäquater zielgerichteter Behandlung" versehen.
In der Tat kann aus dem Gutachten von Dr. S. nicht mit hinreichender Deutlichkeit hergeleitet werden, dass jedenfalls auf nervenärztlichem Fachgebiet ohne eine solche (vorausgehende oder begleitende) "adäquate zielgerichtete (hier: psychotherapeutische) Behandlung" ein mehr als sechsstündiges (und damit vollschichtiges) Leistungsvermögen beim Kläger vorliegt. Immerhin hat Dr. S. in ihrem Gutachten vom 11.12.2012 im Vergleich zum erstinstanzlich eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Dr. N. vom 2.7.2011 eine Zunahme von "psychischen Symptomen" diagnostiziert und ausgeführt, dass die "seelische Verfassung" des Klägers "eingeschränkt" sei, "möglicherweise auch bei dem jetzt chronifizierten Prozess verschlechtert im Vergleich zu den Voruntersuchungen".
Vor diesem Hintergrund hätte sich das LSG veranlasst sehen müssen, der vom Kläger beantragten zusätzlichen ergänzenden (schriftlichen oder mündlichen) Anhörung der Sachverständigen Dr. S. zum (aktuellen) Leistungsvermögen auf nervenärztlichem Fachgebiet (also ohne eine "adäquate zielgerichtete" ≪psychotherapeutische≫ Behandlung" bzw wie dieser "Behandlungsvorbehalt" in Bezug auf das Leistungsvermögen des Klägers zu verstehen ist) nachzukommen. An deren Entscheidungserheblichkeit ändert auch die durchgeführte medizinische Heilbehandlungsmaßnahme im April 2013 nichts. Der ärztliche Entlassungsbericht vom 6.5.2013 hat dem Kläger zwar ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten für mindestens sechs Stunden attestiert. Diese Leistungsbeurteilung erfolgte jedoch allein "aus orthopädischer Sicht". Allerdings erschließt sich aus diesem Bericht auch, dass der Kläger jedenfalls nach seinen dortigen Angaben "psychologische" bzw "psychotherapeutische" Gespräche (mit seinem Hausarzt) führt bzw geführt hat und diese auch fortsetzen wolle.
Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das LSG im Fall einer präzisierten Aussage der Sachverständigen zu diesem Punkt das Gutachten anders gewürdigt und/oder zumindest weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte. Dann aber ist ebenso wenig auszuschließen, dass sich ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen des Klägers ergeben und er in der Rechtsfolge einen entsprechenden (zeitlich befristeten) Rentenanspruch haben könnte.
2. Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
3. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen