Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1977 geborene Klägerin begehrt die Weitgewährung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung über den Januar 2021 hinaus. Die Beklagte lehnte ihren im November 2020 gestellten Weiterbewilligungsantrag nach Einholung eines allgemeinärztlichen, eines psychiatrischen und eines orthopädischen Gutachtens ab(Bescheid vom 24.2.2021; Widerspruchsbescheid vom 6.1.2022) . Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Gutachten beim Psychiater und Neurologen N vom 1.12.2022 mit orthopädischem Zusatzgutachten vom 29.9.2022 eingeholt hatte(Urteil vom 15.2.2023) . Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das LSG mit Beschluss vom 17.1.2024 zurückgewiesen. Wie das SG zutreffend entschieden habe, sei die Klägerin nicht erwerbsgemindert. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe auch mit Blick auf die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte neuerliche Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin S nicht.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 19.3.2024 begründet hat. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten, der Rechtsanwältin T, beantragt.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) werden nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Zulassungsgrund begründet, so müssen zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird den daraus abgeleiteten Anforderungen nicht gerecht.
Die Klägerin rügt, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen(§ 103 Halbsatz 1 SGG ) verletzt, indem es keine weitere Sachaufklärung betrieben habe. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist(stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen zBBSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 ) . Im Rahmen eines Verfahrens der Erwerbsminderungsrente erfordert dies einen Beweisantrag, mit dem der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan wird(vgl zBBSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 6 mwN) . Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen(vgl zBBSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 13 R 337/16 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN) . Dass die Klägerin einen solchen Beweisantrag gegenüber dem LSG gestellt hat, lässt sich dem Beschwerdevorbringen, das in weiten Teilen aus der wörtlichen Wiedergabe des Berufungsvorbringens besteht, nicht entnehmen. Soweit die Beschwerde Ausführungen ua aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 27.12.2023 zitiert, wonach die Einholung weiterer Befundberichte erforderlich sei, ergibt sich daraus lediglich die Ankündigung der Klägerin, selbst aktuelle Befundberichte der behandelnden Psychiaterin einzureichen.
Soweit die Klägerin die unterbliebenen weiteren Ermittlungen zugleich als eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör(§ 62 Halbsatz 1 SGG ;Art 103 Abs 1 GG ) rügt, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG zur Beschränkung einer Rüge der Verletzung des § 103 SGG kann nicht dadurch umgangen werden, dass aufgrund desselben Sachverhalts auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 3.8.2023 - B 5 R 38/23 B - juris RdNr 11 mwN) .
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde bietet, wie ausgeführt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iS des § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO . Eine Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH kommt somit nicht in Betracht(vgl§ 121 Abs 1 ZPO ) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16339079 |