Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen L 4 RA 65/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Dezember 2000 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die im September 1934 geborene Klägerin war bis September 1999 abhängig beschäftigt. Als ihr im April 1997 rückwirkend seit 1. Oktober 1994 eine Altersrente für Frauen gemäß Art 2 § 4 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) bewilligt wurde, beantragte sie zunächst bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesanstalt für Arbeit (BA), und im Juli 1997 bei der beklagten Krankenkasse, ihr die für sie seit Oktober 1994 entrichteten Beiträge zur BA zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 22. Juli 1999 ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat im wesentlichen ausgeführt, der Bezug eines Altersruhegeldes vor Vollendung des 65. Lebensjahres begründe in der Arbeitslosenversicherung nicht Versicherungsfreiheit. Ihre Beiträge zur BA seien nicht zu Unrecht entrichtet worden.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 19. Dezember 2000 Beschwerde eingelegt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) behauptet.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, nicht nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht. Ihre Beschwerdebegründung genügt nicht den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Danach muß der Verfahrensfehler in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Hierzu ist es erforderlich, daß die Tatsachen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben, angegeben werden (BSG SozR 1500 § 160 Nr 26). Erforderlich ist eine Beschwerdebegründung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21; SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 4). Hieran fehlt es.

Die Beschwerde macht geltend, die mündliche Verhandlung sei ohne tatsächliche Beteiligung der Klägerin abgelaufen; dieser sei Gelegenheit gegeben worden, die für den Ausgang des Verfahrens untergeordnete Frage nach der Höhe ihres Gehalts zu beantworten. Zu der eigentlichen Frage, ob die Leistungen, die Frauen im Beitrittsgebiet nach Art 2 RÜG beziehen, Leistungen iS des § 142 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sind, habe sich jedoch weder sie noch ihr Prozeßbevollmächtigter äußern können. – Auch wenn die Beschwerde insofern § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) meinen sollte, ist damit weder dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände und von wem die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter an einem Vortrag neuer Tatsachen oder neuer rechtlicher Gesichtspunkte gehindert worden ist, noch, welche neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte von der Klägerin vorgetragen worden wären. Die der Beschwerdebegründung beigefügte Anlage, eine von der Klägerin selbst gefertigte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 11. März 2001 gegen die Richter des LSG, aus der sich die einzelnen Umstände des Gehörverstoßes ergeben sollen, können die Beschwerdebegründung insoweit nicht ersetzen. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts aus Anlagen zur Beschwerdebegründung dasjenige Vorbringen herauszusuchen, das für ihre Begründung geeignet sein könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21). Im übrigen ist eine Beschwerdebegründung nur dann wirksam, wenn sie von einem nach § 166 SGG zugelassenen Prozeßvertreter stammt. Dieses Formerfordernis ist für die beigefügte Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erfüllt und kann nicht dadurch umgangen werden, daß zur Begründung der Beschwerde auf Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einer vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht postulationsfähigen Person stammen.

Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung beziehen sich auf eine angeblich unzutreffende Auslegung des materiellen Rechts durch das LSG, nicht jedoch ein fehlerhaftes prozessuales Verhalten des Berufungsgerichts. Die Beschwerde ist auch dann unzulässig, wenn man diese Ausführungen sinngemäß als die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 1 Nr 1 SGG auffaßt. In der Beschwerdebegründung wäre es dann ua erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage hinreichend konkret zu formulieren, sich mit der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Versicherungsfreiheit wegen des Bezugs von Renten auseinanderzusetzen und darzulegen, daß die Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, obwohl es sich bei Art 2 § 4 RÜG um auslaufendes Recht handelt (vgl Art 2 § 1 RÜG; zu den Begründungserfordernissen bei auslaufendem Recht vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; BSG Beschlüsse vom 18. Mai 1994 – 11 BAr 57/94, vom 14. Februar 1997 – 11 BAr 227/96, vom 29. April 1999 – B 2 U 178/98; Krasney/Udsching, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl 1997, IX RdNr 61). Hieran fehlt es.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175282

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