Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.07.2017; Aktenzeichen L 7 AS 2437/14)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 12.05.2014; Aktenzeichen S 19 AS 2403/10)

 

Tenor

Die Beschwerden der Kläger zu 1 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2017 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Kläger rügen eine Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Zur Begründung einer Divergenz ist erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hier nicht.

Die Kläger behaupten zwar, das LSG sei in seiner Entscheidung von der Entscheidung des BSG vom 27.1.2009 (B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12) abgewichen. Es ist aber schon fraglich, ob die Kläger aus der zitierten Entscheidung des BSG einen abstrakt-generellen Rechtssatz so herausgearbeitet und einem abstrakt-generellen Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG gegenübergestellt haben, dass die Abweichung deutlich wird.

Soweit aus der Beschwerde noch deutlich wird, dass die Kläger als Divergenz rügen wollen, dass nach dem LSG nicht entscheidend sei, ob ein Grundstück in G. "im streitgegenständlichen Zeitraum" hätte verwertet werden können, sondern dass "es genüge, dass die Verwertung nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei". Sie haben aber nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung des LSG auf der Divergenz beruhen kann. Um dies aufzuzeigen, hätten sie sich damit auseinandersetzen müssen, dass das LSG in dem folgenden Absatz die angesprochene Rechtsfrage dahinstehen lässt ("Hierauf kommt es letztlich indes nicht an."), und die Verwertbarkeit des Hausgrundstücks "im Bewilligungsabschnitt" und "durch Beleihung" bejaht.

Soweit eine weitere Abweichung des LSG darin liegen soll, dass das LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung einer Berufungsschrift abgewichen wäre, ist eine solche Abweichung ebenfalls nicht dargetan.

Die Kläger machen zwar deutlich, dass die Berufungsschrift, in der von der "Klägerin/Berufungsklägerin" die Rede war, vom LSG nicht als Berufung der Kläger zu 2 bis 5 angesehen worden ist. Damit sei es von näher bezeichneten Entscheidungen des BSG und des BGH abgewichen. Nach diesen muss eine Prozesserklärung unter Beachtung des Willens des Erklärenden ausgelegt werden, wie sie den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist. Insoweit ist auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Auslegung der Berufungsschrift unter Beachtung der Umstände ihrer Einlegung geboten. Dass das LSG von einem anderen Maßstab ausgegangen wäre als das BSG oder der BGH, wird nicht deutlich. Soweit das LSG bei seiner Auslegung zu einem für die Kläger ungünstigen Ergebnis gekommen ist, wird eine Abweichung im Grundsätzlichen nicht deutlich.

Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass sie beim LSG einen ordnungsgemäßen Beweisantrag im Sinne der ZPO gestellt und aufrechterhalten haben (zB BSG vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris, RdNr 11). Sie rügen, die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG liege darin, dass es einen gestellten und aufrechterhaltenden Beweisantrag dazu übergangen habe, dass "der Kläger" nicht Eigentümer, sondern Miteigentümer des fraglichen Grundstücks gewesen sei. Als Beweismittel hätten die Kläger zwei Zeugen benannt. Der in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Beweisantrag aber endet mit den Worten: "Die ladungsfähigen Anschriften können nachgereicht werden". In einem weiteren Schriftsatz ist nochmals Beweis "angeboten" und die Zeugen sind wieder nur namentlich benannt worden. Dass die Zeugen ordnungsgemäß mit ladungsfähiger Anschrift benannt worden sind (vgl BSG vom 19.12.2001 - B 11 AL 215/01 B - juris; BFH 9.1.2013 - X B 71/12 - BFH/NV 2013, 579), wird nicht geltend gemacht.

Schließlich rügen die Kläger eine weitere Verletzung der Amtsermittlungspflicht, die darin liege, dass das LSG den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert des Grundstücks abgelehnt habe. Insoweit hat das LSG den ersten klägerischen Angaben folgend festgestellt, dass allein der Wert des Grundstücks über 35 000 Euro betragen hat. Das Grundstück sei anschließend noch bebaut worden (Gebäude mit 116 qm Wohn- und Geschäftsfläche). Auch die Kläger selbst sind in ihrem Beweisantrag davon ausgegangen, dass zwar der Verkehrswert weniger als 10 000 Euro betragen könne, aber in einem deutlichen Missverhältnis zum Substanzwert stehe. Da das LSG eine Verwertung durch Beleihung des Grundstücks angenommen hat, hätte näher dargelegt werden müssen, dass der unter Beweis gestellte Verkehrswert für die Art der Verwertung entscheidungserheblich sein könnte. Dies ist nicht geschehen.

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11385777

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