Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 24.08.2018; Aktenzeichen L 9 SB 36/18) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 12.01.2018; Aktenzeichen S 32 SB 98/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache einen höheren Grad der Behinderung als 30. Das LSG hat mit Urteil vom 24.8.2018 den geltend gemachten Anspruch verneint.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das LSG habe den mit Schriftsatz vom 4.7.2018 gestellten Antrag seines Prozessbevollmächtigten auf Verlegung der auf den 24.8.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht beschieden. Sein Prozessbevollmächtigter sei urlaubsbedingt ortsabwesend und auch dessen in Bürogemeinschaft tätiger Kollege sei nicht vertretungsbereit gewesen, weil dieser ebenfalls an diesem Tage ortsabwesend gewesen sei. Mit Schreiben vom 28.8.2018 (gemeint: 8.8.2018) sei nochmals unter Vorlage neuer Befundberichte vorgetragen worden. Dennoch habe das LSG in Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten am 24.8.2018 verhandelt und entschieden.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom 15.11.2018 den von ihm allein gerügten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.
Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör ua versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO einen Verlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe, die auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind (§ 227 Abs 2 ZPO), geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem solchem Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen.
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nicht dargetan, einen iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO ordnungsgemäß gestellten Verlegungsantrag mit einem gegenüber dem LSG auch substantiiert geltend und glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund gestellt zu haben. Der Kläger trägt zwar vor, dass mit Schriftsatz vom 4.7.2018 beantragt worden sei, den für den 24.8.2018 anberaumten Verhandlungstermin wegen Urlaubsabwesenheit seines Prozessbevollmächtigten zu verlegen. Aus dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 4.7.2018 ergibt sich auch, dass der Vertreter des Prozessbevollmächtigten einen Verlegungsantrag gestellt hat. Aus diesem Schriftsatz geht jedoch nicht hervor, dass als Grund für den Verlegungsantrag Urlaubsabwesenheit angegeben wurde. Vielmehr teilt der Vertreter dort ohne nähere Begründung lediglich mit, dass der Prozessbevollmächtigte "an diesem Tage bereits einen seit längerem Zeitpunkt geplanten Termin" habe, der nicht verschoben werden könne. Dass der Prozessbevollmächtigte auf das Verlangen des Vorsitzenden, die Gründe für die Verhinderung glaubhaft zu machen bzw diese näher zu präzisieren (vgl § 227 Abs 2 ZPO), reagiert und entsprechend substantiiert vorgetragen habe, zeigt der Kläger nicht auf. Dies ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerdebegründung erwähnten Schriftsatz vom 8.8.2018. Vielmehr trägt der Prozessbevollmächtige dort sogar noch vor, dass "Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter" bestehe. Damit hat der Prozessbevollmächtigte - anders als geboten - nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, das LSG von der Notwendigkeit zu überzeugen, den Termin vom 24.8.2018 zu verlegen, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen. Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung iS von § 227 Abs 1 S 1 ZPO sind nur dann vorgebracht, wenn sich daraus eine Verhinderung so schlüssig ergibt, dass sich das Gericht auf der Grundlage des Vorgebrachten in der Lage sieht, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 23.7.2018 - B 9 SB 27/18 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 2.8.2010 - B 4 AS 48/10 B - Juris RdNr 7). Dies ist hier - auch nach dem tatsächlichen Verfahrensablauf - nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung geschehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12719960 |