Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 02.11.2016; Aktenzeichen L 18 AS 3084/15) |
SG Berlin (Aktenzeichen S 167 AS 2418/14) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Bewilligung von PKH haben keinen Erfolg. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht, kann dahingestellt bleiben, weil die Kläger bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht ausreichend nachgewiesen haben.
Voraussetzung für den Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nebst entsprechender Belege in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das Gericht kann dazu auffordern, fehlende Belege nachzureichen und unvollständige Angaben zu vervollständigen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 118 Abs 2 ZPO).
Diesen Anforderungen genügen die Erklärungen der Kläger nicht. Weder die zu dem PKH-Antrag hier (Erklärungen vom 11.11.2016) noch die zu weiteren PKH-Anträgen (B 14 AS 13/17 BH, B 14 AS 15/17 BH, B 14 AS 16/17 BH und B 14 AS 32/17 BH) vorgelegten Formulare sind vollständig ausgefüllt und erlauben eine hinreichende Prüfung der Frage, ob die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage waren oder sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Insbesondere kann keiner der Erklärungen eine Angabe zu den Wohnkosten der Kläger entnommen werden. Aus ihnen ergibt sich nur, dass die Kläger zu 1) und 2) - die Söhne des Klägers zu 3) - beim Vater wohnen und er Alg II in Höhe des Regelbedarfs sowie anteiliger Wohnkosten bezieht. Über Einkünfte habe bis Ende 2016 nur der Kläger zu 1) verfügt, dagegen sei der Kläger zu 2) seit Abschluss seines Studiums im Mai 2016 arbeitsuchend und mithin ohne Einkommen gewesen. Insofern bleibt auch offen, wovon der Kläger zu 2) in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Unzureichend sind ebenso die Erklärungen zu den weiteren PKH-Anträgen der Kläger, die abgesehen von Angaben des Klägers zu 2) zur Höhe seiner nunmehr bezogenen Einkünfte im Wesentlichen ebenfalls nicht vollständig ausgefüllt sind (Erklärungen des Klägers zu 1) vom 16.2., 1.3., 4.3. und 23.4.2017, des Klägers zu 2) vom 25.2.2017, ohne Datum und 23.4.2017 sowie des Klägers zu 3) vom 16.2., 1.3., 4.3. und 23.4.2017). Schließlich sind den Anträgen entgegen § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auch Belege ganz überwiegend nicht beigefügt.
Das LSG hat die Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung nebst entsprechender Belege beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI10970514 |