Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 12.10.2022; Aktenzeichen L 2 U 6/22) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 03.01.2022; Aktenzeichen S 40 U 135/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1200 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Der Streitwert richtet sich gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache, die in der Beitragsdifferenz zwischen den Tarifstellen 7 und 2 für die Dauer des Veranlagungszeitraums besteht (BSG Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - juris RdNr 8) und 1200 Euro beträgt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.
Roos |
Karl |
Karmanski |
Fundstellen
Dokument-Index HI15796700 |
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