Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 22.05.2017; Aktenzeichen S 2 U 323/15) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 09.11.2022; Aktenzeichen L 3 U 263/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen nach Arbeitsunfall vom 24.4.2015 streitig. Die Beklagte erkannte eine Zerrung der rechten Schulter als Unfallfolge an. Das SG hat die Beklagte zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen (Schädigung der Rotatorenmanschette, der langen Bizepssehne und des Labrums am rechten Schultergelenk) verurteilt, das LSG die Klage abgewiesen, weil sich die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität nicht feststellen lasse.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Der Kläger trägt zunächst vor, das LSG habe übersehen, dass das für ihn positive Gutachten von H nach persönlicher Untersuchung erfolgt sei und dass es das zeitlich nächste zu dem Arbeitsunfall vom 24.4.2015 gewesen sei. Ferner habe das LSG übersehen, dass er die Aussagen des im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen G in dessen ergänzender Stellungnahme mit den Stellungnahmen des weiteren Sachverständigen K widerlegt habe. Damit rügt der Kläger indes vorrangig eine unzutreffende Würdigung der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und ergänzenden Stellungnahmen. Dies betrifft die Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, die einer Rüge als Verfahrensfehler im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vollständig entzogen ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) beinhaltet sowohl die Befugnis als auch die Pflicht des Tatsachengerichts, nachdem der Sachverhalt vollständig und abschließend ermittelt ist, das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der erhobenen Beweise frei nach der inneren Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrages unter Abwägung aller Umstände darauf zu würdigen, ob die maßgebenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw im Falle geringerer Anforderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse dabei zur Beweiswürdigung (zB BSG Beschluss vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 10).
b) Die Beschwerdebegründung rügt im Weiteren, das LSG sei zu Unrecht einem Beweisantrag des Klägers nicht gefolgt. Mit seinem Vorbringen dazu zeigt der Kläger indes eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG; § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO) nicht hinreichend auf.
Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Daran fehlt es hier. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er im Verfahren vor dem LSG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Der förmliche Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält. Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen "Beweisantritte" und Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (zB BSG Beschluss vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 6 KA 42/20 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; allg zur Abgrenzung eines Beweisantrags von einer unbeachtlichen Beweisanregung BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20, juris RdNr 4). So liegt es hier, wenn die Beschwerdebegründung auf Anträge in den Schriftsätzen vom 19.8.2022 und 31.10.2022 und damit auf solche vor der mündlichen Verhandlung am 9.11.2022 abstellt. Der Kläger legt nicht dar, dass er zuletzt in dieser einen Beweisantrag gestellt hat. Dies wäre für eine Sachaufklärungsrüge jedoch erforderlich gewesen. Die Ansicht des Klägers, das LSG wäre schon von sich aus zur Vornahme weiterer Ermittlungen verpflichtet gewesen, kann mangels Beweisantrags nicht zur Zulassung der Revision führen.
Es wird auch kein formeller Beweisantrag bezeichnet, der den Erfordernissen des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO genügt. Der Antrag des Klägers war darauf gerichtet, den Sachverständigen K zu einer ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens aufzufordern. Insbesondere sollte er dazu gehört werden, ob die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen G geeignet sei, seine in seinem Gutachten beantworteten Fragen des Gerichts zu relativieren oder uneingeschränkt beizubehalten. Damit hat der Kläger jedoch weder ein konkretes Beweisthema, gerichtet auf festzustellende Tatsachen (die "zu begutachtenden Punkte", § 403 ZPO), noch das voraussichtliche Ergebnis der Begutachtung benannt (zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f mwN; BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45, juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72). Allenfalls bezeichnet die Beschwerdebegründung insoweit eine im Hinblick auf die Sachaufklärungsrüge irrelevante Beweisanregung (dazu zB BSG Beschluss vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN).
Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, warum das LSG sich aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht heraus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschluss vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6, juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind. Dazu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen substantiierten Vortrag. Sie zeigt insbesondere nicht hinreichend den maßgeblichen sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG auf. Erforderlich wäre die Darstellung des vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) entscheidungserheblichen Sachverhaltes einschließlich der Verfahrensgeschichte gewesen, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten (zB BSG Beschluss vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 8 mwN). Der bloße Hinweis des Klägers, die genannten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen seien allesamt in der Akte, genügt hierfür ebenso wenig wie die bloße Behauptung, sein Antrag habe ein entscheidungserhebliches Beweisthema und entscheidungserhebliche Tatsachen betroffen. Hierzu führt die Beschwerdebegründung selbst die Begründung des LSG an, wonach die Positionen mehrfach ausgetauscht worden seien und die durchgeführte Sonografie wenig ergiebig sei. Der Kläger hätte daher substantiiert dazu vortragen müssen, dass sich das LSG zu einer weiteren Befragung des Sachverständigen K hätte gedrängt fühlen müssen. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen (zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11 mwN).
Damit verfehlt die Beschwerdebegründung zugleich die besonderen Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen § 411 Abs 3 ZPO. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens steht ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 6 mwN).
c) Mit der Rüge einer unterbliebenen Befragung oder Anhörung des Sachverständigen K bezeichnet der Kläger schließlich auch keinen Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben Verfahrensbeteiligte grundsätzlich das Recht, einem Sachverständigen, der ein Gutachten erstattet hat, diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO). Beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG steht ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, die in erster Linie der Sachaufklärung (§ 103 SGG) dient (dazu unter b; vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN).
Um die Verletzung des Fragerechts ordnungsgemäß zu rügen, muss ein Beteiligter darlegen, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig (§ 411 Abs 4 ZPO) schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7 mwN). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung enthält nichts dazu, das in den benannten Schriftsätzen vom 19.8.2022 und 31.10.2022 enthaltene Begehren, den Sachverständigen K zur ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens zu befragen, bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Im Übrigen zeigt die Beschwerdebegründung keine objektive Sachdienlichkeit auf. Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO erfordert zwar nicht die Formulierung von Fragen. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen aber hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 10 mwN). Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger seine Rüge pauschal darauf stützt, der Sachverständige K hätte insbesondere zu der Fragestellung gehört werden sollen, ob die Stellungnahme des Sachverständigen G dazu geeignet sei, seine beantworteten Fragen des Gerichts zu relativieren oder uneingeschränkt beizubehalten, zielt dies in dieser Allgemeinheit auf eine Beeinflussung der Beweiswürdigung des Gerichts ab. Die Beschwerdebegründung hätte indes aufzeigen müssen, welchen zusätzlichen Erkenntniswert eine weitere Befragung des Sachverständigen hätte bringen können, der über die erläuternde Wiederholung seines Gutachtens hätte hinausgehen können. Konkret erläuterungsbedürftige Lücken oder Widersprüche in den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen zeigt sie dagegen nicht auf. Das LSG war auch nicht dazu verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Kläger einen gerichtlichen Hinweis zu der Formulierung der Fragen zu erteilen. Von Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die prozessualen Anforderungen an die Ausübung des Fragerechts kennen und wahren können. Im Übrigen geht die gerichtliche Hinweispflicht nicht soweit, die Beteiligten rechtlich zu beraten (zur Stellung von Beweisanträgen zB BSG Beschluss vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 10 mwN; Müller in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 106 RdNr 11, 15; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 591). Soweit der Kläger die Befragung des Sachverständigen K auch begehrte, damit dieser sich ergänzend zu den sonografischen Aufnahmen äußere, handelt es sich um die Geltendmachung weiterer Sachaufklärung durch das LSG, die wie dargelegt den Anforderungen des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO unterlag.
2. Demgegenüber stellt die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG dar. Das darauf gerichtete Vorbringen des Klägers geht mithin über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15796781 |