Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 15.10.2018; Aktenzeichen S 13 R 910/16) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22.04.2021; Aktenzeichen L 9 R 450/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt aufgrund eines im Juli 2016 erlittenen Herzinfarkts von der Beklagten weiterhin die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung), hilfsweise die Feststellung, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2016 rechtswidrig war. Das LSG hat seine Berufung gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG Hannover zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 22.4.2021). Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er rügt - auf einer halben Seite in insgesamt neun Sätzen - einen Verfahrensmangel und macht zudem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat weder einen Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er trägt vor, das LSG sei dem von ihm im Schriftsatz vom 9.7.2019 gestellten Beweisantrag auf "Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens" ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Das wäre aber notwendig gewesen, da er den streitgegenständlichen Reha-Antrag nach einem Herzinfarkt gestellt habe. Die vom 12.7. bis zum 2.8.2018 tatsächlich durchgeführte Reha-Maßnahme sei neurologischer Art gewesen und habe eine andere Erkrankung betroffen. Dies hätte ein medizinischer Sachverständiger feststellen können.
Damit macht der Kläger sinngemäß einen Verstoß des LSG gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) geltend. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung dazu auf folgende Punkte eingehen: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 7; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 167, Stand 14.10.2020).
Das Vorbringen des Klägers verfehlt bereits die unter (1) genannten Anforderungen. Er erwähnt lediglich einen im Juli 2019 gestellten Beweisantrag. Ausführungen dazu, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten habe (s dazu näher BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN), enthält die Beschwerdebegründung nicht. Aber auch zu den Punkten (2) und (5) trägt der Kläger nichts vor.
2. Die Behauptung, "die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung und ist hinsichtlich der zu klärenden Rechtsfragen bisher vom Bundessozialgericht noch nicht entschieden worden", zeigt schon nicht auf, welche Rechtsfragen klärungsbedürftig sein könnten. Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wird damit nicht einmal ansatzweise dargelegt (zu den Anforderungen vgl zB BSG Beschluss vom 16.6.2021 - B 5 R 81/21 B - juris RdNr 4 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14800508 |