Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat einen Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für die Zeit vom 5.4.2016 bis 6.9.2016 verneint, weil diese eine (fortdauernde) Arbeitsunfähigkeit - nach Feststellung einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 5.4.2016 aufgrund der am Folgetag von H ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 6.4.2016 - erst am 13.4.2016 gemeldet habe (Eingang der postalisch übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der beklagten Krankenkasse). Die Klägerin habe den Anspruch auf Krankengeld spätestens am 12.4.2016 bei der Beklagten geltend machen müssen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 Satz 2 SGG ) .
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können(vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN) . Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint(vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f) . Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(vglBSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben(vglBSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8) .
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar lässt sich ihr als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage entnehmen, ob die Fristenberechnung des LSG, die für den Fristbeginn auf den ersten Tag der - vorliegend noch nicht festgestellten - (Folge-)Arbeitsunfähigkeit abstellt, gegen§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1, § 188 Abs 2 BGB verstößt. Die Klägerin setzt sich jedoch nicht damit auseinander, ob diese Frage bereits in der Rechtsprechung des BSG erörtert wurde und insofern weiterhin Klärungsbedarf besteht, wozu wegen schon vorhandener Rechtsprechung des BSG Veranlassung bestanden hätte(vgl etwaBSG vom 4.6.2019 - B 3 KR 48/18 B - RdNr 13 mwN) .
Auch befasst sich die Klägerin nicht mit dem Urteil des Senats vom 30.11.2023( B 3 KR 23/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr 11) , mit dem der Senat entschieden hat, dass mit der gesetzlichen Einführung der Übermittlungspflicht für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen in§ 295 Abs 1 Satz 10 SGB V zum 1.1.2021 die Obliegenheit der Versicherten zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit ganz entfallen ist. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der zu Prüfung gestellten Rechtsfrage um ausgelaufenes Recht. Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit von ausgelaufenem Recht ist jedoch regelmäßig zu verneinen, es sei denn, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden ist und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt. Für die Statthaftigkeit einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer im Einzelnen die Voraussetzung der Klärungsbedürftigkeit einer solchen Rechtsfrage darlegen(stRspr; vgl nurBSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19) . Solcher Vortrag ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Soweit dem Beschwerdevorbringen noch die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entnommen werden kann, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet; dass und in welcher Weise die Klägerin im Berufungsverfahren alles Notwendige getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, wird nicht vorgetragen. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden, nachdem das LSG ausgeführt hat, die Beklagte habe ihre auf eingehenden Schreiben aufgescannten Datumsangaben im Berufungsverfahren erläutert, und die Klägerin einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hat.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16612116 |