Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2017; Aktenzeichen L 13 R 4368/14) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 13.10.2014; Aktenzeichen S 6 R 1830/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.6.2017. Sie rügt ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 26.9.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Die Klägerin hat bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Ihren Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9 mwN).
Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung äußerst fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl Senatsbeschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 214/16 B - Juris RdNr 6).
Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des geltend gemachten Zulassungsgrunds:
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam:
"Ist die Einkommensanrechnung der eigenen Rente (≪§≫ 97 SGB VI), die im Wesentlichen auf freiwilliger Beitragsentrichtung beruht, auf eine Hinterbliebenenrente, die ebenfalls in einem erheblichen Umfang auf freiwilliger Beitragsentrichtung beruht, verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Grundsätzen des Vertrauensschutzes, die aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehen (§ 97 SGB VI)?"
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vom BVerfG entwickelten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben des Art 14 Abs 1 GG und den von ihr in der Fragestellung zitierten "Grundsätzen des Vertrauensschutzes, die aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehen", auseinander. Daher mangelt es auch an der Prüfung, ob sich daraus Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Anlass hierzu hätte schon deshalb bestanden, weil die Hinterbliebenenrente, auf die die eigene Altersrente der Klägerin angerechnet wird, weder auf einer ihr zurechenbaren Beitragsleistung noch auf einer erhöhten Beitragsleistung des verstorbenen Versicherten beruht, und deshalb als vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung nicht dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG unterfällt (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 285 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 6). Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, warum freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten bei der Anrechnung eigener Renten auf die Hinterbliebenenrenten einen verstärkten Grundrechtsschutz genießen sollten, obwohl die Pflichtversicherten - anders als die freiwillig Versicherten, die Beitragszahlungen jederzeit einstellen können - eine "tragende Säule der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung" sind, weil die Rentenversicherung mit deren Beiträgen dauerhaft und kalkulierbar rechnen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 178 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 72).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351284 |