Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 07.09.2017; Aktenzeichen L 4 AS 23/16 ZVW)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 08.07.2014; Aktenzeichen S 26 AS 441/12)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 7. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. ..., S. ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier in einem Streit um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgeworfenen Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsbemessung im Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2012 und nach den Voraussetzungen für den Mehrbedarf bei Behinderung mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BVerfG und des BSG entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Darauf, ob das LSG diese Fragen richtig entschieden hat, kommt es dagegen nicht an, denn eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in diesem Sinne - die der Kläger nach seinem Vorbringen erstrebt und ua mit Kollisionen des SGB II mit der Verfassung sowie europäischem und internationalem Recht begründet - ist im beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügt, ist weder erkennbar, dass der Wechsel der Senatszuständigkeit aufgrund unterjähriger Änderung des LSG-Geschäftsverteilungsplans die insoweit maßgeblichen Vorgaben verletzt haben könnte (vgl dazu zuletzt BVerfG ≪Kammer≫ vom 20.2.2018 - 2 BvR 2675/17 - juris), noch dass die vom LSG unterlassene Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des BVerfG die insoweit maßgeblichen Vorgaben verletzt haben könnte (vgl dazu BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64; vgl auch BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE ≪vorgesehen≫, SozR 4-4200 § 7 Nr 53 RdNr 31, 51). Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, die im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO), ist die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung des LSG durch den gerügten Gehörsverstoß nicht erkennbar (vgl zu den Anforderungen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - juris RdNr 9). Soweit der Kläger eine unzureichende Amtsermittlung (§ 103 SGG) durch Übergehen eines Beweisantrags geltend macht, ist weder dem Vorbringen noch den Verfahrensakten zu entnehmen, dass und warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl zu diesem Maßstab nur BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 f). Schließlich lässt sich der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht daraus entnehmen, dass das LSG vor der mündlichen Verhandlung PKH-Anträge des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte (zum insoweit einschlägigen Maßstab der Rechtsschutzgleichheit vgl BVerfG ≪Kammer≫ vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 - juris).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11829379

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge