Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 21.02.2017; Aktenzeichen S 19 R 595/15) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 26.03.2019; Aktenzeichen L 5 R 206/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 26.3.2019 hat das Sächsische LSG einen solchen Anspruch der Klägerin verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 21.2.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst,
"ob es eine grobe Nachlässigkeit darstellt, wenn ein Beweisantrag nach § 109 SGG nicht innerhalb der Frist von nicht einmal vier Wochen gestellt wird."
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen (Bundes-)Norm formuliert hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Auch kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die weiteren Darlegungsanforderungen an eine grundsätzliche Bedeutung erfüllt. Jedenfalls kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auf eine Verletzung des § 109 SGG unter keinen Umständen gestützt werden (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 3). Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG und kann auch nicht mit dem Argument umgangen werden, die Nichtbefolgung eines Beweisantrags nach § 109 SGG werfe Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 4).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt einen Verfahrensmangel nach § 103 SGG und trägt dazu vor, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG habe sie hilfsweise beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitraum von November 2013 bis Juni 2017 nicht in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als sechs Stunden täglich nachzugehen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet einzuholen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht ausreichend auf, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Ein solcher Beweisantrag setzt gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO voraus, dass die zu begutachtenden Punkte im Einzelnen benannt werden. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG Beschluss vom 13.3.2019 - B 5 R 22/19 B - RdNr 9 mwN). Nach dem von der Klägerin wörtlich wiedergegebenen Antrag blieb völlig unbestimmt, welche neuen entscheidungserheblichen Tatsachen im Einzelnen noch festgestellt werden sollten (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 7). Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Einholung von weiteren Sachverständigengutachten damit, dass sie die im Auftrag des LSG eingeholten Gutachten als "nicht in sich schlüssig und auch widersprüchlich" (Fachorthopädisches Gutachten von Dr. W. vom 23.10.2018) und als "nicht verwertbar" (Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten von Dr. Fuhrmann vom 16.12.2018) erachtete. Damit wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13319200 |