Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Umwandlung einer Rehabilitationsklinik in ein Krankenhaus
Leitsatz (amtlich)
Zur Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision bei Umwandlung einer zur Versorgung der Versicherten zugelassenen Rehabilitationsklinik in ein Krankenhaus (Fortführung von BSG vom 30.11.2000 – B 3 KR 20/99 R = SozR 3-1930 § 8 Nr 4 und und BSG vom 8.10.2002 – B 3 KR 63/01 R = SozR 3-1930 § 8 Nr 5).
Normenkette
GKG § 13 Abs. 7; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2, § 116 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
In Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den kostenmäßig privilegierten Personen gehören, die in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seiner ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) genannt sind, werden nach § 197a SGG nunmehr Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Dazu gehören auch Verfahren wie der vorliegende Rechtsstreit zwischen dem Träger eines (geplanten) Krankenhauses und den Landesverbänden der Krankenkassen über die Zulassung der Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Dennoch gilt für das Gerichtsverfahren nicht der Gegenstandswert nach § 13 GKG, in dem die Wertberechnung in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit geregelt und in sozialgerichtlichen Streitigkeiten eine Obergrenze des Streitwerts von 2,5 Millionen Euro festgelegt worden ist (§ 13 Abs 7 GKG). Denn für die in § 197a SGG genannten Verfahren ist aus Gründen des Vertrauensschutzes das bis zum 1. Januar 2002 geltende – für die Beteiligten in der Regel günstigere – alte Kostenrecht weiter anzuwenden, wenn die Klage vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 – B 6 KA 12/01 R – SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff; stRspr aller Senate). Dementsprechend ist hier die Kostenlastentscheidung in dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1) bis 5) als unzulässig verwerfenden Beschluss des Senats vom 7. August 2003 nach § 193 Abs 1 und 4 SGG in seiner bis zum 1. Januar 2002 geltenden alten Fassung getroffen worden, wonach die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und der Anstalten des öffentlichen Rechts ausnahmsweise erstattungsfähig sind, wenn diese als Kläger oder Beklagte in den in § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) genannten Verfahren auftreten und es sich um Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB V handelt (§ 193 Abs 4 Satz 2 SGG aF). Maßgeblich ist in solchen Fällen die bis zum 1. Januar 2002 geltende alte Fassung des § 116 BRAGO, auf die im hier noch anwendbaren § 193 Abs 4 SGG aF Bezug genommen wird. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die in § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BRAGO aF iVm § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG aF genannten Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB V (hier: § 109 SGB V) zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände.
Ein Gegenstandswert für das Gerichtsverfahren, der auch für die Anwaltsgebühren gilt (§ 8 Abs 1 BRAGO), ist deshalb nicht festzusetzen. Für die Berechnung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens ist somit § 8 Abs 2 BRAGO maßgebend. Dabei ist nach der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 134 Abs 1 BRAGO die ab 1. Januar 2003 geltende neue Fassung des § 8 Abs 2 BRAGO anzuwenden, weil bei Rechtsmitteln hinsichtlich der Höhe der außergerichtlichen Kosten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist. Die Beschwerde ist hier erst nach dem 1. Januar 2002 eingelegt worden.
Da sich der Gegenstandswert hier nicht aus den in § 8 Abs 2 Satz 1 BRAGO für sinngemäß anwendbar erklärten Vorschriften der Kostenordnung (KostO) ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist “in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen” der Gegenstandswert auf 4.000 Euro (bis 31. Dezember 2001: 8.000 DM), nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro (bis 31. Dezember 2001: 1 Million DM) festzusetzen. Der Wertrahmen des § 8 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz BRAGO gilt einerseits für vermögensrechtliche Streitigkeiten, in denen es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung fehlt, und andererseits für alle nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei denen es schon von ihrer Natur her keine solchen Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben kann. Beide Möglichkeiten stehen, wie auch der Wortlaut zeigt (“und bei” nicht vermögensrechtlichen Gegenständen), alternativ nebeneinander. Dies entspricht der Parallelvorschrift des § 30 Abs 2 und 3 KostO, dem § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO nachgebildet ist (vgl Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl 2000, § 8 RdNr 49, 51; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl 2003, § 8 BRAGO RdNr 18). Dieser Wertrahmen ist somit auch im vorliegenden Fall einschlägig, weil es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, in der es wegen des noch nicht aufgenommenen Krankenhausbetriebs keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts gibt.
Soweit – wie hier – der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO), ist in Anlehnung an § 13 GKG auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl BSG SozR 1930 § 8 Nr 2; BSG SozR 3-1930 § 8 Nr 4 und 5). Dabei ist es für die Höhe des Gegenstandswerts ohne Bedeutung, ob ein Krankenhausträger die Zulassung begehrt oder ob sich die Landesverbände der Krankenkassen gegen ihre Verurteilung zur Erteilung der Zulassung wenden. Streitgegenstand ist auch in einer solchen Konstellation der Zulassungsanspruch des Krankenhausträgers, der nach den dargestellten Grundsätzen zu bewerten ist (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2003 – B 6 KA 53/02 B – zum Vertragsarztrecht).
Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Krankenhauszulassungsverfahren wie auch im Vertragsarztrecht grundsätzlich nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg. Dieser ergibt sich aus dem Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben des betroffenen Krankenhauses. Die zur konkreten Überschussberechnung erforderlichen Zahlen sind hier nicht verfügbar. Die Einrichtung wird bisher als Rehabilitationsklinik geführt; deren Trägerin befindet sich im Insolvenzverfahren. Eine verlässliche Prognose über den wirtschaftlichen Erfolg der Einrichtung nach der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Umwandlung der Zulassung als Rehabilitationsklinik nach § 111 SGB V in eine Zulassung als Vertragskrankenhaus nach § 109 SGB V, insbesondere über die tatsächliche Auslastung mit Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nach Aufnahme des Krankenhausbetriebs, ist derzeit nicht möglich. Es ist ungewiss, ob die vom Kläger mitgeteilte Gewinnschätzung der Insolvenzschuldnerin von jährlich 100.000 Euro für den Krankenhausbetrieb in den ersten fünf Jahren auf realistischen Annahmen beruht. Ferner ist unklar, ob sich diese Schätzung auf den ursprünglich geplanten Krankenhausbetrieb mit 34 Betten oder auf den nach dem Berufungsurteil möglichen (und von den Beklagten zu 1) bis 5) mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen) Betrieb mit nur 27 Betten bezieht.
Für die vergleichbare Situation eines die Zulassung begehrenden, noch nicht in Betrieb genommenen privaten Krankenhauses (§ 109 SGB V) hat der Senat mangels hinreichenden Zahlenmaterials als Mindestgewinnerwartung einen (am durchschnittlichen Gewinn einer Vertragsarztpraxis in den ersten fünf Jahren nach der Zulassung orientierten und von der konkreten Zahl der Betten unabhängigen) pauschalen Gegenstandswert von 500.000 Euro für angemessen erachtet (BSG SozR 3-1930 § 8 Nr 4). Einen Gegenstandswert in gleicher Höhe hat der Senat auch in einem Verfahren auf Zulassung eines privaten Rehabilitationszentrums (§ 111 SGB V) festgesetzt (BSG SozR 3-1930 § 8 Nr 5). Dieser Betrag ist auch im vorliegenden Fall anzusetzen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dieser Wert die in § 8 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz BRAGO genannte Obergrenze von 500.000 Euro erreicht. Es handelt sich ebenso wie in § 13 Abs 7 GKG nF, wonach in sozialgerichtlichen Streitigkeiten nach § 197a SGG, die ab 2. Januar 2002 rechtshängig geworden sind, eine Obergrenze von 2,5 Millionen Euro gilt, um eine Kappungsgrenze, nicht aber um einen oberen Rahmenwert, der nur für den bedeutungsvollsten denkbaren Sachverhalt anzusetzen wäre. Der Gesetzgeber hat die Obergrenze des Streitwerts in § 13 Abs 7 GKG nF (ebenso in Streitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gemäß § 13 Abs 3 GKG nF) nur deshalb auf 2,5 Millionen Euro festgelegt, weil er das Kostenrisiko für die Sozialversicherungsträger überschaubar halten wollte (Hartmann, aaO, § 13 GKG RdNr 27); dies spricht für die Qualifizierung des Höchstwerts als Kappungsgrenze. Auch bei den von § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO erfassten Streitigkeiten lassen sich ohne weiteres Sachverhalte vorstellen, und zwar insbesondere aus dem vermögensrechtlichen Bereich bei Klagen aus der Zeit vor dem 2. Januar 2002, die trotz Fehlens konkreter Berechnungsgrundlagen einen Wert jenseits der gesetzlichen Höchstgrenze von 500.000 Euro als gerechtfertigt und angemessen erscheinen lassen würden.
Ein Abzug vom genannten pauschalen Gegenstandswert von 500.000 Euro wegen der vorhandenen Zulassung als Rehabilitationsklinik ist nicht vorzunehmen, weil deren vollständige Umwandlung in eine Krankenhauszulassung begehrt worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1083266 |
SozR 4-1930 § 8, Nr. 1 |
NJOZ 2004, 740 |