Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren
Orientierungssatz
Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (vgl BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B = juris RdNr 47, vom 29.5.2008 - B 11a AL 111/07 B = juris RdNr 4, vom 28.2.2008 - B 7 AL 109/07 B = juris RdNr 5, vom 19.2.2008 - B 13 R 391/07 B = juris RdNr 13, vom 6.2.2008 - B 6 KA 61/07 B = juris RdNr 8 sowie vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 18).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen L 3 R 2321/04) |
SG Konstanz (Entscheidung vom 01.06.2004; Aktenzeichen S 7 RA 1929/03) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. E., Konstanz, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 18.3.2009 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Einstufung in die Leistungsgruppe 2 ab November 1955 und unter Berücksichtigung der zwischen 1972 und September 1989 in der ehemaligen DDR entrichteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., Konstanz, beantragt. Sie beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
Der Antrag auf PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ iVm § 114 der Zivilprozessordnung). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt noch nicht einmal die insoweit geltenden formellen Voraussetzungen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 1.7.2009 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargelegt werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt eine überlange Verfahrensdauer. Sie macht insoweit geltend, dass allein das Berufungsverfahren fast fünf Jahre gedauert habe. Nach der Rechtsprechung des BSG (Bezug auf die Entscheidung vom 13.12.2005, SozR 4-1500 § 160a Nr 11) liege damit - ohne dass das Beruhen der Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem Mangel darzulegen sei - ein Verfahrensfehler vor, weil von einer Vermutung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention auszugehen sei.
Mit diesem Vortrag hat die Klägerin aber keinen möglichen Verfahrensfehler bezeichnet. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (BSG vom 11.3.2009, B 6 KA 31/08 B, Juris RdNr 47; BSG vom 29.5.2008, B 11a AL 111/07 B, Juris RdNr 4; BSG vom 28.2.2008, B 7 AL 109/07 B, Juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 19.2.2008, B 13 R 391/07 B, Juris RdNr 13; BSG vom 6.2.2008, B 6 KA 61/07 B, Juris RdNr 8; BSG vom 4.9.2007, SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13). Bereits mit Beschluss vom 4.9.2007 (aaO, RdNr 16 ff) hat das BSG darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung seines 4. Senats (Beschluss vom 13.12.2005, SozR 4-1500 § 160a Nr 11) und der darin vertretenen abweichenden Rechtsauffassung durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Grundlage entzogen ist, weil mit einer nicht an die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im Ergebnis ein unzulässiger Rechtsbehelf geschaffen würde.
Darlegungen dazu, dass die Verfahrensdauer die Entscheidung des LSG beeinflusst hat, enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Die Übergangszeit, während derer man mit dem 11. Senat des BSG (vgl Beschluss vom 29.5.2008, B 11a AL 111/07 B, Juris RdNr 2) im Hinblick auf den ("überholten") Beschluss des 4. Senats vom 13.12.2005 hätte erwägen können, von einer Darlegung des "Beruhen-Könnens" abzusehen und die Beschwerde insoweit als zulässig anzusehen, ist inzwischen verstrichen. Ohne dass dies die Entscheidung des Senats beeinflusst hätte, sei dennoch darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem LSG den Inhalt der angefochtenen Entscheidung beeinflusst hätte.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen