Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 14 AS 87/19 B und B 14 AS 88/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 87/19 B.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2018 - L 4 AS 850/15 und L 4 AS 11/16 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E., W., beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den angefochtenen Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Dem werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht. Zu entnehmen ist ihnen nur, dass die angefochtenen Entscheidungen "rechtswidrig" seien, auf unzureichenden Ermittlungen beruhten oder zugrunde liegende Erwägungen "schlicht willkürlich" seien. Inwiefern sich damit Fragen grundsätzlicher Bedeutung verbinden, zeigen die Beschwerden dagegen nicht auf.
Vergleichbar liegt es, soweit sie Abweichungen rügen. Zur formgerechten Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten aufzufinden ist (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil die Beschwerden sich auf die Angabe von Aktenzeichen von BSG-Entscheidungen beschränken, von denen die angefochtenen Entscheidungen "abweichen" würden.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) sind abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14035282 |