Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 20.10.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung eines höheren beitragspflichtigen Entgelts für die Jahre 2006 und 2007 sowie für den Zeitraum 1.1.2008 bis 29.8.2008 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ 62, 128 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG sein Vorbringen nicht zur Kenntnis bzw inhaltlich überhaupt nicht gewürdigt bzw erwogen habe, und einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG).
1.a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt ua dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachkommt (BVerfGE 25, 137, 140; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - Juris RdNr 45 mwN). Grundsätzlich gilt jedoch die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vortrag der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfGE 96, 205, 216 f). Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen geschlossen werden kann, dass wesentlicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen worden ist (vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 27.5.2009 - 1 BvR 512/09 - Juris RdNr 9; BVerfGE 96, 205, 216 f; BSG Beschluss vom 29.1.1997 - 6 BKa 22/95 - Juris RdNr 7).
Nach der Beschwerdebegründung hat das LSG zum Vortrag des Klägers lediglich ausgeführt, er habe darauf verwiesen, dass unter dem Begriff "Arbeitsentgelt" in § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI das Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV zu verstehen sei. Aufgrund welcher Begründung er zu diesem Ergebnis komme, lasse das Berufungsgericht völlig außer Acht. Es erwähne diese mit keinem Wort; erst recht setze sich das LSG mit den von ihm dargelegten Gründen nicht auseinander und wäge die eigene Argumentation hiergegen nicht ab.
Er, der Kläger, habe im Berufungsverfahren in mehreren Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI, der dort verwendete Begriff "Arbeitsentgelt", eindeutig sei und ausschließlich das Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV meine. Beitragspflichtige Einnahmen iS von § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI seien für Personen, die Arbeitslosengeld bezögen, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden, vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ein Abschlag von 20 Prozent von dieser sei in der Norm nicht vorgesehen. Für die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, die unter beitragspflichtigen Einnahmen iS von § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI 80 Prozent der Bemessungsgrundlage verstehe, gebe es infolge des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht ansatzweise eine gesetzliche Grundlage. Das Urteil des BSG vom 29.9.1997 (8 RKn 5/97 - BSGE 81, 119 = SozR 3-2600 § 166 Nr 1), nach dem es ebenfalls auf die Bemessungsgrundlage der Lohnersatzleistung, limitiert durch die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Zweigs der Rentenversicherung, zu dem die Beiträge abzuführen seien, ankomme, verkenne Gesetzesmaterialien, Gesetzesintention, Gesetzestext sowie Gesetzessystematik und verstoße gegen Verfassungsrecht. Ebenso gehe die Auffassung der Beigeladenen fehl, dass das der Leistung Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt das Bemessungsentgelt iS von § 151 Abs 1 S 1 SGB III sei. Dieses sei eine reine Rechengröße zur Berechnung des Arbeitslosengeldes und finde ausschließlich im SGB III Anwendung. Zudem berechne die Beklagte 80 Prozent der Bemessungsgrundlage falsch. Die von ihr vorgenommene Rechenweise - Umrechnung des Jahresentgelts in ein Stundenentgelt (Jahresentgelt : 360), Abrundung des Eurobetrages auf zwei Dezimalstellen und anschließende Berechnung eines Jahresbetrages (Stundenentgelt x 360) - entbehre jeder Rechtsgrundlage. Die Berechnung der 80 Prozent habe vielmehr zwingend in der Weise zu erfolgen, dass das (Jahres-)Arbeitsentgelt mit dem Faktor 0,8 multipliziert werde. Dies sei der gesetzlich normierte Rechenweg. Außerdem sei es fehlerhaft, die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Rentenversicherung für die Jahre seiner Arbeitslosigkeit zwischen 2006 und 2008 unter Verwendung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2005 vorzunehmen. Auch hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.
Abgesehen davon rechtfertige sich sein Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts unter Zugrundelegung der Broschüre der Beklagten "Versicherung und Beitrag - Rente: Jeder Monat zählt", wonach der Beitrag auf der Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgelts berechnet werde. Die Beklagte hafte aufgrund des Vertrauens, dass er, der Kläger, in die Richtigkeit der Auskunft der Broschüre gehabt habe.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig aufgezeigt.
Der Kläger hat sich nach der Beschwerdebegründung im Berufungsverfahren für sein Verständnis des Begriffs "Arbeitsentgelt" auf eine Wortlautinterpretation des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI gestützt, hat im Übrigen die Berechnung der Beklagten unter verschiedenen Gesichtspunkten und die diesbezügliche Rechtsansicht der Beigeladenen angegriffen, die vermeintliche Unrichtigkeit der og BSG-Entscheidung geltend gemacht und seinen Anspruch zusätzlich auf die Broschüre der Beklagten gestützt.
Der Kläger erwähnt allerdings nicht, dass das LSG auf S 5 bis 6 der angegriffenen Entscheidung seine Rechtsauffassung im Wesentlichen wiedergegeben hat. Ebenso wenig geht er darauf ein, dass das Berufungsgericht auf S 8 des Urteils ausgeführt hat, die Definition des Begriffs "Arbeitsentgelt" iS von § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI, die der Kläger vertrete, widerspreche dem Wortlaut der Norm, weil es danach auf das "der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt" ankomme und dem Arbeitslosengeld das Bemessungsentgelt iS von § 131 Abs 1 S 1 SGB III in der bis zum 31.3.2012 liegenden Fassung (jetzt § 151 SGB III) zugrunde liege. Ferner spricht die Beschwerdebegründung nicht an, dass das LSG unter Benennung verschiedener Vorschriften des SGB III den Rechenweg zur Ermittlung des Bemessungsentgelts dargestellt hat sowie kurz auf das BSG-Urteil vom 29.9.1997 (aaO) eingegangen ist und sich diesem angeschlossen hat. Auch enthält das Beschwerdevorbringen keine Ausführungen dazu, dass sich das LSG auf S 9 des Berufungsurteils mit der Rechtsauffassung des Klägers auseinandergesetzt hat, nach der bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen in den Jahren 2006 bis 2008 auf die in diesen Jahren geltende Beitragsbemessungsgrenze abzustellen sei, und sich schließlich mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren Entgelts unter Berücksichtigung der Broschüre der Beklagten befasst hat.
Ausgehend hiervon hätte der Kläger die vom BVerfG geforderten "besonderen Umstände", aus denen sich die Nichtberücksichtigung eines Beteiligtenvortrags ableiten lässt, näher aufzeigen müssen. Dies gilt umso mehr, als ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - Juris RdNr 45 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 20 mwN).
Im Übrigen gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschlüsse vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschlüsse vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 RdNr 17 und vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen (BVerfG ≪Kammer≫ Beschlüsse vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07 ua - BVerfGK 14, 238 und vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 RdNr 17; BSG Beschluss vom 24.8.2011 - B 6 KA 3/11 C - Juris RdNr 9).
Darüber hinaus behauptet der Kläger lediglich, dass das LSG im Fall der Erwägung seiner Rechtsauffassung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Wie sich das angeblich übergangene Vorbringen konkret auf den von ihm geltend gemachten Anspruch ausgewirkt hätte, legt der Kläger nicht dar.
b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot iS von Art 3 Abs 1 GG liegt vor, wenn die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsprechung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl nur BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 1781/07 - Juris RdNr 2 mwN; stRspr).
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot trägt der Kläger nicht schlüssig vor.
Das LSG ist von einer Wortlautinterpretation des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI ausgegangen, hat unter Zugrundelegung seines Normverständnisses die Berechnung des "der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts" unter Benennung der herangezogenen Rechtsvorschriften dargestellt und sich für seine Rechtsauffassung auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt, die sich ihrerseits ausführlich mit dem Wortlaut der Norm, ihrem Regelungszusammenhang, der Zielsetzung des Gesetzgebers, systematischen Erwägungen und verfassungsrechtlichen Überlegungen beschäftigt. Dass gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung (gewichtige) Einwände von den Landessozial- und Sozialgerichten oder der Fachliteratur erhoben worden wären, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Dass der Kläger selbst der Ansicht ist, die Auffassung des LSG entbehre jeder Rechtsgrundlage, reicht für die erforderliche Darlegung einer unter keinem denkbaren Aspekt vertretbaren Rechtsanwendung des Berufungsgerichts nicht aus.
2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel sind zudem auch deshalb unzulässig, weil er hiermit letztlich die erneute Klärungsbedürftigkeit des Begriffs "Arbeitsentgelt" iS von § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI und damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht, ohne diesen Zulassungsgrund schlüssig aufzuzeigen, sodass die Vorgaben der Norm umgangen werden.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).
Dass der Begriff "Arbeitsentgelt" iS von § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI klärungsbedürftig bzw erneut klärungsbedürftig geworden ist, legt der Kläger nicht dar.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Hieran fehlt es. Dass trotz des Urteils des BSG vom 29.9.1997 (aaO) noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 8b). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger benennt weder Rechtsprechung noch Literatur, die der höchstrichterlichen Entscheidung widersprochen hätten. Ebenso wenig führt er neue vom BSG nicht berücksichtigte Gesichtspunkte auf. Der in der Beschwerdebegründung angegebene Schriftsatz vom 17.10.2016 beschränkt sich vielmehr auf eine Zitierung verschiedener Textpassagen des genannten BSG-Urteils und deren Darstellung als falsch. Dies reicht zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit nicht aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351287 |