Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.03.2021; Aktenzeichen L 18 R 52/21 B)

SG Dortmund (Entscheidung vom 07.10.2020; Aktenzeichen S 88 SF 424/20 AB ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Das SG Dortmund hat mit Beschluss vom 7.10.2020 den Antrag des Antragstellers auf Ablehnung des Richters am SG R wegen Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig zurückgewiesen, das LSG Nordrhein-Westfalen hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 8.3.2021 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 21.4.2021 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG gewandt und ausgeführt, "Im Wissen und der Kenntnisnahme der Rechtsbelehrung des LSG, dass die Entscheidung vom 08.03.2021 nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden kann (§ 177 SGG) erfolgt hiermit Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss vom 08.03.2021 des LSG in dem dieses meine Beschwerde gegen den Beschluss vom '07.10.2020' SG Dortmund als unanfechtbar abgelehnt hat". Das LSG hat das Schreiben vorsorglich an das BSG weitergeleitet. Der Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers als ausdrückliche Beschwerde gegen den genannten Beschluss.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und wird daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen. Gegen die Entscheidung des LSG ist weder Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der Beschluss des LSG kann deshalb - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden. Soweit sich der Antragsteller auf die Regelung in § 46 Abs 2 ZPO beruft, sei angemerkt, dass auch im zivilrechtlichen Verfahren kein weiteres Rechtsmittel gegen erfolglose Ablehnungsgesuche gegeben ist; § 46 Abs 2 ZPO sieht lediglich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch vor. Im Übrigen kommt im sozialgerichtlichen Verfahren bereits in Bezug auf diese die vorrangige Spezialregelung in § 172 Abs 2 SGG zur Anwendung. Nach dem Regelungssystem des SGG soll über ein Ablehnungsgesuch abschließend in der jeweiligen Instanz entschieden werden (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2020 - B 1 KR 70/19 B - juris RdNr 8). Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) keinen Instanzenzug fordert (vgl aus jüngster Zeit BVerfG Beschluss vom 17.8.2021 - 2 BvR 1368/20 - juris RdNr 18).

Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14934827

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