Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Dauer des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) infolge einer Sperrzeit von sechs Wochen gemindert ist.
Der 1967 geborene Kläger war seit 1985 überwiegend als Schweißer und Schlosser beitragspflichtig beschäftigt. Im August 1997 nahm er nach vorübergehender Arbeitslosigkeit eine unbefristete beitragspflichtige Beschäftigung bei der Firma V. … -P. … -L. … -GmbH (im folgenden Firma VPL) auf und wurde als Schweißer bei der Firma B. H. … GmbH in E. … (im folgenden Firma B. …) eingesetzt. Nachdem ihm die Firma B. … ein zunächst vom 9. Februar bis 30. Juni 1998 befristetes Arbeitsverhältnis angeboten hatte, kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Firma VPL mit Wirkung zum 6. Februar 1998. Das anschließende befristete Arbeitsverhältnis bei der Firma B. … wurde bis zum 31. Oktober 1998 verlängert. Als eine erneute Verlängerung nicht zustande kam, meldete sich der Kläger am 26. Oktober 1998 arbeitslos.
Mit Bescheid vom 26. November 1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 7. Februar bis 1. Mai 1998 sowie eine daraus folgende Minderung des Anspruchs auf Alg um 90 Tage fest. Mit Bescheiden vom selben Tag bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg, wegen einer Urlaubsabgeltung aber erst ab 13. November 1998. Der Widerspruch des Klägers gegen die Sperrzeitentscheidung blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1999).
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 30. August 1999 den angefochtenen Bescheid abgeändert, die Sperrzeit auf sechs Wochen vom 7. Februar bis zum 20. März 1998 herabgesetzt und dem Anspruch auf Alg 42 Kalendertage gutgeschrieben.
Im übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 9. Mai 2001 das Urteil des Sozialgerichts sowie den Bescheid der Beklagten vollständig aufgehoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma VPL durch den Kläger zum 6. Februar 1998 sei nicht wesentlich kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. November 1998 gewesen sei. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen sei der Kausalzusammenhang wertend nach der Ursachenlehre der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. Wesentliche Ursache für die Arbeitslosigkeit des Klägers, hinter die seine Kündigung zurücktrete, sei die Entscheidung seines späteren Arbeitgebers über die Nichtfortsetzung des zuletzt bis 31. Oktober 1998 verlängerten befristeten Arbeitsvertrags gewesen. Nach den Angaben der Firma B. … habe sich diese bei den befristeten Arbeitsverhältnissen vorbehalten, jeweils zum Fristende über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, wobei diese Entscheidung vor allem von betriebswirtschaftlichen Kriterien abhängig gemacht worden sei. Nur aus diesen Gründen sei es über den 31. Oktober 1998 hinaus zunächst nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gekommen. Bei der wertenden Bestimmung der wesentlichen Ursache sei ferner zu beachten, daß der Kläger den Arbeitsplatz in der berechtigten Erwartung einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Verbesserung der arbeitsvertraglichen Bedingungen, insbesondere der Höhe seiner Vergütung, gewechselt habe (monatliches Bruttoeinkommen bei der Firma VPL ca … DM, bei der Firma B. … hingegen ca … DM). Außerdem sei auch das Argument des Klägers beachtlich, er sei wegen der notwendigen gemeinsamen Betreuung seines minderjährigen, nachgewiesenermaßen schwerstpflegebedürftigen Sohnes auf einen Arbeitsplatz mit geregelter Arbeitszeit und ohne das Risiko eines wohnortfernen Einsatzes angewiesen gewesen. Dies allein habe bereits ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit festem Arbeitsort in der Nähe seines Wohnorts begründet. Die Kündigung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zum Zwecke der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung mit ansonsten deutlich besseren Vertragsbedingungen sei keine wesentliche Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer habe schon bei Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise nicht mit einer Verlängerung der befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen können. Der Kläger habe darüber hinaus durch die Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Ein Arbeitnehmer führe mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit nur dann grob fahrlässig herbei, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz habe und auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlußarbeitsplatz nicht rechnen könne. Der Kläger habe jedoch konkrete Aussicht auf das befristete Arbeitsverhältnis mit der Firma B. … gehabt. Darüber hinaus habe er vernünftigerweise auch damit rechnen dürfen, daß es zu einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses kommen werde. Dies ergebe sich aus den Angaben der Firma B. … wie auch aus dem Umstand, daß es zu einer Verlängerung und später auch erneut zu einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma B. … gekommen sei. Grobe Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit erfordere eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitslose schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe, wobei von einem subjektiven Sorgfaltsmaßstab auszugehen sei. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit ab 1. November 1998 nicht leichtsinnig unter Hinwegsetzung über einfachste, ganz naheliegende Überlegungen herbeigeführt. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß der Kläger für sein Verhalten außerdem auch einen wichtigen Grund gehabt habe.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Durch die Kündigung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der Firma VPL zum 6. Februar 1998 habe der Kläger die ab 1. November 1998 entstandene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Denn die Anschlußbeschäftigung sei befristet gewesen. Zum Ende der Befristung habe die Firma B. … geprüft, ob aufgrund der wirtschaftlichen Lage eine Weiterbeschäftigung in Betracht komme. Diese vage Aussicht des Klägers, evtl nach der Befristung weiterbeschäftigt zu werden, ändere nichts daran, daß die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt worden sei, denn ihr Eintritt sei billigend in Kauf genommen worden. Die so herbeigeführte Arbeitslosigkeit sei auch kausal für die nach der befristeten Beschäftigung eingetretene Arbeitslosigkeit. Die für den Sperrzeitbeginn maßgebliche Arbeitslosigkeit sei am 1. November 1998 eingetreten, nachdem der Kläger die Anspruchsvoraussetzung erfüllt und somit erneut einen Anspruch auf Alg erworben habe. Nachdem wegen fehlender Arbeitslosmeldung zwischen den beiden Beschäftigungen die Arbeitslosigkeit nicht eingetreten sei, hätte die Sperrzeit nicht am 7. Februar 1998 beginnen dürfen. Richtig sei der Sperrzeitbeginn zum 1. November 1998 festzusetzen gewesen. Der Auffassung des LSG, die Entscheidung der Firma B. …, den Kläger nicht weiter zu beschäftigen, sei die wesentliche Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit gewesen, könne nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung des höher einzustufenden Schutzinteresses der Versichertengemeinschaft habe die in der befristeten Beschäftigung erzielte höhere Entlohnung die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können. Auch das verständliche Interesse des Klägers, wegen seines schwerbehinderten Kindes entfernte Arbeitseinsätze zu vermeiden, greife nicht durch. Daß nach Eintritt des Versicherungsfalls auch eine befristete Beschäftigung zumutbar sei, führe nicht zu einem Wertungswiderspruch, da der Kläger den Versicherungsfall gerade herbeigeführt habe. Die von ihm für die Lösung des Arbeitsverhältnisses vorgebrachten Gründe rechtfertigten auch nicht die Annahme eines wichtigen Grundes.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2001 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Zwar ist die Revision statthaft, da sie im Urteil des LSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG), und sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 164 Abs 1 SGG). Die Beklagte hat jedoch die Revision bis zum Ablauf der – verlängerten – Begründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet (§ 169 Satz 1 SGG).
Nach § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Revision zu begründen. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Aus dem Begründungserfordernis folgt nach ständiger Rechtsprechung, daß die Revisionsbegründung nicht nur erkennen lassen muß, daß der Revisionskläger bzw sein Prozeßbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision überprüft und mit dem Blick hierauf die Rechtslage durchdacht hat, sondern daß sie insbesondere folgerichtig auch sichtbar machen muß, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen und ihre (rechtlichen) Aussagen für unrichtig angesehen werden (BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12 und 20). Dementsprechend hat sich die Revisionsbegründung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – zumindest kurz – auseinanderzusetzen und bei materiell-rechtlichen Rügen darzulegen, daß und warum nach Meinung des Revisionsklägers eine revisible Rechtsvorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 Zivilprozeßordnung); dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu dieser Vorschrift geschehen (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12). Ist das Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muß die Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach der Auffassung des Rechtsklägers gegen das Gesetz verstößt und ungeeignet ist, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis zu tragen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die vorgebrachte Rechtsmittelbegründung nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BVerwG NJW 1980, 2268 f; vgl auch BGH NJW 1990, 1184; BGH NJW-RR 1996, 572; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 164 RdNr 9a).
Das LSG hat die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nicht nur mit der Erwägung verneint, daß der Kläger für seine Arbeitslosigkeit ab 1. November 1998 keine wesentliche Ursache gesetzt und er für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt hat, sondern auch deshalb, weil der Kläger diese Arbeitslosigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat. Daß in letzterem eine unabhängige, die Entscheidung selbständig tragende rechtliche Erwägung liegt, folgt aus § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III. Denn danach führt ua die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses nur zu einer Sperrzeit, wenn den Arbeitslosen am Eintritt der Arbeitslosigkeit ein gesteigertes Verschulden iS von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft.
Im Zusammenhang mit dieser Tatbestandsvoraussetzung hat das LSG in den Gründen des angefochtenen Urteils einerseits ausgeführt, nach welchem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu beurteilen ist, und unter welchen Voraussetzungen in der Rechtsprechung die Lösung eines Arbeitsverhältnisses als grob fahrlässig (im Hinblick auf die Herbeiführung von Arbeitslosigkeit) angesehen wird. Andererseits hat das LSG den unterbreiteten bzw ermittelten Tatsachenstoff dahingehend gewürdigt, daß der Kläger nicht nur konkrete Aussichten auf ein Anschlußarbeitsverhältnis gehabt hat, sondern darüber hinaus vernünftigerweise auch damit habe rechnen durfte, bei der Firma B. … nach zunächst befristeter Beschäftigung schließlich aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsplatz zu erhalten. Daraus hat das LSG den Schluß gezogen, daß dem Kläger im Hinblick auf den späteren Eintritt von Arbeitslosigkeit ab 1. November 1998 ein leichtsinniges, sich über einfachste und ganz naheliegende Überlegungen hinwegsetzendes Verhalten nicht vorgeworfen werden könne, so daß es an den Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit fehle.
Die Annahme des LSG, dem Kläger sei hinsichtlich der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, kann vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden. Die Prüfung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter einerseits des Begriffs der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist und ob er andererseits ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie ohne Überschreitung des durch anerkannte Auslegungsgrundsätze vorgegebenen Subsumtionsspielraums die festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat (vgl zur Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit BSG SozR 2200 § 1301 Nr 7; BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr 11; SozR 3-4100 § 103 Nr 9 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 18. April 2001 – B 9 VG 3/00 R – mwN). Daß das LSG den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, macht die Beklagte nicht geltend.
Aus dem Vorbringen der Beklagten in der Revisionsbegründung kann allenfalls gefolgert werden, sie wende sich gegen die Beweiswürdigung des LSG und beanstande eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Indes ist insoweit ein Verfahrensmangel nicht in der von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargetan, weil es an der Bezeichnung von Tatsachen fehlt, die einen Mangel ergeben. Die Beklagte gibt lediglich zwei vom LSG festgestellte und in die Würdigung einbezogene Umstände wieder, nämlich daß die Anschlußbeschäftigung des Klägers ab 9. Februar 1998 bis zum 31. Oktober 1998 befristet gewesen sei, und daß die Firma B. … zum Ende der Befristung geprüft habe, ob aufgrund der wirtschaftlichen Lage eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen sei. Damit aber macht die Beklagte lediglich deutlich, daß sie eine andere Sachverhaltswürdigung für zutreffend hält als diejenige, zu der das LSG gelangt ist. Sie macht jedoch nicht deutlich, daß das LSG die Grenzen seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) überschritten hätte. Die Beklagte wirft dem LSG nicht vor, daß es bei seiner Würdigung bestimmte Tatsachen übergangen hat, noch legt sie allgemeine Erfahrungssätze dar, die das LSG nicht beachtet hat, oder Gründe dafür, daß aus dem vom LSG festgestellten Sachverhalt nur eine – nämlich die von der Beklagten für richtig gehaltene – Schlußfolgerung gezogen werden kann und jede andere, also auch die vom LSG gezogene, nicht denkbar ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 31).
Fehlt es danach an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Revisionsbegründung, so ist die Revision durch Beschluß zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren sind entsprechend § 193 SGG der Beklagten aufzuerlegen.
Fundstellen