Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenz. Begründung. Insolvenzgeldanspruch. Vorstandsmitglied einer AG. Arbeitnehmereigenschaft. Versicherungsfreiheit
Orientierungssatz
Zur nicht ausreichenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz, soweit sich die Begründung im Hinblick auf die Arbeitnehmereigenschaft (§ 183 Abs 1 S 1 SGB 3) eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft nicht ausreichend mit den Entscheidungen des BSG vom 31.5.1989 - 4 RA 22/88 = BSGE 65, 113 = SozR 2200 § 1248 Nr 48, vom 22.4.1987 - 10 RAr 6/86 = BSGE 61, 282 = SozR 4100 § 141a Nr 8, vom 16.10.1986 - 5b BJ 338/85 = SozR 1500 § 160 Nr 61 und vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R = BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48 auseinander setzt.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGB 3 § 183 Abs. 1 S. 1; SGB 3 § 27 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt in der Hauptsache Insolvenzgeld (InsG) für den Zeitraum 1. April bis 31. Mai 2005.
Der Kläger wurde mit Vertrag vom 19./30. November 2001 ab 1. Dezember 2001 gemäß dem Beschluss des Aufsichtsrats der H. AG zu deren Vorstandsmitglied bestellt. Er leitete die Bereiche Marketing, Vertrieb, operatives Geschäft und kaufmännische Verwaltung und wurde Sprecher des Vorstands. Nach dem Vertrag erhielt der Kläger eine Vergütung von 16.500 DM monatlich zuzüglich einer ergebnisabhängigen Tantieme, die Gestellung eines Firmenfahrzeuges, eine Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sowie einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen, der mit den Kollegen abzustimmen und über den der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu informieren war. Feste Arbeits- und Anwesenheitszeiten wurden ausdrücklich nicht vereinbart, jedoch gingen beide Parteien von einem vollen fünftägigen Arbeitseinsatz pro Woche aus. Der Kläger hielt keine Anteile am Gesellschaftskapital. Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 22. Januar 2002 wurde eine Kontrolle der Arbeitszeiten der neuen Vorstände festgelegt. Der Kläger musste danach einen Kernarbeitstag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr einhalten.
Über das Vermögen der H. AG wurde am 1. Juni 2003 das Konkursverfahren eröffnet. Die Vergütung des Klägers für die Monate Januar, Februar, April und Mai 2003 wurde nicht mehr ausgezahlt.
Den Antrag des Klägers auf InsG vom 18. Juni 2003 lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger kein Arbeitnehmer sei (Bescheid vom 8. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2003). Das Sozialgericht (SG) Mainz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. September 2005).
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das LSG hat zunächst auf die vom SG gegebene Begründung verwiesen, wonach die Organstellung von Vorstandsmitgliedern arbeitgeberähnlich ausgestaltet sei und vertragliche oder tatsächliche Besonderheiten im Rahmen der konkreten Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis führten. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG)en zählten auf Grund ihrer fehlenden Schutzbedürftigkeit von vornherein nicht zu den Arbeitnehmern iS des § 183 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Sie hätten allein auf Grund ihrer Stellung als Vorstandsmitglied eine unternehmerähnliche, unabhängige Position im Unternehmen. Sie leisteten keine weisungsgebundenen Dienste, sondern erteilten als Organe der Gesellschaft vielmehr solche Weisungen. Diese rechtliche Beurteilung gelte für alle Vorstandsmitglieder unabhängig von der Größe der AG und unabhängig davon, ob das Vorstandsmitglied am Kapital der AG beteiligt sei. Die Abgrenzung allein nach der Stellung als Organ sei sachgerecht und führe zu einer einfachen, sicheren und gleichmäßigen Rechtsanwendung. Ob bei dem Kläger atypische Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der rechtlichen Gestaltung und der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit vorgelegen hätten, brauche damit nicht entschieden zu werden.
Mit der wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde macht der Kläger den Zulassungsgrund der Abweichung geltend. Er trägt vor, das Urteil des LSG beruhe auf dem Rechtssatz, Vorstandsmitglieder einer AG seien bei Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehörten, grundsätzlich keine Beschäftigten iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und damit keine Arbeitnehmer iS des § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III. Diese Rechtsauffassung sei mit dem das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Mai 1989 - 4 RA 22/88 - tragenden Rechtssatz nicht vereinbar, wonach Vorstandsmitglieder einer AG "in Beschäftigung" iS von § 7 Abs 1 SGB IV stünden. In dieser Entscheidung habe das BSG für den Bereich des Rentenversicherungsrechts in allgemein gültiger Weise festgehalten, dass Vorstandsmitglieder einer AG als "abhängig gegen Entgelt Beschäftigte" anzusehen seien. Eine "nichtselbstständige Arbeit" liege bei hochqualifizierten Mitarbeitern auch dort noch vor, wo sie sich zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert habe. Zusammenfassend habe das BSG somit für Vorstandsmitglieder einer AG festgehalten, dass diese - unbeschadet der Qualifikation des der Vorstandsbestellung zu Grunde liegenden Anstellungsvertrages - eine Beschäftigung iS nichtselbstständiger Arbeit ausübten. Der Kläger sei unter Beachtung des tragenden Rechtssatzes gemäß dem Urteil des BSG als in Beschäftigung stehend und damit als Anspruchsberechtigter gemäß § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn eine Abweichung der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdebegründung versäumt es, die Identität der vom LSG entschiedenen Rechtsfrage und des herangezogenen höchstrichterlichen Urteils darzulegen. Wie in der Beschwerdebegründung zutreffend vorgetragen wird, sind die Ausführungen des 4. Senats des BSG im Urteil vom 31. Mai 1989 (- 4 RA 22/88 = BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48), die bei der Erörterung der Beschäftigteneigenschaft von Vorstandsmitgliedern auf § 7 SGB IV abstellen, in dem Bereich des Rentenversicherungsrechts erfolgt. Es hätte deshalb dargetan werden müssen, dass und weshalb diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Bereich des InsG-Rechts übertragbar sein soll. Insoweit versäumt es die Beschwerdebegründung schon, sich mit der vom LSG ebenfalls zitierten Entscheidung des damals für das Konkursausfallgeld (Kaug) zuständigen 10. Senats des BSG im Urteil vom 22. April 1987 (- 10 RAr 6/86 = BSGE 61, 282 = SozR 4100 § 141a Nr 8) auseinander zu setzen und anhand dieser Entscheidung zu erörtern, ob für das Kaug, das 1999 durch das InsG abgelöst worden ist, Besonderheiten zu gelten haben. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil der 10. Senat in seiner die Gewährung von Kaug für Vorstandsmitglieder verneinenden Entscheidung neben Erörterungen zur Beschäftigteneigenschaft zusätzlich darauf abgestellt hat, dass die Bezüge der Vorstandsmitglieder von AGen nicht nach arbeitsrechtlichen, sondern nach besonderen aktienrechtlichen Grundsätzen festgesetzt werden.
Schließlich genügt die Beschwerdebegründung den Begründungserfordernissen auch insofern nicht, als sie spätere Rechtsprechung zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern nicht in die Betrachtung einbezieht. Eine derartige Vorgehensweise ist deshalb geboten, weil dargelegt werden muss, dass die Divergenz auf der aktuellen Rechtsprechung des BSG beruht und keine Änderung oder Modifizierung der einschlägigen Rechtsprechung eingetreten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 61; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl 2005, § 160 Rz 15). Eine derartige Darlegung hätte hier schon deshalb nahe gelegen, weil sich das LSG zur Stützung seiner Auffassung, Vorstandsmitglieder einer AG seien nicht abhängig gegen Entgelt beschäftigt, ausdrücklich auf das Urteil des BSG vom 14. Dezember 1999 (- B 2 U 38/98 R = BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48) bezogen hat, das sich seinerseits mit dem zitierten Urteil des BSG vom 31. Mai 1989 befasst hat.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen