Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.09.2017; Aktenzeichen L 4 R 247/16) |
SG Trier (Entscheidung vom 08.04.2016; Aktenzeichen S 4 R 349/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene in wiederholten Tätigkeiten für die Klägerin als Altenpflegerin im Gesamtzeitraum vom 31.12.2012 bis 14.4.2013 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die klagende GmbH betreibt einen Heimbeatmungsdienst. Die Beigeladene zeigte dem zuständigen Landkreis zum 15.10.2012 eine Tätigkeit als Altenpflegerin an. Klägerin und Beigeladene schlossen am 27.12.2012 eine Kooperationsvereinbarung. Dienstzeit und Einsatzort sollten danach in Einzelaufträgen vereinbart werden. Die Beigeladene solle als Auftragnehmerin freiberuflich tätig sein. Ein Beschäftigungsverhältnis solle nicht entstehen. In einer gesonderten Vereinbarung legten sie ua den Stundensatz auf 25 Euro/Stunde fest. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens fest, dass die Klägerin aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Patienten würden der Beigeladenen von der Klägerin zugewiesen. Inhalt und Umfang der Pflege seien vorgegeben. Zudem erhalte die Beigeladene eine Vergütung auf Stundenbasis. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 8.4.2016; LSG-Urteil vom 13.9.2017). Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.9.2017 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 12.2.2018 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin macht einleitend geltend, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zu zwei Urteilen des BSG (Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris und Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 30, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Sodann entnimmt die Klägerin dem angefochtenen Urteil vier vermeintliche Rechtssätze und stellt ihnen Rechtssätze der genannten Entscheidungen des BSG gegenüber. Abschließend stellt sie fest, "dass sämtliche vom Landessozialgericht zur Entscheidungsfindung herangezogenen Rechtssätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widersprechen."
Hierdurch legt die Klägerin den Zulassungsgrund einer Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar.
a) Zwar formuliert die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung Rechtssätze, legt aber nicht dar, dass es sich dabei um abstrakte Rechtssätze handelt. Dies wäre aber erforderlich, weil das LSG seinem Urteil gerade die abstrakten Rechtssätze der umfangreichen Urteile des BSG zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt hat (Urteil Seite 13 f) und diese im Anschluss angewandt hat. Die von der Klägerin formulierten Rechtssätze sind offenbar auch nur der rechtlichen Würdigung des Einzelfalls ab Seite 14 des Urteils entnommen. So ist der von der Klägerin formulierte erste Rechtssatz offenbar auf Seite 15 des Urteils enthalten. Die Ausführungen des LSG sind dort aber einzelfallbezogen, was zB in der Beifügung "- so wie hier im Rahmen der Pflegetätigkeit -", die die Klägerin nicht bei der Bildung des Rechtssatzes weggelassen hat, deutlich wird. Auch bei den weiteren von der Klägerin formulierten Rechtssätzen handelt es sich lediglich um das Ergebnis der Subsumtion des LSG, nicht aber um abstrakte Rechtssätze.
b) Darüber hinaus legt die Klägerin nicht hinreichend dar, dass die von ihr dem angefochtenen Urteil entnommenen Rechtssätze - unabhängig von deren fehlender Abstraktheit - tragend sind. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild prägen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - SozR 4-2400 § 26 Nr 4 RdNr 24 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Unter Berücksichtigung der vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren Gewichtung hätte die Klägerin daher darlegen müssen, dass sich ohne die vermeintlichen Abweichungen das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so eindeutig zu ihren Gunsten verschoben hätte, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung der Beigeladenen nicht mehr hätte angenommen werden können.
c) Bei zusammenfassender Würdigung der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils rügen will, was insbesondere im letzten Absatz deutlich wird, worin die Klägerin zusammenfasst, dass sämtliche vom LSG herangezogenen Rechtssätze der Rechtsprechung des BSG widersprechen würden. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch - wie dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision führen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11829382 |