Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6. Auslegung des überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod. Berechnung des Familieneinkommens. Berücksichtigung von Kindergeld und Kindesunterhalt bei nicht gemeinsamen Kindern
Orientierungssatz
1. Für die Auslegung des überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod iS des § 303 S 1 SGB 6 sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 43 AVG bzw § 1266 Abs 1 RVO entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R = SozR 4-2600 § 46 Nr 3 RdNr 20).
2. Zur Familie iS von § 1266 RVO aF werden auch die Kinder gerechnet, die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sind, wenn sie auch in anderen sozialrechtlichen Vorschriften Kindern der Eheleute gleichgestellt werden. Dies ist nach § 46 Abs 2 S 2 SGB 6 ersichtlich für Stiefkinder der Fall. Das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters sind als Beiträge Dritter zum Familienunterhalt zu berücksichtigen (vgl BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 = juris RdNr 13).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-3; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 303 S. 1; AVG § 43; RVO § 1266 Abs. 1; HEZG
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Witwerrente nach der vorletzten Ehegattin streitig. Mit Urteil vom 11.5.2017 hat das LSG Sachsen-Anhalt das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und einen Anspruch des Klägers auf Witwerrente verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen sowie Rechtsanwalt V. beizuordnen.
I. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs und den Hinweisen des Klägers im Schreiben vom 1.8.2017 nicht ersichtlich.
1. Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftigkeit ist nur gegeben, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt; als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Rechtsfrage gibt (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9).
Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier in Rede stehenden Witwerrente nach § 46 Abs 3 SGB VI iVm der Sonderregelung des § 303 SGB VI existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG. So sind für die Auslegung des überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode iS des § 303 S 1 SGB VI die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 43 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw § 1266 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr 3 RdNr 20). § 43 Abs 1 AVG bzw § 1266 RVO sind zwar mit Wirkung zum 1.1.1986 außer Kraft getreten. Für die Fälle, in denen der Tod der Versicherten vor dem 1.1.1986 eintrat (die Versicherte ist hier 1972 verstorben), galt aber die bisherige Rechtslage weiter (vgl Art 5 Nr 4 Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz ≪HEZG≫ iVm Art 2 § 18 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter ≪ArVNG≫ vom 23.2.1957, BGBl I 45 bzw Art 4 Nr 4 HEZG iVm Art 2 § 19a ArVNG; zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung und des Stichtags vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 27.3.1987 - 1 BvR 1284/86 - SozR 2200 § 1264 Nr 8).
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das der Tochter der verstorbenen Versicherten gezahlte Kindergeld sowie der Kindesunterhalt zum Familieneinkommen gerechnet werden könne, auch wenn es sich um kein gemeinsames Kind von ihm und der Versicherten gehandelt habe, führt dies nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Eine Klärungsbedürftigkeit der Frage liegt nicht vor. Denn das BSG hat bereits entschieden (BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - Juris RdNr 13), dass zur Familie iS von § 1266 RVO aF auch die Kinder gerechnet werden, die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sind, wenn sie auch in anderen sozialrechtlichen Vorschriften Kindern der Eheleute gleichgestellt werden. Dies ist nach § 46 Abs 2 S 2 SGB VI ersichtlich für Stiefkinder der Fall. Das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters sind als Beiträge Dritter zum Familienunterhalt zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - Juris RdNr 13).
Die Frage, ob es sich bei Freifahrten um einen bei der Ermittlung der Witwerrente zu berücksichtigenden vermögenswerten Vorteil handeln könne, hat das Berufungsgericht grundsätzlich bejaht. Soweit es zusätzlich darauf abgestellt hat, dass es nicht allein auf die Berechtigung, sondern auf die tatsächliche Nutzung ankomme, hat es sich zutreffend auf Anhaltspunkte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt. Denn das BSG hat (im Urteil vom 28.9.1978 - 4/5 RJ 16/77 - SozR 2200 § 1266 Nr 8, Juris RdNr 15 zu einem erst kurz vor dem Tod der Versicherten bewilligten Rentenanspruch) verallgemeinerbar ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Unterhaltsbeitrag beigesteuert wurde; die Befugnis über einen Zahlungsanspruch Verfügungen treffen zu können, ist - da an das wirklich Geschehene angeknüpft und nur daraus eine Rechtsfolge hergeleitet wird - dem tatsächlichen Unterhaltsbeitrag nicht gleichzusetzen.
Soweit sich das LSG im Ergebnis nicht von der Inanspruchnahme und dem Wert der Freifahrten in der vom Kläger geltend gemachten Höhe überzeugen konnte, handelt es sich nicht um eine grundsätzliche Frage, sondern eine Würdigung im Einzelfall auf deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit die Beschwerde nicht gestützt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Einkommen des Klägers bzw der Versicherten durch gewährte Prämien höher sein könnte als im SV-Ausweis bescheinigt.
Wenn der Kläger von einer Bindungswirkung hinsichtlich der in der Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 29.1.2001 zugrunde gelegten Einkommensteile - insbesondere zum Geldwertnutzen für Freifahrten in Höhe von 600 Mark - ausgeht, ergibt sich auch hieraus keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Bindungswirkung eines Bescheids nur den Verfügungssatz erfasst, aber die Begründung mit einzelnen Berechnungsfaktoren an der Bindungswirkung nicht teilhat (stRspr, vgl BSG Urteil vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr 56, Juris RdNr 25 mwN; BSG Urteil vom 6.9.1989 - 5 RJ 33/88 - SozR 1500 § 77 Nr 70, Juris RdNr 16). Ebenso wenig hat das "Unstreitigstellen" von Teilaspekten durch die Beklagte zur Folge, dass das Gericht hieran gebunden ist (vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - Juris RdNr 26).
Andere über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine grundsätzliche Bedeutung im Falle auslaufenden Rechts nur gegeben ist, wenn noch eine erhebliche Zahl von Problemfällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder eine zu klärende Rechtsfrage nachwirkt und allgemein bedeutsam ist (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.3.2012 - B 5 R 468/11 B - Juris RdNr 7). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Ein solcher Fall liegt nicht vor; vielmehr hat sich das LSG an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt bzw aufrechterhalten.
Auch sonstige Verfahrensfehler des Berufungsgerichts sind nicht erkennbar.
II. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13408654 |