Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 13.03.2020; Aktenzeichen S 3 R 506/16) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.11.2023; Aktenzeichen L 22 R 378/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2023 wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer großen Witwenrente.
Die im Jahr 1962 geborene Klägerin schloss am 30.3.2015 die Ehe mit S (Versicherter). Nach verschiedenen Vorerkrankungen erhielt der Versicherte die Diagnose eines Sigmakarzinoms mit Metastasen in der Leber und es erfolgte im November 2014 eine Teilresektion des Dickdarms mit Anlage eines künstlichen Darmausgangs. Der Versicherte wurde in die ambulante Nachbehandlung mit der Indikation zur palliativen Chemotherapie entlassen, die ab Dezember 2014 durchgeführt wurde. Im Februar 2015 wurde im Rahmen einer stationären Untersuchung eine fortschreitende hepatische Metastasierung der Leber festgestellt und mit dem Versicherten am 16.3.2015 erörtert. Die Chemotherapie wurde fortgesetzt. Am 21.1.2016 verstarb der Versicherte. Auf den Antrag der Klägerin von Februar 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung einer großen Witwenrente mit der Begründung ab, die Ehe habe nicht mindestens ein Jahr gedauert und die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zu Versorgungszwecken geschlossen worden sei, sei nicht widerlegt worden (Bescheid vom 20.4.2016; Widerspruchsbescheid vom 5.10.2016).
Im Klageverfahren hat das SG Befundberichte der behandelnden Ärzte (einschließlich zahlreicher Fremdbefunde) eingeholt und zwei von der Klägerin benannte Zeuginnen vernommen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.3.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Bei dem Versicherten habe im Zeitpunkt der Eheschließung eine lebensbedrohliche Erkrankung bestanden. Für ihn und die Klägerin sei dies nach Entlassung aus der stationären Behandlung im November 2014 auch offenkundig gewesen. Damals habe die Indikation für eine palliative Chemotherapie bestanden, die ohne Zeitverzug begonnen worden sei. Zwar habe nach dem Vortrag der Klägerin bereits im Jahr 2011 die Absicht bestanden zu heiraten. Aus welchen Gründen eine Eheschließung nicht früher realisiert worden sei, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könne deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass nicht von einer Versorgungsabsicht für die Klägerin getragene Beweggründe mindestens gleichwertig für die Heirat der Klägerin mit dem Versicherten gewesen seien (Urteil vom 23.11.2023).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung (ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 8.12.2023) hat die Klägerin mit Schreiben vom 3.1.2024, eingegangen beim BSG am 5.1.2024, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 1.2.2024 begründet hat.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Indem die Klägerin vorträgt, das BSG habe die Frage zu beantworten, "ob eine Chemotherapie zugleich das Merkmal oder ein Indiz für die Absicht einer Versorgungsehe darstellen soll und welche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand die Ehegatten wann haben müssen" sowie "ob einmal gefasste Heiratspläne umgehend umzusetzen sind oder aber nach ihrer Erneuerung auch noch realisiert werden können, ohne dass von einer Versorgungsehe auszugehen ist", formuliert sie schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl speziell zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5; jeweils mwN).
Auch zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Sie zitiert aus Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt vom 20.9.2007 (L 3 RJ 126/05), des OVG Hamburg vom 16.12.2011 (1 Bf 164/10), des LSG Schleswig-Holstein vom 11.5.2009 (L 8 R 162/07), des OVG Koblenz vom 29.10.2013 (2 A 11261/12) und des VGH Mannheim vom 2.12.2014 (4 S 1911/13), die bei vergleichbaren Sachverhalten zu anderen Ergebnissen gekommen seien und aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Falles die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe auch bei bestehender lebensgefährlicher Erkrankung als widerlegt angesehen hätten. Mit der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe (§ 46 Abs 2a SGB VI) befasst sich die Klägerin jedoch nicht. Soweit sie geltend macht, das BSG könne nach Zulassung der Revision verbindlich die Kriterien für weitere (Heirats-)Motive definieren, ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass als besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht ist nicht möglich. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - juris RdNr 17 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 1.8.2019 - B 13 R 283/18 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 29.9.2021 - B 5 R 186/21 B - juris RdNr 6). Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit die Klägerin ebenfalls unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorträgt, die Beklagte habe zum Verlust von Beweismitteln durch Zeitablauf beigetragen, nicht mehr alle Zeugen hätten vernommen werden können, dies habe eine Beweislastumkehr zur Folge gehabt, hat sie schon keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert und auch keine Ausführungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemacht.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht anforderungsgerecht dargetan. Divergenz liegt vor, wenn der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen. Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Die Beschwerde legt dies nicht hinreichend dar.
Die Klägerin macht geltend, das LSG habe entgegen den Vorgaben des BSG im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6), nicht alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Auch sei auf die Beweggründe beider Ehegatten abzustellen. Dazu zitiert die Klägerin schon keine abstrakten Rechtssätze aus den Entscheidungsgründen des BSG, sondern lediglich die beiden Leitsätze zum Urteil (vgl zu dem Unterschied BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 8 mwN). Auch trägt sie nicht vor, das LSG habe im angefochtenen Urteil ausdrücklich einen oder mehrere tragende Rechtssätze aufgestellt, die von denjenigen abweichen würden, die das BSG in der Entscheidung vom 5.5.2009 entwickelt hat. Indem sie ausführt, das LSG habe sich allein auf Motive der Klägerin beschränkt, der Versicherte sei "außen vor" geblieben und eine vernünftige und realitätsnahe Betrachtung sowie Abwägung aller Beweggründe beider Ehepartner sei durch das LSG nicht erfolgt, macht sie lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung von als solchen durch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtssätzen geltend (bloße Subsumtionsrüge). Auch soweit die Klägerin vorbringt, das LSG habe den Kriterien des BSG widersprochen, indem es "andere (oder gar keine) rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat", rügt sie eine Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Dagegen ermöglicht nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5 mwN).
3. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.
Die Klägerin rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) und macht geltend, der Sachverhalt sei nicht rechtzeitig und umfassend aufgeklärt worden. Vorbefunde seien in der mündlichen Verhandlung nicht korrekt wiedergegeben worden. Auch sei das LSG nicht der Frage nachgegangen, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin von den Befunden einer weiteren Metastasierung der Leber aus Februar 2015 erfahren hat und inwieweit - auch im Hinblick auf die weiteren Behandlungen - im März 2015 von einer nur noch geringen Lebenserwartung ausgegangen werden musste. Die bereits im Berufungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten rechtskundig vertretene Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu weiterer Sachaufklärung gestellt und bis zuletzt daran festgehalten zu haben, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört jedoch zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7).
Auch soweit die Klägerin vorträgt, das LSG habe die Aussage der Zeugin W zu ihren Lasten verwertet, obwohl das SG das bestehende Verwandtschaftsverhältnis nicht präzise erfragt habe und die Zeugin deshalb "nicht ordnungsgemäß belehrt" worden sei, hat sie einen rügefähigen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Zwar ist die Verwertung der Aussage eines Zeugen, der nicht gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 383 Abs 1 und 2 ZPO über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde, grundsätzlich unzulässig (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 128 RdNr 6). Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat jedenfalls für die Schwester der Klägerin aus persönlichen Gründen nach § 383 Abs 1 Nr 3 ZPO auch bestanden. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG durch eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung aber selbst dann ausgeschlossen, wenn letztere mit einem Beweisverwertungsverbot begründet wird (vgl bereits BSG Beschluss vom 17.10.1980 - 8a BU 72/80 - juris RdNr 2; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 13.8.2018 - B 13 R 397/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 8.6.2021 - B 1 KR 29/20 B - juris RdNr 16). Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die Zeugin W bei Annahme eines Verwandtschaftsverhältnisses iS von § 383 Abs 1 Nr 3 ZPO unzutreffend belehrt worden sein könnte. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die Zeugin P sei die Cousine der Mutter der Klägerin gewesen, auch dies hätte vom SG präzise erfragt werden müssen, geht aus der Beschwerdebegründung schon nicht hervor, inwiefern die behauptete Verletzung von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 395 Abs 2 ZPO entscheidungserheblich hätte sein können. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, die Aussagen der Zeugin P fänden gar keine Erwähnung im Urteil.
Auch mit ihrem weiteren Vorbringen ua dazu, es sei erst Ende des Jahres 2015 ersichtlich gewesen, dass der Versicherte voraussichtlich nicht mehr lange leben werde, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des LSG. Gleiches gilt für ihren Vortrag, das LSG hätte die Aussagen der Zeuginnen zu den Heiratsplänen sowie den Umstand berücksichtigen müssen, dass zB die Zeugin P erst in hohem Alter bei nachlassendem Gedächtnis habe vernommen werden können. Auch insoweit gilt jedoch, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde sich nicht auf eine vermeintliche Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) stützen lässt (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 123/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B - juris RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16708805 |