Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Befreiungsbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte), vom 21.9.1999 für seine ab dem 1.4.2008 ausgeübte Tätigkeit als Leiter Recht & Personal und Chefsyndikus der M (Beigeladene) sowie für seine "zukünftigen berufsspezifischen Tätigkeiten bei der Beigeladenen und anderen Arbeitgebern" von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Das SG Mannheim hat der Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers stattgegeben (Urteil vom 18.4.2018). Das LSG Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.7.2020). Nach dem Befreiungsbescheid der Beklagten vom 21.9.1999 sei der Kläger nur für seine damals ausgeübte Beschäftigung bei der W in D ab dem 1.4.1999 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Der Verwaltungsakt sei mit Aufgabe dieser Beschäftigung unwirksam geworden. Der Bescheid könne nicht so ausgelegt werden, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von dieser Beschäftigung gelte und jedwede ausgeübte berufsspezifische Tätigkeit bei der Beigeladenen oder bei anderen Arbeitgebern erfasse.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie einen Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe wird in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Der Kläger hat das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend bezeichnet.
Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.5.2020 - B 5 R 46/20 B - juris RdNr 4 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass das LSG einen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Der Kläger zitiert zwar Rechtssätze des BSG zur Auslegung von behördlichen Willenserklärungen aus den Urteilen vom 31.5.1989 (4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14), vom 19.3.1974 (7 RAr 45/72 - BSGE 37, 155, 160 = SozR 4600 § 143f Nr 1 S 6) und vom 11.6.1987 (7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 6 mwN). Einen abstrakten Rechtssatz des LSG, mit dem dieses ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG abweicht, benennt er aber nicht. Er macht lediglich geltend, das LSG habe die Ausführungen des BSG (auch zur Auslegung aus der Perspektive des objektiven Empfängers) nicht hinreichend berücksichtigt. Worin insofern eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG begründet sein soll, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Der Kläger trägt sogar ausdrücklich vor, das LSG habe versucht, die maßgebenden Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zur Anwendung zu bringen. Es habe diese jedoch "in ihrer Bedeutung und zutreffenden Anwendung verkannt" und "wesentliche Inhalte der Auslegungsregeln schlicht übersehen". Die darin enthaltene Behauptung, das Berufungsurteil sei aufgrund unrichtiger Ausführung der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Auch der weitergehende Vortrag des Klägers, das LSG habe lediglich Passagen aus einer Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2018 wörtlich abgeschrieben und nicht auf seinen Fall übertragen, enthält nur eine unbeachtliche Subsumtionsrüge. Das gilt ebenso für das Vorbringen des Klägers, das LSG hätte weitere Umstände und Begleiterscheinungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Befreiungsbescheides vom 21.9.1999 zu dessen Auslegung heranziehen müssen, nicht hingegen eine spätere Rechtsentwicklung und Rechtserkenntnis, insbesondere nach dem vom LSG zitierten Senatsurteil (Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18). Soweit der Kläger zudem behauptet, das LSG habe in dem angefochtenen Urteil erkennen lassen, "dass es Restzweifel an der richtigen Auslegung eines formularmäßig verwandten Verwaltungsakts der Sozialverwaltung mit dem Empfänger nach Hause gehen lässt", vermag der Senat daraus ebenfalls keinen abstrakten Rechtssatz des LSG abzuleiten. Sofern der Kläger in diesem Kontext als Rechtssatz dem Urteil entnehmen will, "Unklarheiten aus der Diktion des Bescheides" gingen "einfach zu Lasten des Empfängers", fehlt es an weiterem Vorbringen dazu, an welcher Stelle das LSG einen solchen Rechtssatz tatsächlich aufgestellt und seine Entscheidung gerade darauf gegründet hat. Ein solcher Rechtssatz lässt sich der Entscheidung des LSG auch nicht ohne Weiteres entnehmen.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff).
Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage zur Auslegung reversibler (Bundes-)Normen, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - BeckRS 2016, 68283 RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Soweit es ihm um die Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB geht, fehlt es zudem an einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Darlegung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl bereits Senatsbeschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 9).
Der Kläger macht geltend, das LSG sei von den allgemein anerkannten Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, wie sie auch das BSG bei der Auslegung von Verwaltungsakten der Sozialverwaltung anwende, deutlich abgewichen. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen weiteren Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, welcher Maßstab für die Auslegung von Bescheiden über die Befreiung von der Versicherungspflicht anzuwenden ist (vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 27; zuletzt zur Auslegung vom Formular-Befreiungsbescheiden BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 49 und BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 29). Das LSG nimmt in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich auf diese Rechtsprechung Bezug. Der Kläger rügt eine fehlerhafte Anwendung dieser Regeln durch das LSG und setzt dem seine eigene Auslegung entgegen. Das reicht für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.
3. Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu hätte er ausführen müssen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat bzw welches Vorbringen des Rechtsuchenden verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann (vgl zB BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27.1.2020 - B 5 RE 3/19 B - juris RdNr 14). Der Vortrag des Klägers, das LSG habe wesentliche Aspekte und Begleitumstände für die Auslegung des Bescheides vom 21.9.1999 vollständig außer Betracht gelassen, obwohl er sie in seinem Antrag an die Beklagte vom 9.2.2015 ausführlich dargelegt und dieses Vorbringen ausdrücklich auch zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem SG Mannheim gemacht habe, ist dafür nicht ausreichend. Insofern fehlt es insbesondere an einer Darlegung, weshalb diese Aspekte zum Kern seines Vorbringens mit zentraler Bedeutung für das Berufungsverfahren gehörten, sodass das LSG hierauf in jedem Fall hätte eingehen müssen (vgl BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 5 RE 28/16 B - juris RdNr 9 mwN). Wie der Kläger selbst in seiner Beschwerdebegründung zur geltend gemachten Divergenz vorträgt, entspricht seine Rechtsauffassung zur Auslegung von Verwaltungsakten schon nicht der des Berufungsgerichts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet im Übrigen nicht, dass der Rechtsansicht eines Beteiligten gefolgt wird (vgl Senatsbeschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 16).
b) Mit seinem Vortrag, das LSG habe verfahrensfehlerhaft die Beklagte nicht weiter befragt und weitergehende verfahrensleitende Verfügungen unterlassen, rügt der Kläger, das LSG habe gegen die Grundsätze der Amtsermittlung verstoßen. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; aus jüngster Zeit zB BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 161/20 B - juris RdNr 6 mwN).
Ein solcher Verfahrensmangel wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger benennt keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er vor dem LSG gestellt und aufrechterhalten hat. Er trägt lediglich vor, das LSG habe die gebotene Sachaufklärung verweigert und es unterlassen, Fragen an die Beklagte zu richten. Ferner benennt er Umstände, die aus seiner Sicht vom Berufungsgericht hätten berücksichtigt werden müssen. Auch wenn der Inhalt des vom Kläger zitierten Antrags aus dem Verwaltungsverfahren vom 9.2.2015 mit in den Blick genommen wird, ergibt sich daraus kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Kläger mit seiner weitgehenden Bezugnahme auf Schriftsätze im Antragsverfahren überhaupt dem Erfordernis entspricht, dass sich der schlüssige Vortrag eines Verfahrensmangels allein aus der Beschwerdebegründung ergeben muss (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13a; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 86, 171, 245, Stand 14.10.2020).
c) Soweit der Kläger vorträgt, das LSG hätte zu einer anderen Einschätzung kommen müssen, wenn es sich mit den weiteren Begleitumständen inhaltlich befasst hätte, rügt er in der Sache eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das LSG. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann ein Verfahrensmangel indes von vornherein nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14351504 |