Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Wiederaufnahme. Unzulässigkeit. Keine Darlegung von Wiederaufnahmegründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine Wiederaufnahmegründe dargelegt werden.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 158 Abs. 2, § 160 Abs. 2; ZPO §§ 114, 121

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Aktenzeichen S 17 AS 624/18)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.06.2021; Aktenzeichen L 3 AS 1284/21 WA)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 AS 2553/19(hierzu nachgehend BSG vom 1.2.2021 - B 14 AS 31/20 BH und BVerfG vom 7.5.2021 - 1 BvR 756/21) sei unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Verwerfung der Ablehnungsgesuche des Klägers vom 21.5.2021 als unzulässig in der angegriffenen Entscheidung des LSG unter Verkennung der hierfür geltenden Grenzen erfolgte. Zutreffend hat das LSG zudem eine Prozessentscheidung anstelle einer Sachentscheidung getroffen, indem es den Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen hat, weil der Kläger keine Wiederaufnahmegründe dargelegt hat. Soweit das LSG durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG entschieden hat, sind ebenfalls keine Verfahrensfehler ersichtlich.

Siefert                                               Neumann                                         Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15148880

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