Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger beansprucht in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung von Erfrierungen an beiden Füßen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz insbesondere in Form einer Beschädigtenrente auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 30 ab 1.1.2005. Diesen Anspruch hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 26.9.2017 verneint. Das Berufungsgericht hat sich nicht im Vollbeweis davon überzeugen können, dass der Kläger sich als Primärschädigung Erfrierungen an den Füßen zugezogen habe. Die ausführlichen differenzierten Dokumentationen der klägerischen Beschwerden ließen eine diesbezügliche Feststellung nicht zu. Erfrierungen an den Füßen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Wehrdienst seien zu keiner Zeit festgehalten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 12.1.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Anders als geboten hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - Juris RdNr 6).
Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG besteht oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung äußerst fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 247/17 B - Juris RdNr 4).
Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung des Klägers aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen der geltend gemachten Zulassungsgründe:
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Formulierung einer in diesem Sinne klar verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 1.11.2017 - B 5 RE 8/17 B - Juris RdNr 11 mwN).
Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweislast zu Lasten des Klägers zu Unrecht vertretene Auffassung, ein hinreichender Beweis für eine primäre Schädigung sei nicht mit der erforderlichen Notwendigkeit erbracht, entspreche nicht der Rechtslage, weil das LSG versäumt habe bezüglich der Anwendung des § 291 ZPO und des Prima-facie-Beweises den streitgegenständlichen Sachverhalt auf seine fehlende Beweisbedürftigkeit hin zu überprüfen, hat er damit keine Rechtsfrage bezeichnet. Vielmehr wendet er sich mit diesem Vortrag im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG und rügt damit die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 29.2.2016 - B 9 SB 91/15 B - Juris RdNr 6 mwN).
2. Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12 f). Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger behauptet, das LSG weiche von Entscheidungen des BVerfG vom 3.11.1959 (NJW 1960, 31) und 3.2.1998 (NJW 1998, 2273) ab, fehlt es bereits an der Benennung von divergierenden abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen Berufungsurteil und den zitierten Entscheidungen des BVerfG.
Die gerügte Abweichung von dem Urteil des BGH vom 8.10.1959 (BGHZ 31, 43, 45) kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil eine Abweichung zu einem - überdies vom Kläger auch nicht bezeichneten - Rechtssatz des BGH nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kein Zulassungsgrund ist.
Soweit der Kläger eine Divergenz darin sehen sollte, dass das LSG die Beweisregel des § 291 ZPO sowie den Beweis des ersten Anscheins (Prima-facie-Beweis) nicht richtig angewendet habe, fehlt es auch hier an der Darstellung eines abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG, der eine Abweichung zu einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB und des BVerfG aufzeigt. Sein diesbezügliches Vorbringen geht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B - Juris RdNr 16).
3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt, das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, das Erscheinen von Prof. Dr. Dr. M. zum Zwecke der Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, nicht nachgekommen.
a) Soweit der Kläger darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in Form des Fragerechts nach § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht dargetan.
Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 24.4.2008 - B 9 SB 58/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 5 mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Notwendig ist jedoch, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. Hieran fehlt es bereits. Der Kläger hat - anders als notwendig - nicht aufgezeigt, welche konkreten Punkte er noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe. Vielmehr hat er lediglich die Erläuterung des Gutachtens beantragt. Weiterer konkretisierender Vortrag wäre aber schon deshalb veranlasst gewesen, weil der erstinstanzlich gehörte Gutachter vor dem SG bereits zwei ergänzende schriftliche Stellungnahmen vom 29.6.2013 und 3.3.2014 zu seinem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG erstatteten Gutachten vom 20.6.2012 abgegeben hatte.
Zudem verkennt der Kläger, dass das Recht eines Beteiligten, Fragen an einen Sachverständigen zu stellen, grundsätzlich nur mit Blick auf solche Gutachten besteht, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (stRspr, zB Senatsbeschlüsse vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - Juris RdNr 16 und vom 24.4.2008 - B 9 SB 58/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 9). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, warum dennoch ein Recht auf Befragung des im Vorprozess gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M. bestanden haben könnte.
b) Soweit der Kläger in der Ablehnung seines Antrags auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M. eine Verletzung des § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO sieht, erfüllt sein Vortrag auch nicht die Voraussetzung für die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels.
Nach § 411 Abs 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden will (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - Juris RdNr 29). Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.10.1988 - 5 BJ 250/88 - Juris RdNr 4).
Zwar wird mit § 411 Abs 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, "von Amts wegen", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen (BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr 2 S 2). Allerdings ist ein Prozessbeteiligter nicht gehindert, ein Tätigwerden des Prozessgerichts von Amts wegen nach § 411 Abs 3 ZPO anzuregen. Diese Anregung ("Antrag") muss aber bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin zu laden (BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339/16 B - Juris RdNr 8). Hierzu ist darzulegen, welche konkreten noch erläuterungsbedürftigen Punkte (nur) durch die mündliche Anhörung des Gutachters ausgeräumt werden könnten. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Nur dann aber hätte sich überhaupt das in § 411 Abs 3 ZPO eingeräumte Ermessen des Tatsachengerichts zur Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu einer Pflicht verdichten können.
c) Soweit der Kläger darüber hinaus noch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG rügen will, erfüllt sein Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - Juris RdNr 3). Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - Juris RdNr 11 mwN). Bei dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag fehlt die Angabe der zu begutachtenden Punkte im Sinne des § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema für das LSG hinreichend genau zu bezeichnen, hätte der Kläger substantiiert und präzise angeben müssen, welche konkreten (entscheidungserheblichen) Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - durch eine mündliche Anhörung von Prof. Dr. Dr. M. zu seinem Gutachten vom 20.6.2012 trotz zwei bereits vorliegenden ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 29.6.2013 und 3.3.2014 noch hätten geklärt werden können (vgl Senatsbeschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 6 mwN). Dies ist jedoch nicht erfolgt.
d) Soweit der Kläger schließlich insgesamt mit der Beweiswürdigung des LSG nicht einverstanden ist, kann er hiermit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht gehört werden. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11760299 |