Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 17.07.2012; Aktenzeichen S 178 SB 1560/11 ZVW)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.01.2019; Aktenzeichen L 13 SB 178/12)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G. Den von ihm geltend gemachten Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 24.1.2019 nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten verneint. Beim Kläger könnten keine behinderungsbedingten Einschränkungen des Gehvermögens festgestellt werden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.2.2019 zugestellten Urteil hat der Kläger mit am 28.2.2019 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 26.2.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt und zugleich Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Klägers wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

II

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung allein in Betracht kommende zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers insbesondere auch in seinem Schreiben vom 26.2.2019 und des weiteren Akteninhalts nicht erkennbar.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt. Grundsätzliche Bedeutung iS der vorgenannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Rechtsfragen stellen sich im Fall des Klägers aber nicht. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.

Der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Sachverständigengutachten verneint. Insbesondere hätten der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 11.5.2017 und ihm folgend das LSG zu Unrecht angenommen, dass bei ihm keine medizinische Notwendigkeit für die Benutzung eines Rollators bestünde. Unabhängig davon, dass allein die Benutzung eines Rollators nicht die Zuerkennung des Merkzeichens G begründet und die im Klage- und Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen (Gutachten vom 21.10.2011 und ergänzende Stellungnahme vom 27.1.2012 des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T., Gutachten vom 17.8.2014 des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. A. sowie Gutachten vom 11.5.2017 des Facharztes für ua Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. S.) die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G übereinstimmend verneint haben, wendet der Kläger sich mit diesem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine solche Rüge kann jedoch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht mit Erfolg in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Denn in einem solchen Verfahren kann die Richtigkeit der Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) nicht überprüft werden. Soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall rügen wollte, kann er auch insoweit keine Revisionszulassung erreichen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 27.12.2018 - B 9 SB 3/18 BH - Juris RdNr 18).

Aufgrund der Ablehnung des PKH-Antrags entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Da der Kläger, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen kann (§ 73 Abs 4 S 1 SGG), entspricht das vom Kläger persönlich eingelegte Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13144559

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