Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 11.04.2019; Aktenzeichen S 14 R 1320/16)

Bayerisches LSG (Urteil vom 31.01.2019; Aktenzeichen L 14 R 266/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Urteil vom 31.1.2019 hat das Bayerische Landessozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, verneint. Bei seiner Beweiswürdigung ist es nicht dem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr. K. gefolgt, sondern hat sich insbesondere auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr. S. gestützt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG .

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 9.4.2019 genügt nicht der vorgeschriebenen Form. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) wird nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt(§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) .

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN) . Um die Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen, muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

wann und unter welchen genauen Voraussetzungen ausnahmsweise die Einholung eines Obergutachtens durch einen Spezialisten auf dem zu entscheidenden medizinischen Fachgebiet geboten ist.

Der Kläger hat bereits die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Er behauptet, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt sei. Hierzu weist er allein auf die Ausführungen im Beschluss des BSG vom 30.6.2015 - B 13 R 184/15 B - hin, wonach ein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein Obergutachten nicht bestehe und das Tatsachengericht, wenn es eines von mehreren Gutachten für überzeugend halte, sich "grundsätzlich" diesem anschließen dürfe, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Damit hat der Kläger aber nicht dargelegt, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage ergeben würden(vgl zu diesem Darlegungserfordernis etwa Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 4).

Vielmehr hätte er sich insoweit substantiiert mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang bzw der Verletzung der Aufklärungspflicht beim Vorliegen bereits mehrerer Sachverständigengutachten auseinandersetzen müssen(vgl zB Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN;BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 3 RdNr 22; Beschluss vom 1.4.2014 - B 9 V 54/13 B - Juris RdNr 11). Nur so kann die Grundsatzrüge von der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Würdigung der Tatsachen im Einzelfall abgegrenzt werden.

Im Übrigen wäre die vom Kläger aufgeworfene Frage nur dann entscheidungserheblich, wenn das LSG den im Revisionsverfahren festzustellenden Maßstäben nicht genügt hätte und das angegriffene Urteil somit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verfahrensfehlerhaft wäre. Auch wenn prinzipiell prozessuale Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern können, darf dies aber nicht zur Umgehung der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln führen(BSG Beschluss vom 25.6.2013 - B 12 KR 83/11 B - Juris RdNr 14 ;BSG Beschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - Juris RdNr 22 ) . Danach kann eine Aufklärungsrüge nur dann zulässig geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger jedoch nicht benannt.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16287776

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