Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für seine am 9.11.2009 geborene Tochter J. Das LSG hat im Berufungsverfahren einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld insoweit bejaht, als diesem Elterngeld für das Kind J. für die Zeit vom 9.5.2010 bis 8.1.2011 in Höhe von monatlich 645,91 Euro zu bewilligen sei. Einen weitergehenden Anspruch hat es verneint. Für die Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Bemessungszeitraum sei nach dem strengen Zuflussprinzip allein der tatsächliche Zufluss des Einkommens maßgeblich. Bei der Bestimmung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens seien (lediglich) die Einkünfte in den Monaten des Bemessungszeitraums bzw den Bezugsmonaten zu berücksichtigen. Auf ein umzulegendes Jahreseinkommen komme es nicht an. Die unterschiedliche Bestimmung von Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 6.11.2017).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 23.4.2018 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 10 EG 7/17 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
ob "das strenge Zuflussprinzip im Bemessungszeitraum von Selbstständigen anwendbar ist,
ob auf das in diesen Monaten erzielte Einkommen und den daraus errechneten Durchschnittswert abzustellen ist, oder ob nach Maßgabe der Steuergesetze vom tatsächlichen Jahreseinkommen auszugehen ist, welches als Durchschnitt auf die heranzuziehenden Monate umzulegen ist,
ob im Falle der Aufrechterhaltung des Urteils der Berufungsinstanz nicht ein Verstoß gegen die Verfassung, speziell gegen Art 3 und Art 6 GG vorliegt."
Ob der Kläger mit diesen Fragen Rechtsfragen hinreichend deutlich formuliert hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Er hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte er zunächst die zugrunde zu legenden Vorschriften des BEEG aufzeigen und im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfragen vom BSG noch nicht entschieden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19, Nr 65 S 87) und warum sich für die Beantwortung der Fragen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6 und § 160 Nr 8 S 17). So fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der vom LSG benannten Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des strengen Zuflussprinzips bei der Ermittlung von Einkünften im Bemessungszeitraum (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 und Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - Juris). Insgesamt wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der Höhe des Elterngelds nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden, durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - Juris) erforderlich gewesen unter Darstellung der Systematik der früheren Rechtslage mit dem im Gesetz angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis von zwölf Monats- und steuerlichen Veranlagungszeitraum (vgl BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1). Ferner hat das LSG auch auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht gegen das GG verstößt (vgl BSG, aaO, RdNr 27 ff mwN). In diesem Zusammenhang hätte der Kläger im Einzelnen begründen müssen, weshalb sich die Antwort auf die von ihm gestellten Fragen nicht bereits aus diesen Entscheidungen ableiten lässt. Denn dort hat der Senat ua auch ausgeführt, dass die nähere Ausgestaltung der Berechnung des Elterngelds erkennen lässt, dass mit dem Elterngeld von vorneherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist (vgl Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 20 ff, 27 ff).
Schließlich hat die Beschwerde auch die von ihr gerügten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom LSG vorgenommene Gesetzesauslegung nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hätte vielmehr unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen von Art 3 und Art 6 GG in substantieller Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 10 EG 7/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Insbesondere hätte der Kläger die einschlägigen verfassungsrechtlichen Kriterien zu Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG und die hierzu vom BSG und BVerfG ergangene Rechtsprechung vom gesetzgeberischen Spielraum im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (vgl auch BVerfG Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95 ua - BVerfGE 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4 S 13) behandeln müssen, um die behauptete Klärungsbedürftigkeit zu begründen.
Unabhängig davon fehlen hinreichende Ausführungen der Beschwerde zur Breitenwirkung der aufgeworfenen Fragen. Der Kläger ist nicht darauf eingegangen, dass der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) in der vom LSG herangezogenen Fassung vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) das BEEG grundlegend geändert hat. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind danach nur noch die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (§ 2b Abs 2 S 1 BEEG; vgl hierzu BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 24 f). Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind vorgelegen (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 1 BEEG), sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen (§ 2b Abs 2 S 2 BEEG; vgl hierzu BSG Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3, RdNr 39, 40). Damit handelt es sich bei der hier maßgebenden Fassung um sogenanntes "auslaufendes Recht". In einem solchen Fall ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnormen bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19 S 27). Dazu enthält die Beschwerde ebenfalls keine ausreichenden Darlegungen.
2. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtsätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüber stellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist zudem, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Hierzu fehlen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung, diese behauptet lediglich das Vorliegen einer "Divergenz/Rechtsfortbildung". Tatsächlich hat sich das LSG gerade auf die Rechtsprechung des BSG gestützt, ohne einen abweichenden Rechtssatz aufstellen zu wollen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12076515 |