Verfahrensgang
SG Nordhausen (Entscheidung vom 04.02.2020; Aktenzeichen S 16 R 274/17) |
Thüringer LSG (Beschluss vom 17.10.2022; Aktenzeichen L 12 SF 673/22 RG) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 beendeten Verfahrens - B 5 R 125/22 AR - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Thüringer LSG hat mit Beschluss vom 17.10.2022 (L 12 SF 673/22 RG) eine Eingabe des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 16.3.2022 (L 12 R 464/20) als unzulässig verworfen. Der Kläger hat mit einem am 23.11.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.11.2022 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt. Er hat verlangt, ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich in dem Verfahren persönlich äußern zu können. Der Senat hat mit Beschluss vom 7.12.2022, dem Kläger zugestellt am 16.12.2022, seine Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer LSG vom 17.10.2022 als unzulässig verworfen, da gegen diese Entscheidung des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist und zudem der Kläger ein Verfahren vor dem BSG nicht selbst führen kann.
Mit Schreiben vom 4.1.2023, hier eingegangen am 5.1.2023, hat der Kläger "Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG" hinsichtlich des Beschlusses des BSG vom 7.12.2022 beantragt. Er wiederholt seine Forderung nach einer mündlichen Verhandlung.
II
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des LSG ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Gemäß § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem Vertretungszwang unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren in dritter Instanz und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens (vgl BSG Beschluss vom 20.5.2015 - B 5 R 175/15 B - juris RdNr 2). Die Verpflichtung zur Vertretung durch fachkundige Prozessbevollmächtigte in Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes soll insbesondere einen Beitrag dazu leisten, dass die begrenzten personellen Ressourcen der Justiz zur Gewährung von Rechtsschutz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Rechtsbehelfe blockiert werden (zur Verfassungsmäßigkeit vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 = juris RdNr 5).
Der Antrag des Klägers ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, ohne sich mit ihm erteilten gerichtlichen Hinweisen auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (zum Vertretungszwang s bereits das Schreiben des Berichterstatters vom 24.11.2022), bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI15635412 |